Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 274 SGB VI
§ 274 SGB VI, Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971
§ 274 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4. 7. 2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.
(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. 3. 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10. 2. 2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:
- 1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
- 2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbständigen,
- 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
- 6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.
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