Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 274b SGB VI
§ 274b SGB VI, Verarbeitung von Daten aufgrund des RentEPPG
§ 274b eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1985).
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem RentEPPG übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 RentEPPG vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem RentEPPG erforderlich sind.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 SGB X bedarf.
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