Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 279d SGB VI
§ 279d SGB VI, Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
1 Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2 Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
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