Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 SGB VII
§ 29 SGB VII, Arznei- und Verbandmittel
(1) 1 Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. 2 Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 oder § 35a SGB V festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. 3 Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
Satz 2 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1948).
(2) 1 Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a SGB V gelten entsprechend. 2 Die Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.
Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637