Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89 SGB VII
§ 89 SGB VII, Berücksichtigung von Anpassungen
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. 6. eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepasst.
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0800 0265637