Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 154 SGB VII
§ 154 SGB VII, Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
(1) 1 Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). 2 Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. 3 Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. 4 Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299). Satz 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(2) 1 Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. 2 Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
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