Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 209 SGB VII
§ 209 SGB VII, Bußgeldvorschriften
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
- 5. entgegen
- eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB IV einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 7. entgegen § 165 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt,
- 7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verb. mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 8. entgegen § 192 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 9. entgegen § 193 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10. entgegen § 193 Absatz 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
- 11. entgegen § 198 oder 203 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Nummer 7a eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Satz 2 angefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl. I S. 1842).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637