Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 223 SGB VII
§ 223 SGB VII, Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
§ 223 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) 1 Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. 12. 2008 vor. 2 Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.
(2) 1 Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. 12. 2009 um. 2 Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637