Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGG
§ 35 SGG, [Persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht]
(1) 1 Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2 Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(2) In den Fällen des § 18 Absatz 4, der §§ 21 und 22 Absatz 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.
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