Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 116 SGG
§ 116 SGG, [Rechte der Beteiligten bei der Beweisaufnahme]
1 Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2 Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. 3 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637