Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 170a SGG
§ 170a SGG, [Übermittlung des Urteils an die ehrenamtlichen Richter]
1 Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2 Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637