Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 218 SGG
§ 218 SGG, [Berlin-Klausel]
(1) 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 ÜblG 3 vom 4. 1. 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. 2 Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 ÜblG 3.
(2) bis (6) (weggefallen)
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637