Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 ZPO
§ 70 ZPO, Beitritt des Nebenintervenienten
(1) 1 Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. 2 Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
- 2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
- 3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
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