Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 280 ZPO
§ 280 ZPO, Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) 1 Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. 2 Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.
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