Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 305b ZPO
§ 305b ZPO, Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 UmwG zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
§ 305b eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637