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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 424 ZPO
§ 424 ZPO, Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Der Antrag soll enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
- 5. 1 die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2 Der Grund ist glaubhaft zu machen.
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