Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 533 ZPO
§ 533 ZPO, Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
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