Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 568 ZPO
§ 568 ZPO, Originärer Einzelrichter
1 Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637