Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 575 ZPO
§ 575 ZPO, Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
(1) 1 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
- 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 3 § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
- 2. in den Fällen des § 574 Absatz 1 Nummer 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Absatz 2,
- 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) 1 Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. 2 Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637