Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 786 ZPO
§ 786 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
(1) Die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 BGB eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. 8. 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. 7. 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Absatz 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.
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