Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1100 ZPO
§ 1100 ZPO, Mündliche Verhandlung
(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
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0800 0265637