Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 61 PStV
§ 61 PStV, Mitteilungen für statistische Zwecke
Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 BevStatG zu übermitteln sind.
§ 61 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637