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Richtlinien

PsychTh-RL – Psychotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) [PsychTh-RL]
Sozialversicherungsrecht
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PsychTh-RL – Psychotherapie-Richtlinie



§ 31 PsychTh-RL, Behandlungsumfang bei übenden und suggestiven Interventionen

1 Für übende und suggestive Interventionen gelten folgende Begrenzungen:

  • 1.Autogenes Training (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen,
  • 2.Jacobsonsche Relaxationstherapie (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen,
  • 3.Hypnose (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) bis 12 Sitzungen (nur Einzelbehandlung).
2 Von diesen Interventionen kann in der Regel im Behandlungsfall nur eine zur Anwendung kommen.

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