Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 PsychTh-RL
§ 33 PsychTh-RL, Anzeigeverfahren
1 Eine Leistung gemäß § 13 bedarf einer Anzeige gegenüber der Krankenkasse. 2 Hierzu teilt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung die Diagnose und das Datum des Behandlungsbeginns der Akutbehandlung mit. 3 Das Nähere zum Anzeigeverfahren wird in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt.
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0800 0265637