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BAG 18.03.2020 - 5 AZR 430/18
BAG 18.03.2020 - 5 AZR 430/18 - Anspruch auf Branchenzuschlag (TV über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie)
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Offenbach, 15. Dezember 2015, Az: 3 Ca 219/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 26. Januar 2018, Az: 10 Sa 1131/17, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2018 - 10 Sa 1131/17 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen für Arbeitnehmerüberlassungen.
- 2
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Der Kläger war vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2017 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Mit Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25./28. April 2014 haben die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge über Branchenzuschläge vereinbart, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) sowie der Interessengemeinschaft Zeitarbeit e. V. (iGZ) und den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des DGB abgeschlossen wurden.
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Der zwischen dem BAP sowie dem iGZ und dem IG-Metallvorstand abgeschlossene Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (iF TV BZ ME) regelt ua.:
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„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2.
Fachlich:
Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
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NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten
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Gießereien
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Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
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Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
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Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
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Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
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Automobilindustrie und Fahrzeugbau
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Luft- und Raumfahrtindustrie
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Schiffbau
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Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
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Hardwareproduktion
-
Feinmechanik und Optik
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Uhren-Industrie
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Eisen-, Blech- und Metallwaren
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Musikinstrumente
-
Spiel- und Sportgeräte
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Schmuckwaren
sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. ...
3.
Persönlich:
Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
§ 2 Branchenzuschlag
(1)
Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
(2)
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. ....
(3)
Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
-
nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
…
des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, …, je nach Einschlägigkeit.
(4)
Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. ...
…“
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Der Kläger wurde von der Beklagten während des gesamten Arbeitsverhältnisses dem Kunden L GmbH (iF Entleiherin) in D überlassen. Die Entleiherin ist die deutsche Tochtergesellschaft der L I mit Sitz in den USA. Sie vertreibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Drucker, Multifunktionsgeräte, Verbrauchsmaterialien sowie Software und erbringt in diesem Zusammenhang entsprechende Dienstleistungen, zB Managed Print Services, Herstellergarantieleistungen, Wartungsleistungen und Professional Services. Die Entleiherin unterhält keine Produktionsstätte in Deutschland. Die Elektroartikel werden bei der Muttergesellschaft in den USA hergestellt und von der Entleiherin bei den Kunden aus vorgefertigten Teilen aufgebaut.
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Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME gewährte die Beklagte dem Kläger nicht. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger - soweit für die Revision relevant - mit seiner Klage die Zahlung von Branchenzuschlägen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 13. August 2015 nebst Zinsen gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME sei eröffnet. Bei der Entleiherin handele es sich jedenfalls um einen Unterstützungsbetrieb zum Zweck des Vertriebs und der Dienstleistung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe in der technischen Betreuung der Kunden und der Durchführung der Wartungsverträge gelegen.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.470,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME sei nicht eröffnet, die Entleiherin sei ein reines Handelsunternehmen. Die technische Betreuung der Kunden sei nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit der Entleiherin.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 22. August 2018 (- 5 AZN 282/18 -) hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als der Kläger Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME für den Streitzeitraum von Januar bis Juni 2015 iHv. 9.994,80 Euro brutto nebst Zinsen fordert. Im Übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision den Antrag auf Zahlung der Branchenzuschläge für die Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 13. August 2015 iHv. insgesamt 12.470,50 Euro brutto nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen.
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I. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage für die Zeit vom 1. Juli bis zum 13. August 2015 mit einem Forderungsbetrag von 2.475,70 Euro brutto nebst Zinsen richtet. Insoweit ist die Revision des Klägers mangels Zulassung durch das Landesarbeitsgericht oder durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht statthaft. Die Zulassung der Revision wurde durch den Senat auf den Forderungszeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2015 beschränkt.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht die Revision durch Beschluss vom 22. August 2018 nur hinsichtlich der Zahlung von Branchenzuschlägen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 iHv. 9.994,80 Euro brutto nebst Zinsen zugelassen. Die Beschränkung der Revision ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschluss. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde im Übrigen zurückgewiesen.
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2. Der Senat hat die Revision lediglich beschränkt auf die Zahlungsforderungen aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 zugelassen, weil das Landesarbeitsgericht die Klage auf Branchenzuschläge außerhalb dieses Zeitraums mit einer Doppelbegründung abgewiesen hat. Neben der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aus dem TV BZ ME hat es zudem angenommen, diese Ansprüche seien nach einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Zweitbegründung keine Zulassungsgründe dargelegt. Damit konnte die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit keinen Erfolg haben (vgl. BAG 6. Mai 2015 - 2 AZN 984/14 - Rn. 12 mwN). Für den Senat steht aufgrund der Beschränkung der Revision rechtskräftig fest, dass dem Kläger für diesen Zeitraum keine Ansprüche auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME zustehen (vgl. BAG 24. September 1986 - 7 AZR 669/84 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 53, 105).
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II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME iVm. der Zusatzvereinbarung vom 25./28. April 2014. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich sind tarifliche Branchenzuschläge, die der Kläger für die in den Monaten Januar bis Juni 2015 im Betrieb der Entleiherin geleisteten und von der Beklagten abgerechneten Arbeitsstunden verlangt. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 14, BAGE 155, 202).
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2. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Dieser hat keinen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen aus § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME iVm. der Zusatzvereinbarung vom 25./28. April 2014. Der fachliche und persönliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist nicht eröffnet.
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a) Der TV BZ ME findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. In der Zusatzvereinbarung vom 25./28. April 2014 haben die Parteien bestimmt, dass die vom BAP sowie dem iGZ mit den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge sowie die dieses Tarifwerk ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Als solcher ist auch der TV BZ ME anwendbar.
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b) Der räumliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 1 TV BZ ME ist eröffnet. Der Kläger wurde im streitgegenständlichen Zeitraum im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt.
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c) Der Kläger unterfällt nicht dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 und Nr. 3 TV BZ ME. Er wurde von der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nicht an einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie überlassen. Der Betrieb der Entleiherin ist weder ein Katalogbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME noch ein Unterstützungsbetrieb iSv. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen (zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25 mwN).
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aa) Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt der Tarifvertrag nur für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des BAP und des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Die Beklagte setzte den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in einem Entleiherbetrieb ein. Auf die Tarifgebundenheit der Beklagten kommt es im Streitfall nicht an, weil die Regelungen des TV BZ ME arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind. Auch nicht verbandsmäßig organisierte Leiharbeitgeber können die - schuldrechtliche - Verbindlichkeit eines Tarifvertrags über Branchenzuschläge durch Bezugnahmeklausel herbeiführen (vgl. Nießen/Fabritius BB 2013, 375, 377).
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bb) Zur Eröffnung des fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME ist erforderlich, dass der Kläger von der Beklagten in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME eingesetzt bzw. an einen solchen überlassen wurde (vgl. § 1 Nr. 3 TV BZ ME). Diese Tatbestandsvoraussetzung für den erhobenen Anspruch ist nicht erfüllt, weil die Entleiherin keinen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME betreibt.
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(1) Anknüpfungspunkt für die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME ist nach dem Wortlaut des Tarifvertrags der Kundenbetrieb. Da der Tarifvertrag nicht näher definiert, was unter einem „Betrieb“ zu verstehen sein soll, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Fachbegriff Betrieb in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung anwenden wollten (vgl. BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15 mwN). Dieser allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff ist geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff iSd. § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15 - Rn. 12 mwN). Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich somit nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen.
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(2) In § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME werden Wirtschaftszweige aufgeführt, deren Betriebe als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. Es handelt sich um eine tarifliche Fiktion, aufgrund derer es für die Zuordnung eines Betriebs der aufgezählten Wirtschaftszweige nicht mehr auf sonstige Abgrenzungskriterien ankommt. Der Begriff des Wirtschaftszweigs umfasst nach allgemeinem Verständnis die Gesamtheit der Betriebe, die aufgrund ihrer Produktion zu einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich gehören (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Wirtschaftszweig“), also einer Branche oder Sparte. Die sog. Katalogbetriebe, die in den Spiegelstrichen des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME aufgeführt werden, kennzeichnen sich durch die Herstellung von Produkten bzw. Vorstufen und Teilen von Produkten, die im weitesten Sinn der Metall- und Elektroindustrie zugeordnet werden können.
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(3) Der Kläger wurde unstreitig im Betrieb der L GmbH in D eingesetzt. Bei dieser Entleiherin handelt es sich nicht um einen Katalogbetrieb nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME. Die Entleiherin unterhält weder einen Betrieb der Elektrotechnik, der Elektro- und Elektrotechnikindustrie noch der Hardwareproduktion. Die weiteren in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Betriebe kommen zur Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags offensichtlich nicht in Betracht.
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(a) Der Begriff Elektroindustrie erfasst Betriebe, die elektrische Bedarfsartikel industriell herstellen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Elektroindustrie“), wobei der Begriff der Industrie eine Massenherstellung von Waren mit technischen Mitteln und aufgrund von Arbeitsteilung in Großbetrieben (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Industrie“) verlangt (zur Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk siehe auch BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35). Unter dem Begriff der Elektrotechnik wird üblicherweise der Zweig der Technik verstanden, der sich mit der technischen Anwendung der physikalischen Grundlagen und Erkenntnissen der Elektrizitätslehre befasst (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Elektrotechnik“). Hiervon ausgehend beschäftigt sich der Wirtschaftszweig der Elektrotechnikindustrie mit der Massenherstellung entsprechender Waren. Der Begriff der Hardware umfasst die Gesamtheit der technisch-physikalischen Teile einer Datenverarbeitungsanlage (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Hardware“). Entsprechend ist unter dem Wirtschaftszweig der Hardwareproduktion die Herstellung solcher Teile zu verstehen. Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien wären von einem anderen Verständnis dessen, was den genannten Wirtschafszweigen unterfällt, ausgegangen, finden sich im TV BZ ME nicht (vgl. für den Wirtschaftszweig der Automobilindustrie BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 552/14 - Rn. 21, BAGE 158, 197).
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(b) Hiervon ausgehend unterfällt der Betrieb der Entleiherin keinem der Katalogbetriebe der genannten Wirtschaftszweige. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind dessen überwiegend ausgeübte Tätigkeiten solche aus dem Bereich des Vertriebs von Druckern, Multifunktionsgeräten, Verbrauchsmaterialien und Software. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die von der Entleiherin im Zusammenhang mit dem Vertrieb erbrachten Dienstleistungen, wie Wartung und Herstellergarantieleistungen, Managed Print Services und Professional Services stehen in ihrem Anteil hinter den Vertriebstätigkeiten deutlich zurück. Dies korrespondiert auch mit den Mitarbeiterzahlen der Entleiherin, die die Beklagte für die Jahre 2012 bis 2015 zweitinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat. Danach waren von den insgesamt 209 Mitarbeitern der Entleiherin 104 im Vertrieb tätig und es wurden lediglich 14 Techniker beschäftigt. Die übrigen Mitarbeiter fanden sich im Bereich Verwaltung und Personal. Eine Herstellung von Elektroartikeln bzw. Datenverarbeitungsanlagen, wie sie den genannten Katalogbetrieben eigen sein muss, findet im Betrieb der Entleiherin somit nicht, jedenfalls nicht - wie erforderlich - überwiegend statt.
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(4) Der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ist auch nicht aufgrund eines Einsatzes des Klägers in einem „zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigem Hilfs- und Nebenbetrieb“ iSv. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME eröffnet. Die überwiegenden Tätigkeiten im Betrieb der Entleiherin finden im Vertrieb statt, womit der Betrieb kein sog. Unterstützungsbetrieb ist.
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(a) Die Bestimmung des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME erweitert durch die Konjunktion „sowie“ den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind (BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 19, BAGE 158, 205; 22. Februar 2017 - 5 AZR 552/14 - Rn. 24, BAGE 158, 197). Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen“ - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl. BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 20, aaO; 22. Februar 2017 - 5 AZR 552/14 - Rn. 25, aaO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass Katalog- und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt (BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 21 ff., aaO; 22. Februar 2017 - 5 AZR 453/15 - Rn. 22 ff.).
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(b) Gemessen an diesen vom Senat bereits aufgestellten Grundsätzen ist der Einsatzbetrieb des Klägers kein zu den Wirtschaftszweigen der Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie bzw. Hardwareproduktion gehörender Unterstützungsbetrieb.
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(aa) Die vom Landesarbeitsgericht überwiegend festgestellten Tätigkeiten im Entleiherbetrieb sind diejenigen des Vertriebs. Damit wird nicht die Produktion von Druckern, Multifunktionsgeräten und Verbrauchsmaterial bei der L I unterstützt. Dies ist jedoch erforderlich, um Unterstützungsbetrieb iSd. Tarifnorm zu sein. Zweck des TV BZ ME ist die Milderung der finanziellen Nachteile bei einem längeren Einsatz in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie, die der Leiharbeitnehmer aus Sicht der Tarifvertragsparteien durch das tariflich ermöglichte Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 AÜG) hinnehmen muss. Sein Entgelt soll mit steigender Einsatzdauer bis zur Grenze desjenigen vergleichbarer Stammarbeitnehmer der Metall- und Elektroindustrie angehoben werden (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME) und zugleich soll Leiharbeit verteuert werden (vgl. BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 552/14 - Rn. 23, BAGE 158, 197).
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(bb) Für die Bestimmung, ob ein Unterstützungsbetrieb vorliegt oder nicht, ist entsprechend diesem Zweck zu fragen, ob die unterstützende Tätigkeit des Einsatzbetriebs dem Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs dient. Ein Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME liegt somit nur dann vor, wenn dort Tätigkeiten am Produkt eines Betriebs der genannten Wirtschaftszweige zum Zwecke seiner Herstellung, Verbesserung, Reparatur, Ergänzung oder Zusammenfügung vorgenommen werden. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der Einsatzbetrieb nach seinen ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten dem entsprechenden Wirtschaftszweig zuzuordnen ist (vgl. BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 453/15 - Rn. 21; 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 19, BAGE 158, 205; 22. Februar 2017 - 5 AZR 552/14 - Rn. 24, BAGE 158, 197).
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(cc) Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten, im Betrieb der Entleiherin überwiegend ausgeübten Tätigkeiten im Vertrieb lassen sich nicht als eine solche Unterstützungstätigkeit begreifen. Eine überwiegend ausgeübte Tätigkeit an einem Produkt, das der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen ist, lässt sich bei Vertriebstätigkeiten nicht feststellen. Der Vertrieb ist auch nicht unter den Begriff des Dienstleistungsbetriebs zu fassen. Die Auflistung der Unterstützungsbetriebe in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME zeigt, dass auch der Dienstleistungsbetrieb - ebenso wie der Reparatur-, Zubehör- und Montagebetrieb - zumindest überwiegende Tätigkeiten an einem Produkt der Metall- und Elektroindustrie selbst ausführen muss.
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(c) Dieser Sachverhalt ist von der Konstellation zu unterscheiden, über die der Senat für den Bereich von Logistikdienstleistungen zu befinden hatte. Dort wurden vom Produzenten angelieferte Bauteile für die Automobilproduktion im Einsatzbetrieb in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzierung) gebracht und diese „just in sequence“ zur Weiterverarbeitung in ein Werk geliefert sowie einzelne Bauteile zusammengefügt (vgl. BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 252/16 - Rn. 4, BAGE 158, 205). Der Senat hat für diesen Fall erkannt, dass der Einsatzbetrieb durch die überwiegenden Tätigkeiten der Sequenzierung und Logistik die Automobilproduktion eines Katalogbetriebs unterstütze. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich jedoch hiervon, weil eine Vertriebstätigkeit nicht die Produktion von Druckern, Multifunktionsgeräten, Verbrauchsmaterialien und Software unterstützt. Eine unterstützende Einbindung mit Tätigkeiten am Produkt des Katalogbetriebs lässt sich beim Vertrieb nicht feststellen. Dieser knüpft vielmehr erst an das bereits fertiggestellte Produkt an, ist der Tätigkeit am Produkt mithin nachgelagert.
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(d) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers an, sondern auf die im Entleiherbetrieb überwiegend ausgeübten Tätigkeiten. Der Kläger beruft sich darauf, der Schwerpunkt seiner Arbeit habe auf der technischen Betreuung der Kunden, dem Zusammensetzen der einzelnen Komponenten der Geräte und der Durchführung der Wartungsverträge gelegen. Dies mag der typischen Tätigkeit eines Technikers im Entleiherbetrieb entsprechen, jedoch stellt der TV BZ ME - wie oben ausgeführt (Rn. 21) - entscheidend auf die im Betrieb überwiegend ausgeübte Tätigkeit ab. Diese liegt nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Vertrieb.
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cc) Der Betrieb der Entleiherin unterfällt auch nicht aufgrund der Zweifelsregelung des § 1 Nr. 2 Satz 3 TV BZ ME dessen fachlichem Geltungsbereich. Mangels bestehender Zweifel in tatsächlicher Hinsicht ist für die Anwendung der Zweifelsregelung kein Raum.
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d) Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, weil bereits der Hauptanspruch nicht besteht.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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