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BAG 18.12.2019 - 10 AZR 424/18
BAG 18.12.2019 - 10 AZR 424/18 - Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von Leckwarnsystemen - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG - Streitgegenstand
Normen
§ 7 Abs 6 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 5 TVG, § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 18. Januar 2018, Az: 65 Ca 80682/17, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 17. Juli 2018, Az: 11 Sa 165/18, Urteil
nachgehend BVerfG, 6. August 2021, Az: 1 BvR 1228/20, Beschluss
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2018 - 11 Sa 165/18 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011).
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Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von sog. Mindestbeiträgen für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 18.480,00 Euro. Der im Streitzeitraum geltende VTV 2011 war am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE VTV 2012). Der Senat hat festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -).
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Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in B einen Gewerbebetrieb, der von Dritten verlegte und verschweißte Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen Leckwarnsystemen zum schnellen und ortsgenauen Auffinden von Undichtigkeiten ausrüstet. An den Rohrleitungen ist jeweils im Abstand von zwölf Metern die Isolierung ausgespart. Dort werden von der Beklagten Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind. Nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Leckwarnsystems werden bereits auf die Rohrleitung aufgeschobene Muffen über die Montagestellen gezogen, durch Erhitzen geschrumpft und mit Montageschaum verfüllt. Die Arbeitnehmer der Beklagten haben spezielle Schulungen für die Installation von Leckwarnsystemen absolviert, sind jedoch keine gelernten Elektriker.
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Am 30. Mai 2013 wurde aufgrund eines bei Gericht am 10. Mai 2013 eingegangenen Antrags des Klägers ein Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen und ihr am 14. Juni 2013 zugestellt. Die Beklagte erhob dagegen am 18. Juni 2013 Widerspruch. Der mit der Information über den Eingang des Widerspruchs verbundenen gerichtlichen Aufforderung vom 21. Juni 2013, eine Anspruchsbegründung einzureichen, kam der Kläger erst mit einem am 13. April 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2017 nach.
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Der Kläger hat gemeint, die Beklagte unterhalte einen Rohrleitungs- und Tiefbaubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011. Die Installation von Leckwarnsystemen diene dazu, Kunststoffmantelrohrleitungen instand zu halten, und stelle ihre Funktionsfähigkeit sicher. Die Gesamttätigkeit sei jedenfalls eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.480,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2011 sei nicht eröffnet. Bei den von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten handele es sich um Elektroinstallationsarbeiten. Die Leckwarnsysteme seien weder notwendiger Bestandteil der Rohrleitungssysteme noch zu ihrer Errichtung oder Instandhaltung erforderlich. Da die Tätigkeiten bereits nicht baulich geprägt seien, komme es nicht darauf an, ob ihr Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sei. Die Beitragsforderungen seien zudem verfallen und verjährt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, die Beiträge zu leisten.
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I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2012 und später nur noch auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 26; 24. September 2019 - 10 AZR 531/18 - Rn. 11; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff., BAGE 164, 201).
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II. Der Kläger hat für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG. Die Anlage 31 enthält den vollständigen Text des VTV 2011 (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 336). Die in § 7 Abs. 6 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV 2011 auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflichten der Beklagten folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011.
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1. Der im Land Brandenburg gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 VTV 2011). Die zwölf gewerblichen Arbeitnehmer, die die Beklagte nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum beschäftigte, werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2011).
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2. Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV 2011 ausführte.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (vgl. zB BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 44 mwN).
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b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 45 mwN).
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c) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass der Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 VTV 2011 erbrachte.
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aa) Allerdings erfüllt die von der Beklagten unstreitig arbeitszeitlich überwiegend ausgeführte Installation von Leckwarnsystemen an bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitungen entgegen der Annahme des Klägers nicht das Tarifbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011.
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(1) Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Es muss sich jedoch um Arbeiten an Rohrleitungen oder Rohrleitungssystemen handeln. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 verlangt, dass die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden. Die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen müssen zudem lediglich notwendige Vorbereitungs-, Anschluss- oder sonstige Zusammenhangstätigkeiten darstellen, ohne die die Rohrleitungsbauarbeiten nicht ausgeführt werden können (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24 mwN). Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 26 f.). Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 verrichtet, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25 mwN).
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(2) Um Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn handelt es sich nicht, wenn die Arbeiten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitungen lediglich im Zusammenhang damit stehen, wie es zB bei notwendigen Anschlussarbeiten der Fall ist. Um Rohrleitungsbau und Arbeiten an anderen Anlagenteilen abzugrenzen, ist deshalb festzustellen, welche Tätigkeiten im Einzelnen in welchem Umfang ausgeübt wurden. Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten im Schwerpunkt Qualifikationen eines Berufsbilds aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB Rohrleitungsbauer/in) erfordern oder einem anderen Berufsbild zugeordnet werden können (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26 mwN).
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(3) Danach handelt es sich bei der Montage von Leckwarnsystemen an bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitungen nicht um Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn. Die Tätigkeiten, die die Beklagte unmittelbar an den Rohrleitungen ausführt, stellen lediglich Zusammenhangsarbeiten zu Arbeiten an anderen Anlagenteilen dar.
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(a) Die Beklagte hat im Streitzeitraum weder Rohrleitungen verlegt noch montiert. Bei den von ihr installierten Leckwarnsystemen handelte es sich weder um für den Rohrleitungsbau notwendige Aggregate noch um sonstige zur Ausführung von Rohrleitungsbauarbeiten erforderliche Anlagenteile wie zB Absperrventile oder Auslaufarmaturen. Die Rohrleitungen waren ohne die Leckwarnsysteme voll funktionstüchtig. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Systeme für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Rohrleitungen erforderlich waren.
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(b) Die von der Beklagten unmittelbar an Kunststoffmantelrohrleitungen ausgeführten Arbeiten waren Zusammenhangstätigkeiten zu Arbeiten an „anderen Anlagenteilen“ im Sinn der Senatsrechtsprechung. Sie erfolgten jeweils im Anschluss an die Installation der Leckwarnsysteme und waren für deren Montage erforderlich. Sie beschränkten sich darauf, die an den Montagestellen bereits vorhandenen Muffen über die jeweiligen Montagestellen zu ziehen, durch Erhitzen zu schrumpfen und die Montagestellen zu verschließen.
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(4) Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten war durch die Arbeit an anderen Anlagenteilen in Form von Leckwarnsystemen geprägt. Sie erforderte nicht im Schwerpunkt Qualifikationen eines Berufsbilds aus dem Bereich der Bauwirtschaft. Sie ist insbesondere nicht Gegenstand der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ oder zum Rohrleitungsbauer.
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(a) Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) enthält im 3. Abschnitt des Zweiten Teils Vorschriften für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin. Diese Berufsausbildung kann mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ durchlaufen werden (vgl. § 18 Satz 1 BauWiAusbV). Sie erstreckt sich auf das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15 BauWiAusbV), wozu insbesondere der Einbau von Druckrohrleitungen und Armaturen gehört (vgl. zu II B Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV). Dementsprechend bezieht sich die Abschlussprüfung in diesem Schwerpunkt auf das Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, das Zuordnen verschiedener Formstücke und das Durchführen einer Druckprüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BauWiAusbV) sowie auf das Einbauen von Druckrohrleitungen (§ 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b lit. cc BauWiAusbV). Soweit in § 17 Nr. 9 und § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b lit. aa BauWiAusbV von Messungen die Rede ist, sind damit Höhen-, Längen- und Richtungsmessungen gemeint (vgl. zu II B Nr. 5 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV). Die Beklagte versah keine Tätigkeiten auf einem dieser Gebiete.
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(b) Zu dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BauWiAusbV staatlich anerkannten, auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin enthält der 11. Abschnitt des Dritten Teils der BauWiAusbV verschiedene Regelungen. Zum Gegenstand der Berufsausbildung gehört nach § 73 BauWiAusbV ua. das „Einbauen“ und das „Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen“ (Nr. 10, Nr. 11). Im dritten Ausbildungsjahr sollen die Auszubildenden in diesem Zusammenhang lernen, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (vgl. Nr. 10 Buchst. d sowie Nr. 11 Buchst. a und Buchst. b der Anlage 14 [zu § 74] BauWiAusbV). Die Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau kann sich dementsprechend nach § 77 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BauWiAusbV ua. auf das Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen (Buchst. a), Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse (Buchst. b) und das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Buchst. c) erstrecken. Auch mit diesen Ausbildungsgegenständen deckten sich die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten nicht. Insbesondere ersetzt ein Leckwarnsystem nicht die zur Feststellung des Schadens und seiner Ursache sowie die zur Schadensbegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten kann mit seiner Hilfe eine Undichtigkeit lediglich erkannt und lokalisiert werden.
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(5) Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Arbeit an anderen Anlagenteilen erforderte im Schwerpunkt Fähigkeiten und Kenntnisse aus dem Bereich des Elektroinstallationsgewerbes.
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(a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Montage der Leckwarnsysteme festgestellt, es würden Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind.
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(aa) Elektroleitungen werden typischerweise von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes verlegt (vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 - zu II 4 b der Gründe). Die Berufsausbildung in diesem Handwerkszweig kann nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1413, ElektronAusbV 2008) in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ durchlaufen werden. Die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beinhalten insbesondere das „Montieren und Installieren“, das „Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken“ und das „Messen und Analysieren“ (§ 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 ElektronAusbV 2008). Als für das „Montieren und Installieren“ zu vermittelnde Qualifikationen führt die Anlage (zu § 4) ElektronAusbV 2008 in Abschn. I Nr. 9 Buchst. i und Buchst. k ua. das Verdrahten von Geräten sowie das Montieren von Verteilern, Schaltern, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesystemen auf. Ferner soll der Auszubildende am Ende seiner Ausbildung ua. „Betriebssysteme installieren“ können (vgl. Abschn. I Nr. 10 Buchst. b der Anlage [zu § 4] ElektronAusbV 2008).
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(bb) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ ist ua. das Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 6 ElektronAusbV 2008). Im „Prüfungsbereich Arbeitsauftrag“ soll der Prüfling nachweisen, dass er „Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen“ kann (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ElektronAusbV 2008). In der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ kommt insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage zum Nachweis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ElektronAusbV 2008).
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(b) Das Verlegen und Verbinden von Elektroleitungen und ihr Anschluss an Messgeräte in dafür vorgesehenen Gebäuden erfordert im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild des Elektronikers. Die Beklagte hat im Streitzeitraum iSv. § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 ElektronAusbV 2008 Betriebssysteme, Systemkomponenten bzw. gebäudetechnische Anlagen und Anlagenteile montiert, verdrahtet und installiert.
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bb) Die Ausrüstung von Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen Leckwarnsystemen ist jedoch eine sonstige bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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(1) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 ist der betriebliche Geltungsbereich für Betriebe eröffnet, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen.
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(2) Der Betrieb der Beklagten erfüllte im streitigen Zeitraum diese tariflichen Voraussetzungen.
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(a) Die - hier nicht umstrittene - Gewerblichkeit der Tätigkeit erfasst alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion, der freien Berufe und des öffentlichen Dienstes (BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 67/08 - Rn. 17).
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(b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Rohrleitungen Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 sind. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 35 mwN). Dazu gehören auch Rohrleitungen im Zug eines Versorgungsnetzes (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 - zu III 4 der Gründe).
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(c) Die Beklagte hat im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ erbracht.
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(aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 24 mwN).
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(bb) Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend, ob ihre Kunden die Leckwarnsysteme in der Absicht bestellt haben, sie später zu nutzen. Die bauliche Prägung des Betriebs der Beklagten folgt vielmehr bereits aus den arbeitszeitlich überwiegend an Bauwerken ausgeführten Montagearbeiten. Dass diese Leistungen vorwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Bereich des Elektroinstallationsgewerbes erfordern und üblicherweise von Betrieben dieses Gewerbezweigs ausgeführt werden, beseitigt die bauliche Prägung nicht. Die Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind als Betriebe des Ausbaugewerbes ebenfalls Baubetriebe im Tarifsinn (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 a der Gründe).
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(d) Die Beklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“.
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(aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (für die st. Rspr. BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 21 mwN). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes verwendet werden.
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(bb) Der Senat hat in diesem Zusammenhang bisher - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich danach unterschieden, ob mit typischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Bauhauptgewerbes oder solchen des Ausbaugewerbes gearbeitet wird. Bereits in dem von der Beklagten in anderem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 13. Mai 2004 (- 10 AZR 120/03 - zu II 2 a der Gründe) hat er allerdings erkannt, die bauliche Prägung könne sich bei einem Betrieb des Ausbaugewerbes daraus ergeben, „dass die verwendeten Arbeitsmittel und -methoden (auch) zu denjenigen des Baugewerbes gehören“.
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(aaa) Für diese Auffassung spricht neben dem nur allgemein auf die „betriebliche Einrichtung“ abstellenden Wortlaut die systematische und teleologische Auslegung der Tarifnorm. Sie verfolgt den Regelungszweck, auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes zu erfassen (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 2 a der Gründe mwN). Deshalb sollen diese Betriebe dann vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sein, wenn sie die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 26 ff. mwN). Dem widerspräche es, den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für einen Betrieb des Ausbaugewerbes schon dann abzulehnen, wenn er ausschließlich Werkstoffe, Arbeitsmaterialien und -methoden seines (Ausbau-)Gewerbezweigs verwendet.
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(bbb) Unabhängig davon dürfte es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, trennscharf zwischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Bauhaupt- und solchen des Bauneben- bzw. Ausbaugewerbes zu unterscheiden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 „nach ihrer betrieblichen Einrichtung“ bauliche Leistungen erbringen, wenn sie dazu ausschließlich ihre spezifischen Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden verwenden. Soweit eine frühere Entscheidung des Vierten Senats dahin verstanden werden könnte, dass Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden des Elektrikerhandwerks keine solchen des Baugewerbes seien (BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67), hält der nun allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest.
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(e) Die von der Beklagten im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke zu erstellen.
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(aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist ein Bauwerk erst mit seinem vollständigen Ausbau erstellt, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 - Rn. 25 mwN: Unterwasserbrennarbeiten zur Erstellung von Wasserbauwerken). Der Zweck eines Bauwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und ist erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am Bauwerk angebracht werden. Sie gehören damit zum Bauwerk (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 24: vorbeugender Brandschutz; 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 35: Verschweißen von Folien zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen). Zur Erstellung eines Bauwerks gehören damit letztlich alle ihr dienenden Bauleistungen (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 der Gründe: Montage von Lüftungskanälen).
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(bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es danach für die Beurteilung, ob ein Bauwerk erstellt ist, auf den Wunsch des Bauherrn an. Hat er die Ausrüstung einer Kunststoffmantelrohrleitung mit einem Leckwarnsystem in Auftrag gegeben, ist das Bauwerk „Rohrleitung“ erst erstellt, wenn auch das Leckwarnsystem installiert wurde. Nur dann kann das Bauwerk bestimmungsgemäß, dh. in der vom Bauherrn vorgegebenen Art und Weise, genutzt werden.
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(cc) Der Einwand der Beklagten, ein Leckwarnsystem erleichtere die Fehlersuche und könne sie auch beschleunigen, verhindere jedoch nicht das Auftreten von Störungen, ändert nichts daran, dass seine Montage der Erstellung des Bauwerks „Rohrleitung“ dient. Das gilt auch für den Hinweis der Beklagten, die Installation des Leckwarnsystems ersetze die spätere Reparatur der Rohrleitung nicht. Darauf, ob baurechtliche Gründe die vom Bauherrn gewünschten (Ausbau-)Leistungen erfordern, kommt es ebenfalls nicht an.
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(aaa) Der Senat hat zwar in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 8. Februar 1995 sog. Brandsanierungsarbeiten nicht als bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge angesehen (- 10 AZR 289/94 - zu III der Gründe). In diesem Fall hat er allerdings entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass „die Wiederherstellung der durch den Brand geschädigten Räumlichkeiten in der Regel nicht der unmittelbare Zweck der … Brandsanierungsarbeiten war, sondern nur dann, wenn ein Kunde ausdrücklich einen Auftrag zur Wiederherstellung des Gebäude- oder Gebäudeteils gegeben hatte“.
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(bbb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die von der Beklagten montierten Leckwarnsysteme jeweils Teil des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks „Rohrleitung“. Ihre Installation diente unmittelbar dazu, das Bauwerk zu erstellen. Ob und inwieweit die Leckwarnsysteme in Betrieb genommen wurden und zum Einsatz kamen, um eine Undichtigkeit zu orten und die Rohrleitung an der Schadstelle zu reparieren, ist nicht entscheidend.
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3. Die Beklagte unterhält keinen Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011. Die danach für eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ geben dem Betrieb der Beklagten nicht das Gepräge eines Betriebs des Elektroinstallationsgewerbes.
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a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge abzulehnen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27).
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b) Die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten sind sowohl dem Elektroinstallationsgewerbe als auch nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 dem Baugewerbe zuzuordnen. Dabei überwiegen arbeitszeitlich Tätigkeiten, die dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen sind. Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2011 kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag keine Fachleute dieses Gewerbes beschäftigt. Keiner ihrer Arbeitnehmer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker oder Elektroniker. Die Beklagte hat sogar eingeräumt, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten keine derartige Ausbildung erfordern.
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4. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem SokaSiG geschuldeten Beiträge im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage mithilfe der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend zu machen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 45 mwN). Die auf diese Weise berechneten Mindestbeiträge für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer führen im Streitzeitraum zu der rechnerisch unumstrittenen Summe von Beitragsansprüchen von 18.480,00 Euro.
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5. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt. Der Kläger hat die Verfall- und die Verjährungsfrist von jeweils vier Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 1 VTV 2011 gewahrt.
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a) Die Fristen für die Beitragsansprüche begannen nach § 199 Abs. 1 BGB, der nach § 24 Abs. 1 Satz 2 VTV 2011 für die Verfallfrist entsprechend gilt, mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und endeten mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 46).
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b) Der Kläger hat die Ansprüche innerhalb der Verfallfrist anhängig gemacht, indem er den Mahnantrag am 10. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingereicht hat (vgl. BVerfG 16. Juli 2016 - 2 BvR 1614/14 - Rn. 18). Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV 2011 genügt das, um die Verfallfrist einzuhalten.
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c) Es kann dahinstehen, ob die Verjährung der Beitragsansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm. § 167 ZPO bereits durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 10. Mai 2013 gehemmt wurde, obwohl der Antrag der Beklagten erst am 14. Juni 2013 zugestellt wurde (zu der Auslegung von § 167 ZPO BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 694/16 - Rn. 20). Die Verjährungsfrist ist selbst dann gewahrt, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie erstmals mit der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wurde.
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aa) Die Ansprüche waren im Mahnbescheid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert (zu dieser Voraussetzung BGH 17. September 2019 - X ZR 124/18 - Rn. 24 f.). Aufgrund der Angaben zu dem Beitragszeitraum sowie der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer auf der Vorderseite des Mahnbescheids und der auf seiner Rückseite aufgedruckten „Begründung des Antragstellers“ waren die geltend gemachten Ansprüche so unterschieden und abgegrenzt, dass sie Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein konnten. Der Beklagten war es aufgrund dieser Angaben möglich zu beurteilen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollte.
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bb) Die spätestens durch die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte bewirkte Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) endete nach § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB am 24. Dezember 2013, weil der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 21. Juni 2013 nicht weiter betrieben hat.
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(1) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2013 den Eingang des Widerspruchs der Beklagten vom 18. Juni 2013 mitgeteilt und ihn aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Dieses Schreiben beinhaltet zwei Verfahrenshandlungen des Gerichts iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB (vgl. BGH 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - Rn. 38 ff.). Bei ihnen kommt es auf den Zugang bei der betroffenen Partei an, wenn davon die Wirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung abhängt (BGH 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - Rn. 37).
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(a) Die Mitteilung vom Eingang des Widerspruchs kann formlos erfolgen (BGH 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - Rn. 39 mwN). Da der Betrieb der Beklagten in B nicht im Bereich des Ortsbestellverkehrs des Arbeitsgerichts Berlin liegt, gilt die Mitteilung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 689 Abs. 1 Satz 1, §§ 495, 270 Satz 2 ZPO als an dem zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post bewirkt.
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(b) Für die Aufforderung der Geschäftsstelle nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG, den Anspruch schriftlich zu begründen, gilt mangels einer abweichenden Vorschrift § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO (§ 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Danach ist § 270 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar, so dass auch die Zustellung der Aufforderung am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt.
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(2) Hier gelten die Verfahrenshandlungen des Gerichts nach § 270 Satz 2 ZPO als am Montag, dem 24. Juni 2013, bewirkt. Auf dem Schreiben vom 21. Juni 2013, einem Freitag, ist eine dreiwöchige Wiedervorlagefrist verfügt und daneben handschriftlich das Datum „12. Juli 2013“ vermerkt. Da die Wiedervorlagefrist, gerechnet ab dem 21. Juni 2013, am 12. Juli 2013 endete, ist davon auszugehen, dass das Schreiben vom 21. Juni 2013 noch am selben Tag zur Post aufgegeben wurde.
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(3) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB endete am 24. Dezember 2013, weil die Parteien das Verfahren in den sechs Monaten seit dem 24. Juni 2013 nicht betrieben hatten. Der Tag des Beginns der Hemmung und der Tag ihrer Beendigung gehören zu der Hemmungszeit. Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist gelten § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (vgl. BGH 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 - Rn. 41 mwN, BGHZ 179, 361).
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cc) Die Hemmung der Verjährung begann nach § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB am 13. April 2017 erneut. Mit seinem die Anspruchsbegründung enthaltenden Schriftsatz vom 12. April 2017, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger das Verfahren iSv. § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB weiter betrieben.
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(1) Die Hemmung begann im Streitfall erneut, obwohl die Verjährung regelmäßig nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch gehemmt wird (vgl. BGH 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 - Rn. 20). Werden die geltend gemachten Ansprüche, wie hier, von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst, kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 213 BGB erfüllt sind (ausführlich BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 27 ff., BAGE 146, 123).
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(2) Dem Neubeginn der Hemmung steht auch nicht entgegen, dass dem SokaSiG Rückwirkung zukommt. Dieses Gesetz tritt an die Stelle einer unwirksamen bzw. neben eine wirksame Allgemeinverbindlicherklärung und ordnet die Geltung der bezeichneten Tarifverträge rückwirkend an. Für die Annahme, es habe in der Zeit bis zu seinem Inkrafttreten kein klagbarer Anspruch bestanden, ist kein Raum. Es gilt nichts anderes als für den Verzug (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 40 mwN).
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dd) Bei Neubeginn der Hemmung am 13. April 2017 war die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Sie endete erst am 11. Juli 2017.
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(1) Nach § 209 BGB bewirkt die Hemmung der Verjährung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
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(2) Die hier am 31. Dezember 2016 endende Verjährungsfrist verlängert sich danach um den Zeitraum seit der Zustellung des Mahnbescheids am 14. Juni 2013 bis einschließlich 24. Dezember 2013. Dieser beläuft sich auf fünf Monate und 41 Tage (17 Tage im Juni 2013 zuzüglich fünf Monate und 24 Tage im Dezember 2013). § 191 BGB findet keine Anwendung (MüKoBGB/Grothe 8. Aufl. § 209 Rn. 4; Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 209 Rn. 7). Die Verjährungsfrist endete deshalb am 11. Juli 2017.
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6. Gegen die Geltungserstreckung des VTV 2011 auf die nicht originär tarifgebundene Beklagte durch § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG bestehen nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr., BAG 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 28 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 15 ff.; 24. September 2019 - 10 AZR 531/18 - Rn. 17 ff.; 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).
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a) Die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 7 SokaSiG hält der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten für gegeben (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 16 ff.). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien in § 5 TVG die Möglichkeit eingeräumt hat, die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu beantragen, ergibt sich keine wie auch immer geartete „Selbstbindung“ des Gesetzgebers. Insbesondere war er nicht wegen § 5 TVG daran gehindert, das SokaSiG zu erlassen.
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aa) Die Geltungserstreckung von Tarifverträgen auf nicht originär Tarifgebundene war allein mit Blick auf § 7 AEntG schon vor Inkrafttreten des SokaSiG nicht auf die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG beschränkt (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 19).
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bb) Der Gesetzgeber ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 144, 147, BVerfGE 146, 71). Daher ist es ihm unbenommen, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung zu entscheiden (BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe; BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 20).
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b) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar (BAG 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 34 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 34 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 50 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 21 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 85 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 41; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff., BAGE 164, 201).
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aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien nicht durch die „staatliche Festlegung von materiellen Arbeitsbedingungen durch Gesetz“ die Regelungsmacht entzogen. Die Tarifvertragsparteien hatten für alle von § 7 SokaSiG in Bezug genommenen Verfahrenstarifverträge einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt. Beim Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt der Normgeber der Grundrechtsbindung (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 23 mwN).
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bb) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie gerechtfertigt (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 52 ff.). Das SokaSiG dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll. Indem § 7 SokaSiG nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 55; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 39 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 48 ff.). Die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der Senat angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 24 mwN).
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c) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 39; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 39; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 60; 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 90 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 90 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff., BAGE 164, 201).
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aa) Die Beklagte musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen. Ihr Einwand, die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Fallgruppe der überragenden Belange des Gemeinwohls, nach der eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, sei nicht einschlägig, trägt nicht. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 61; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 47).
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bb) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein Vertrauen darauf, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen zu werden, ist daher nicht schutzwürdig (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 64; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 94; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201).
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d) § 7 SokaSiG hebt nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Dies stellt keine „Generalkassation formell fortbestehender Urteile“ dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung des VTV durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) und 25. Januar 2017 (- 10 ABR 34/15 -; - 10 ABR 43/15 -) entgegenzuwirken (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 65; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 89; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 ff., BAGE 164, 201).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gallner
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R. Baschnagel
R. Bicknase
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