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BAG 11.12.2019 - 5 AZR 579/18
BAG 11.12.2019 - 5 AZR 579/18 - Vergütung von Pausenzeiten im Atommülllager unter Tage
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Pforzheim, 11. April 2018, Az: 6 Ca 424/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19. September 2018, Az: 3 Sa 43/18, Urteil
Leitsatz
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Pausenzeiten im Bergbau unter Tage iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sind vergütungspflichtig.
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2018 - 3 Sa 43/18 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Vergütung von Pausenzeiten.
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Der Kläger war seit dem 1. August 1993 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zuletzt 4.304,43 Euro.
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Die Beklagte überließ den Kläger zumindest in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis zum 22. Dezember 2017 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die A-GmbH. Der Kläger wurde im Betrieb der Schachtanlage A II eingesetzt, in der Bergleute, Techniker und Ingenieure unter Tage arbeiten. In der Schachtanlage wurden von 1967 bis 1978 im Auftrag des Bundes schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Der gesetzliche Auftrag lautet nunmehr, die Anlage stillzulegen, was nach Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen soll.
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Im April 2015 wurde der Kläger als schichtführende Aufsichtsperson für den Bereich der Faktenerhebung bestellt. Das Aufgabengebiet der Faktenerhebung beinhaltet die Erkundung von in unterirdischen Speichern eingelagerten Fässern mit radioaktiven Abfällen. Im Rahmen der Erkundung werden Probebohrungen durchgeführt, die radiologisch überwacht und deren Messergebnisse vor Ort ausgewertet werden. Die Tätigkeiten im Bereich der Faktenerhebung umfassen vor allem die Durchführung von Gesteinsbohrungen, den Transport von Schuttmaterial, die Installation und Inbetriebnahme von Lüftungsrohren, die Sanierung von Wegen, die Wiederherstellung von Einhausungen, das Einrüsten von Arbeitsbereichen, Betoniertätigkeiten zur Stabilisierung von Arbeitsbereichen, die Wegereinigung, Aufräumarbeiten in den Schleusen, die Durchführung von Messungen und die Überprüfung von technischen Geräten. Das vom Kläger beaufsichtigte Personal der jeweiligen Schicht unter Tage bestand aus einer Bohrmannschaft, dem Strahlenschutzpersonal und Fachleuten der Dekontamination. Der Kläger war für die Organisation und Durchführung von Probeentnahmen und deren qualitätsgesicherte Auswertung unter Tage verantwortlich. War der Kläger dort nicht anwesend, war kein anderer Arbeitnehmer befugt, sich dort aufzuhalten oder irgendwelche Tätigkeiten durchzuführen. Die Pausen verbrachte der Kläger in einem Pausen-Container unter Tage.
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Mit der der Beklagten am 29. Dezember 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Bezahlung von Pausen im Umfang von insgesamt 246 Stunden an Tagen gefordert, an denen er länger als sechs Stunden unter Tage gearbeitet hat. Er hat die Auffassung vertreten, ein Vergütungsanspruch folge aus § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG, wonach im Bergbau unter Tage Pausen zur Arbeitszeit zählen. Die in der Grube A II verrichteten Arbeiten einschließlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten unterfielen dem Begriff Bergbau.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.109,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Pausen seien nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ nicht zu vergüten. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sei nicht einschlägig. Bergbau im Sinne der Bestimmung sei allein das Aufsuchen, Erschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Zuhilfenahme technischer Mittel.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers zu Recht abgeändert. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der unter Tage verbrachten Pausenzeiten.
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I. Der Anspruch auf Vergütung der Pausenzeiten, die der Kläger unter Tage verbracht hat, folgt aus § 611 Abs. 1 (ab 1. April 2017 aus § 611a Abs. 2) BGB iVm. den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
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1. Die Pausenzeiten im Bergbau sind vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies ergibt die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG.
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a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (st. Rspr., vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 20, BAGE 155, 310; 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 141, 144). Daher sind Ruhepausen iSd. § 4 ArbZG, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, keine Arbeitszeit und damit grundsätzlich nicht zu vergüten (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 11).
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b) Von dem Grundsatz, dass Ruhepausen iSd. § 4 ArbZG keine Arbeitszeit sind, macht jedoch § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG eine Ausnahme. Danach zählen im Bergbau unter Tage die Ruhepausen zur Arbeitszeit. Zwar hat die Norm keine unmittelbare vergütungsrechtliche Bedeutung, denn das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 96, 45) und ist für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich ohne Belang (vgl. zu § 21a ArbZG BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 157, 347). Doch folgt aus der Auslegung der Norm, dass Ruhepausen iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG der Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 (ab 1. April 2017 nach § 611a Abs. 2) BGB unterliegen.
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aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20, BAGE 157, 356).
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bb) Danach sind Pausen iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG vergütungspflichtig.
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(1) Der Begriff der Ruhepause wird im Arbeitszeitgesetz nicht definiert. In § 4 ArbZG wird er vorausgesetzt (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe, BAGE 103, 197). Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Sie sind grundsätzlich eine Unterbrechung der Arbeit und zählen daher - außer im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG - nicht zur Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 45).
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(2) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Pausen im Bergbau unter Tage diesen Anforderungen an eine Ruhepause nicht genügen. Wenn es auch nicht zwingend zum Inhalt der gesetzlichen Ruhepause gehört, dass der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen kann (vgl. zu § 12 AZO BAG 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zu II 2 a der Gründe), so muss er doch im Wesentlichen frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe, BAGE 103, 197). Dies ist bei unter Tage verbrachten Pausen nicht möglich. Der Gesetzgeber misst den Pausen im Bergbau unter Tage deshalb nicht den gleichen Erholungswert bei wie den Ruhepausen nach § 4 ArbZG. Pausen unter Tage sind mit erheblichen Belastungen und Einschränkungen verbunden, die bei Pausen über Tage nicht eintreten. Die Arbeitnehmer im Bergbau haben auch während der Pausenzeiten unter Tage kein Tageslicht und können typischerweise während der Pause nicht über Tage an die frische Luft gehen und mit Kollegen Kontakt pflegen, mit denen sie nicht unmittelbar arbeiten. Sofern nicht ohnehin eine Personenbeförderung aus der Grube heraus lediglich zu Beginn und Ende einer Schicht vorgesehen ist, ist die Ausfahrt - ungeachtet der Möglichkeit, die Pause über Tage zu verbringen - häufig mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Denn unter Tage müssen nicht selten lange Wege zurückgelegt werden, um überhaupt ausfahren zu können. In der Begründung zum Regierungsentwurf des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird zu § 12 Abs. 2 JArbSchG (Regelung über Ruhepausen von mindestens 30 Minuten) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ruhepausen im Bergbau unter Tage nicht denselben Erholungswert haben wie die Pausen in Betrieben über Tage, weil die Beschäftigten keine frische Luft schöpfen und sich auch nicht weit von ihren Arbeitsplätzen entfernen können (BT-Drs. 02/3286 S. 31; BT-Drs. 03/317 S. 24). Diese Erkenntnis beansprucht - über das Jugendarbeitsschutzgesetz hinaus - allgemeine Geltung für den Bergbau unter Tage.
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(3) Von den während der Pausen fortbestehenden Erschwernissen ausgehend hat der Gesetzgeber typisierend entschieden, Pausenzeiten zur Arbeitszeit zu zählen. Aufgrund der generellen Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG, die keine Ausnahmen zulässt, ist unerheblich, ob der einzelne Arbeitnehmer seine Pausen auch über Tage hätte verbringen können. Der Gesetzgeber pauschaliert hier in zulässiger Weise, indem er Pausen unter Tage nicht als Ruhepausen im Rechtssinne anerkennt, sondern der Arbeitszeit zurechnet. Die Ruhepausen im Bergbau stellen sich bei dieser typisierenden Betrachtung zugleich als vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit dar, während derer der Arbeitnehmer in der Regel unter Tage anwesend sein muss und nicht - wie sonst bei Pausenzeiten - weitgehend frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Die mit der Pause unter Tage einhergehende Einschränkung der Freizeit des Arbeitnehmers ist deshalb nach der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG als fremdnützig zu charakterisieren (vgl. zum Begriff der Fremdnützigkeit BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 15, BAGE 164, 57; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17) und somit vergütungspflichtig.
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2. Die Tätigkeiten im Bereich Faktenerhebung, in dem der Kläger unter Tage beschäftigt war, fallen unter den Begriff des Bergbaus iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG.
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a) Das Arbeitszeitgesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs Bergbau. Nach hergebrachtem Begriffsverständnis wurden die Tätigkeiten in der Faktenerhebung nicht von der Norm erfasst, denn unter Bergbau wurde üblicherweise die Gesamtheit aller zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen erforderlichen Unternehmungen verstanden (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. 3. Band; so auch Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 70; Baeck/Deutsch Arbeitszeitgesetz 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 62). Danach erstreckt sich der Bergbau auf das Aufsuchen und Gewinnen von Steinkohle, Braunkohle, Torf, Erdöl, Erdgas, Ölschiefer, Ölsande, Eisenerze und praktisch aller anderen Metallerze, auf Schwefel, Steinsalz, Kalisalze, Phosphate und Stickstoffmineralien, auf Edelsteine und auf Steine und Erden aller Art. Ein solches Begriffsverständnis zugrunde gelegt, würden die Tätigkeiten in der Faktenerhebung in der Grube A II nicht unter den Begriff Bergbau fallen, weil mit der Rückholung der atomaren Abfälle keine Gewinnung von Bodenschätzen einhergeht.
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b) Auch die Regelungen des Bundesberggesetzes erfassen Tätigkeiten zur Rückholung von Fässern mit atomaren Abfällen nicht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gilt dieses ua. für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten steht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG gilt das Gesetz ebenfalls für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 9 BBergG ist ein Untergrundspeicher eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. In Behältern gespeicherter Atommüll wird davon nicht erfasst.
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c) Die Regelungen des Bundesberggesetzes sind jedoch nicht abschließend.
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aa) Dies folgt daraus, dass die Regelungen des Bundesberggesetzes an dessen Zweck ausgerichtet sind und daher nicht abschließend jede Art des Bergbaus erfassen. Gemäß § 1 BBergG ist Zweck des Gesetzes, die Rohstoffversorgung zu sichern, die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie die Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern. Regelungen zur Entsorgung von Abfällen in Behältern unter Tage haben keinen Eingang in das Gesetzeswerk gefunden. Lediglich in § 126 Abs. 3 BBergG ist im Rahmen der Untergrundspeicherung eine besondere Regelung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes aufgenommen worden. Die Aufnahme dieser Regelung in das Bundesberggesetz erfolgte, weil bei diesen Vorhaben - unbeschadet der primären Anwendbarkeit des Atomrechts - zusätzlich eine präventive und überwachende Kontrolle nach den Regeln des Bergrechts für notwendig erachtet wurde (vgl. BT-Drs. 8/3965 S. 144). § 126 Abs. 3 BBergG gilt nach seinem Wortlaut jedoch nur für die behälterlose Speicherung (vgl. dazu Frenz UPR 2019, 248).
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bb) Wenn auch die Zielsetzung der Abfallbeseitigung unter Tage eine andere ist als die Gewinnung von Rohstoffen, können die damit verbundenen Tätigkeiten gleichwohl dem Bergbau zugeordnet werden. Regelungen hierzu finden sich spezialgesetzlich, soweit die Entsorgung radioaktiven Abfalls betroffen ist, insbesondere im Atomgesetz sowie im allgemeinen Abfallrecht.
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(1) § 23d Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Atomgesetz legen fest, dass das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zuständig ist für „die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren … für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung“ sowie für „die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung“. Dies verdeutlicht, dass das Bundesberggesetz keine abschließende Regelung aller Bereiche des Bergbaus enthält.
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(2) In § 3 Abs. 27 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist der Begriff Deponien legaldefiniert. Danach handelt es sich um Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Im Gesetz finden sich weitere Regelungen, ua. zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien (§ 34 KrWG), zum Planfeststellungsverfahren (§ 35 KrWG), zu bestehenden Abfallbeseitigungsanlagen (§ 39 KrWG), zur Stilllegung (§ 40 KrWG) oder zu Anforderungen an Deponien (§ 43 KrWG). Weitere Einzelheiten sind in der auf Grundlage von § 43 KrWG erlassenen Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung) geregelt. Deren Anhang 2 (Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Untertagedeponien im Salzgestein) zeigt, dass für das Betreiben und die Stilllegung solcher Untertagedeponien bergbaurechtliche Fachkenntnisse zwingend erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise die Erkundung und Instandhaltung der zur Entsorgung genutzten Kammern, deren Verfüllung, die Stabilisierung der Zugangsschächte und der Luftversorgungsschächte (Ziff. 2.1.2.2, 2.1.5, 3 Anhang 2 Deponieverordnung).
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d) Ungeachtet der gesetzlichen Verortung im Abfall- oder Atomrecht werden demnach in den Untertagedeponien zur Entsorgung von Abfällen - auch atomarer Art - bergbauliche Tätigkeiten ausgeführt. Um solche handelt es sich bei den von der Faktenerhebung ausgeführten Arbeiten. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Bereich der Faktenerhebung Tätigkeiten wie Gesteinsbohrungen, Transport von Schuttmaterial, Installation und Inbetriebnahme von Lüftungsrohren, Sanierung von Wegen, Wiederherstellung von Einhausungen, Einrüsten von Arbeitsbereichen, Betoniertätigkeiten zur Stabilisierung von Arbeitsbereichen, Wegereinigung, Aufräumarbeiten in Schleusen, Durchführung von Messungen und Überprüfung von technischen Geräten umfasst. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen und damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die genannten Tätigkeiten sind typischerweise solche des Bergbaus. Der Gesetzgeber differenziert in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG nicht zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten im Bergbau. Auch stellt das Gesetz nicht auf die Zielsetzung des Betriebs ab. Maßgeblich ist, ob eine Tätigkeit im Bergbau unter Tage ausgeübt wird.
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e) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt das Auslegungsergebnis. Der Gesetzgeber wollte den Begriff des Bergbaus als Anknüpfungspunkt für die besondere Berücksichtigung von Pausen unter Tage tatsächlichen Entwicklungen offenhalten.
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aa) Die Vorgängerreglung in § 2 Abs. 2 Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (zuletzt gültig idF vom 1. Januar 1964; diese Regelung ging wiederum zurück auf § 1 des Gesetzes über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922, RGBl. I S. 628), bezog sich auf den Begriff des Steinkohlenbergbaus. Danach galt als Arbeitszeit die Schichtzeit; sie wurde gerechnet vom Beginn der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wiederbeginn bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Gefolgschaftsmitglieds in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. Bereits unter der Geltung der Arbeitszeitordnung war es üblich, die nur für den Steinkohlenbergbau zwingend geltende Regelung des § 2 Abs. 2 AZO auch in anderen Bereichen des Untertagebergbaus sinngemäß anzuwenden (vgl. Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 70; BGB-RGRK/Boldt 12. Aufl. § 630 BGB Anh. I § 2 Arbeitszeitordnung Rn. 4; Boldt Bergfreiheit - Zeitschrift für den deutschen Bergbau S. 7 Fn. 35; Denecke/Neumann Arbeitszeitordnung 11. Aufl. § 2 AZO Rn. 19; Zmarzlik Arbeitszeitordnung § 2 Rn. 22; Kreuzer Arbeitsschutz im Bergbau 1975 S. 112).
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bb) Die Ausweitung der Regelung auf den Bereich „Bergbau unter Tage“ lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber des Arbeitszeitgesetzes mit der zum 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Formulierung einem engen Verständnis des Begriffs Bergbau entgegenwirken wollte, weil er die Umstände der Arbeitspausen im Bergbau allgemein als vergleichbar eingeschätzt hat.
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II. Der Vergütungsanspruch des Klägers für Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 246 Stunden beläuft sich auf 6.109,10 Euro brutto.
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1. Mit der Einordnung der Pausenzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit ist noch nicht geklärt, wie diese Zeiten zu vergüten sind. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Pausenzeiten iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG getroffen werden (vgl. zur Vergütung von Umkleidezeiten BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - Rn. 19 mwN). Eine gesonderte Vergütungsregelung wurde vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt; auch die Parteien haben hierzu nicht vorgetragen. Damit ist die arbeitsvertragliche Vergütung der Berechnung zugrunde zu legen. Die Revision greift die Berechnung der Forderung des Klägers nicht an.
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2. Ob der Kläger seine Pausen auch über Tage hätte verbringen können, ist unerheblich. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger sämtliche Pausen im streitgegenständlichen Zeitraum unter Tage verbracht. Gegen diese Feststellung wendet sich die Beklagte in der Revision nicht.
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III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen stehen dem Kläger ab dem Tag nach Zustellung der Klage zu (vgl. BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 40), mithin ab 30. Dezember 2017.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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