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BAG 28.08.2019 - 5 AZR 425/18
BAG 28.08.2019 - 5 AZR 425/18 - Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG
Normen
§ 254 ZPO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 21a Abs 7 S 3 ArbZG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dresden, 15. Dezember 2016, Az: 2 Ca 2385/16, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 20. Februar 2018, Az: 7 Sa 38/17 (6), Urteil
Leitsatz
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Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage iSd. § 254 ZPO sein.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 - 7 Sa 38/17 (6) - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Hauptanträge insgesamt zurückgewiesen hat.
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Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2016 - 2 Ca 2385/16 - teilweise abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der Aufzeichnungen der Daten der Fahrerkarte des Klägers für die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2013 und vom 1. Mai 2014 bis zum 16. September 2016 herauszugeben.
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Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. und des Kostenausspruchs wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz im Rahmen einer Stufenklage über Auskunft nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG und - in der zweiten Stufe - die nach Erteilung der Auskunft näher zu beziffernde Vergütung von Überstunden.
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Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen. Der Kläger war seit dem 22. November 2011 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 28. Oktober 2016. In der Zeit vom 16. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 war der Kläger auf Basis eines Arbeitsvertrags vom 14. Mai 2013 als Kraftfahrer bei der Firma M GmbH angestellt.
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Am 2. Mai 2014 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag (iF Arbeitsvertrag) über eine Beschäftigung ab dem 1. Mai 2014. Danach erhielt der Kläger zuletzt eine Vergütung von 1.770,00 Euro brutto und war dafür - ohne dass eine bestimmte Stundenzahl als Arbeitszeit festgehalten wurde - verpflichtet, „Mehrarbeit … in gesetzlich zugelassenem Umfange“ zu leisten. Für jede Samstagsschicht zahlte die Beklagte ab Mai 2014 pauschal 50,00 Euro brutto und vergütete bis Ende 2014 Überstunden jedenfalls teilweise. Ab Januar 2015 wurde das Arbeitsverhältnis so behandelt, als bestehe ein Arbeitszeitkonto, Überstunden wurden dann nicht mehr vergütet. Der Arbeitsvertrag bestimmte darüber hinaus ua.:
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„16. Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb 3 Monaten, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Fristen ist beiderseits die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen.“
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Der Kläger fuhr im Schichtdienst die auf einem Lagergelände eines Discounters stationierten Lkws der Beklagten nach vorgegebenen Touren. Zu seinen Aufgaben gehörten auch das Be- und Entladen der Fahrzeuge. In den vom Kläger gefahrenen Lkws waren Fahrtenschreiber installiert. Die ordnungsgemäße Bedienung der Fahrerkarte durch den Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass der Kläger Pausenzeiten sowie andere Tätigkeiten, die während der Schicht zu erledigen waren, sowie Wartezeiten nicht gesondert auf der Fahrerkarte vermerkte. Ab dem Jahr 2015 führte der Kläger regelmäßig nachträgliche manuelle Buchungen von Arbeitszeiten auf der Fahrerkarte durch. Mit mehreren Schreiben hat der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 die Abgeltung von Überstunden gefordert.
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Mit der der Beklagten am 16. September 2016 zugestellten Klage hat der Kläger im Wege einer Stufenklage zuletzt Auskunft über seine Arbeitszeiten vom 1. Januar 2013 bis zum 16. September 2016 durch Übergabe eines Ausdrucks der auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten und auf der zweiten Stufe Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Vergütung unter Berücksichtigung der ausgezahlten Vergütung begehrt. Nicht in die Revision gelangt ist der vom Kläger im zweiten Rechtszug gestellte Hilfsantrag für den Fall der Unzulässigkeit der Stufenklage; dieser war auf Zahlung von Vergütung iHv. 17.831,32 Euro brutto gerichtet.
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Soweit für die Revision relevant, ist der Kläger der Auffassung, der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 ArbZG könne dem Arbeitnehmer auch dazu dienen, Vergütungsansprüche wegen geleisteter Überstunden zu ermitteln. Mithilfe der zu erteilenden Auskunft könne er aus der Fahrerkarte Rückschlüsse auf die von ihm eingelegten Pausen ziehen und sodann aufgrund seiner eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen seine zu vergütende Arbeitszeit darstellen. Ein weiteres Arbeitsverhältnis zur Firma M GmbH sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten sei nicht aufgelöst worden, weshalb mit dieser durchgehend ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
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Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Belang, zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
an den Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen über die von ihm geleisteten Arbeitszeiten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 16. September 2016. Die Auskunft beinhaltet die Übergabe eines Ausdrucks der Daten, die auf der Fahrerkarte gespeichert sind;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Vergütung, die sich aus der Aussage der Auskunft zu Ziffer 1 ergibt unter Berücksichtigung der berechneten und ausgezahlten Vergütung zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Stufenklage sei unzulässig, der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch selbst ermitteln und beziffern. Jedenfalls sei ein Auskunftsanspruch auf die Aufbewahrungsfrist nach § 21a Abs. 7 ArbZG und damit rückwirkend auf zwei Jahre beschränkt. Etwaige Ansprüche aus der Zeit vor Januar 2015 seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Während der Beschäftigung bei der Firma M GmbH bestehe gegen die Beklagte kein Anspruch.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat für die Hauptanträge zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese im Rahmen der Stufenklage weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zulässigkeit der Stufenklage nicht mit der Begründung verneinen, aus der vom Kläger begehrten Auskunft lasse sich der verfolgte Leistungsanspruch nicht ermitteln. Damit hat das Landesarbeitsgericht bestehendes Recht verletzt, § 546 ZPO. Der Senat kann über den Auskunftsantrag aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieser hat teilweise Erfolg. In diesem Umfang ist die Sache - entsprechend der prozessualen Besonderheit der Stufenklage - an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
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I. Der vom Kläger gestellte Antrag Ziff. 1 bedarf zunächst der Auslegung.
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1. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337).
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2. Der Kläger begehrt auf den ersten Blick eine schriftliche Auskunft über die von ihm in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeitszeit. Dies allein eröffnet nicht den Weg zu der vom Kläger zugrunde gelegten Anspruchsgrundlage des § 21a Abs. 7 ArbZG. Allerdings wird die geforderte Auskunft im Antrag näher bestimmt, denn sie soll die Übergabe eines Ausdrucks der Daten, die auf der Fahrerkarte gespeichert sind, beinhalten. Danach ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger den gesetzlichen Anspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG geltend macht, der, was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dogmatisch ein Herausgabeanspruch ist (vgl. Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 35). Weitere Zwecke neben einer solchen Auskunft werden vom Kläger mit der Stufenklage ersichtlich nicht verfolgt.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Stufenklage verneint. Die in die Revision gelangten Hauptanträge sind nach § 254 ZPO zulässig. Daher ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
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1. Der Auskunftsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat eine schriftliche Auskunft über die von ihm geleisteten Arbeitszeiten in einem konkreten Zeitraum verlangt. Diese Auskunft soll die „Übergabe“ eines Ausdrucks der Daten, die auf der Fahrerkarte gespeichert sind, beinhalten. Bei der Bezeichnung der Fahrerkarte ist klar, dass es sich um die Aufzeichnungen seiner persönlichen Fahrerkarte handelt.
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2. Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO.
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a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 254 Rn. 6).
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aa) Die in der ersten Stufe verlangte Auskunft muss dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klagewege verfolgen zu können (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53; 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 10, BAGE 119, 62). Die Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11).
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Dementsprechend ist eine Stufenklage sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358; 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, BGHZ 189, 79; 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe; vgl. auch BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13 f.; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 55).
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bb) Wenn die Auskunft dazu dient, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, werden entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher Art erfasst (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 254 Rn. 6). Daher sind unter Rechnungslegung iSd. § 254 ZPO auch Auskünfte zu verstehen, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11), mithin auch eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG.
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b) Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage sein. Dem steht - anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat - nicht entgegen, dass § 21a Abs. 7 ArbZG nach Sinn und Zweck eine Schutzvorschrift im arbeitszeitrechtlichen Sinn ist.
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aa) Die Regelung des § 21a ArbZG wurde aufgrund von Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 mit Wirkung ab dem 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz eingefügt. Die Sicherung von Vergütungsansprüchen ist damit nicht bezweckt.
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(1) Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass die Regelungen der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, dienen (vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 11 f.; vgl. auch BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 25, BAGE 137, 366). Nach ihrem Art. 1 ist Zweck der RL 2002/15/EG, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander stärker anzugleichen. In der RL 2002/15/EG sind für die Beschäftigten im Straßenverkehr besondere Arbeitszeitbestimmungen enthalten, die in verschiedenen Punkten von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichen (vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 11 f.).
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Zur RL 2003/88/EG hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass sich diese mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränke, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, sodass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer finde. Die Art und Weise der Vergütung der Arbeitnehmer falle insoweit unter die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - Rn. 48 f.). Durch die RL 2003/88/EG sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt seien, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern, um dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - Rn. 30, 36).
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(2) Auch der Senat hat bestätigt, dass die RL 2002/15/EG nicht die Vergütung der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, regelt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 31, BAGE 137, 366) und § 21a Abs. 7 ArbZG nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat, somit für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang ist (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 30 mwN, BAGE 157, 347).
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bb) Auch wenn der Zweck der Aushändigung von Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG nicht darauf gerichtet ist, Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn darzustellen, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daraus Informationen in Bezug auf die Vergütung für geleistete Arbeit zu erlangen. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die streitgegenständliche Auskunft diene überhaupt nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs. Die vom Kläger geforderten Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG sind jedoch geeignet, eine Bezifferung der Vergütung für Überstunden vornehmen zu können.
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(1) Die Besonderheit einer Stufenklage nach § 254 ZPO liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, BGHZ 189, 79; 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe). Daher ist nicht allein entscheidend, für welche Zwecke der Auskunftsanspruch geschaffen wurde, sondern auch, ob die Information, die aus seiner Erfüllung folgt, tatsächlich zur Bezifferung des Leistungsantrags herangezogen werden kann.
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(2) Auch wenn die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG primär der Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Belange durch die Aufsichtsbehörden dienen (§ 17 Abs. 1, Abs. 4 ArbZG), stehen sie doch zugleich nach der Rechtsprechung des Senats Arbeitnehmern und Arbeitgebern als geeignetes Hilfsmittel bei der Rekonstruktion und Darlegung der Arbeitszeit zur Verfügung (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 27, BAGE 157, 347). So wie der Arbeitgeber im Rahmen eines Überstundenvergütungsprozesses unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG darlegen kann, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchem Grund in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet hat (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, BAGE 141, 330), muss es umgekehrt dem Arbeitnehmer möglich sein, unter Heranziehung dieser Aufzeichnungen die aus seiner Sicht vergütungspflichtige Arbeitszeit zu spezifizieren. Damit sind die Aufzeichnungen jedenfalls auch objektiv geeignet, ihnen Angaben zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit zu entnehmen, ohne dem Arbeitgeber den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen abzuschneiden (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 27, aaO; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, aaO).
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(3) Für die Zulässigkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist es ausreichend, dass lediglich ein Teil der benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Denn eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft in keiner Weise der Bestimmung des Leistungsbegehrens dient. Somit müssen auf der ersten Stufe nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für die Bezifferung des mit der weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind (vgl. BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 14, BGHZ 209, 358). Überträgt man dies auf den Inhalt der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG und die Vergütung für Überstunden, genügt es, dass sich Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn und Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn jedenfalls in Teilen überschneiden. Die Angaben aus den Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 ArbZG müssen nicht deckungsgleich für die Konkretisierung der Vergütungsforderung übernehmbar sein.
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(4) Es kann im Streitfall auch nicht festgestellt werden, dass der Inhalt der Aufzeichnungen - wie vom Landesarbeitsgericht fehlerhaft angenommen - für den Kläger überhaupt nicht geeignet wäre, Informationen zur Bezifferung des Leistungsantrags zu erlangen.
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Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die Fahrerkarte dahingehend bedient, dass er Pausen gar nicht eingetragen und ausschließlich Fahrzeiten vermerkt hat. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Kläger schon allein aufgrund der eingetragenen Fahrzeiten, die ohne weiteres vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, Arbeit über 48 Stunden im Ausgleichszeitraum nach § 21a Abs. 4 Satz 2 ArbZG hinaus geleistet hat. Unstreitig hat der Kläger Nachbuchungen für Arbeitszeiten außerhalb der Fahrzeiten auf der Fahrerkarte vorgenommen. Aufgrund auch dieser Daten will er Pausen rekonstruieren. Ob ihm damit eine schlüssige Darlegung und im Fall des Bestreitens darüber hinaus der Beweis geleisteter Überstunden tatsächlich gelingt, ist eine Frage der Begründetheit des Leistungsbegehrens, nicht der Zulässigkeit der Stufenklage.
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cc) Eine Auskunftspflicht der Beklagten innerhalb der ersten Stufe der Stufenklage führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer unzulässigen Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. In der Regelung des § 254 ZPO ist angelegt, dass der Prozessgegner dem Anspruchsteller Informationen zur Verfügung zu stellen hat. Der Arbeitnehmer könnte zunächst auch isoliert den ihm zustehenden Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG klageweise geltend machen und dann eine Leistungsklage erheben. Die Stufenklage dient daher der Prozessökonomie (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 77. Aufl. § 254 Rn. 2). Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, den Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu führen (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 27, BAGE 157, 347).
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3. Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist in Ziff. 16 Arbeitsvertrag steht der Geeignetheit der Aufzeichnungen zur Bestimmung des Leistungsbegehrens für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Die Ausschlussfrist ist in beiden Alternativen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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a) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Ob es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, wofür die äußere Form spricht, bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14 mwN).
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b) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 35 mwN; vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 130/18 - Rn. 19 mwN).
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c) Die Ausschlussfrist ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich hier daraus, dass der Beginn der Ausschlussfrist in der ersten Alternative an das Entstehen und in der zweiten Alternative an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Damit ist nicht gewährleistet, dass dem Vertragspartner zur Geltendmachung seines Anspruchs mindestens drei Monate ab Fälligkeit verbleiben.
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aa) Das Anknüpfen des Laufs der Ausschlussfrist an das Entstehen des Anspruchs führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind, ist nach der Klausel unerheblich. Das ist mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar.
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(1) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist - neben dem Entstehen des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) -, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die „Fälligkeit” der Ansprüche maßgebend ist (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14 mwN, BAGE 117, 165; CKK/Klumpp AGB-Arbeitsrecht 2. Aufl. § 307 BGB Rn. 120).
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(2) Fälligkeit im Sinne vereinbarter Ausschlussfristen tritt nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein (BAG 27. März 2019 - 5 AZR 71/18 - Rn. 34). Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen ist vielmehr unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen (BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 27, BAGE 164, 159; 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 - Rn. 43). Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt einer Forderung können deshalb auseinanderfallen. Entstanden ist ein Anspruch schon in dem Augenblick, in dem die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Fällig wird der Anspruch, wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Seine Fälligkeit kann daher auch erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 23 mwN; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 58, BAGE 163, 72). Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 27. März 2019 - 5 AZR 71/18 - Rn. 34). Durch das Anknüpfen an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs kann die Frist, die jedenfalls drei Monate ab Fälligkeit nicht unterschreiten darf (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66), unangemessen verkürzt sein (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 58, aaO).
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(3) Im Streitfall kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die anspruchsbegründenden Umstände, dh. das Ableisten von Überstunden, in der Sphäre des Arbeitnehmers, also mit seiner Kenntnis auftreten. Denn die Klausel in Ziff. 16, 1. Alternative Arbeitsvertrag muss abstrakt betrachtet jeder Konstellation standhalten können, weil sie nach ihrem Wortlaut „alle Ansprüche“ aus dem Vertrag erfasst.
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bb) Das Anknüpfen des Laufs der Ausschlussfrist an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung und ist damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14, BAGE 117, 165; HWK/Roloff 8. Aufl. Anhang §§ 305 - 310 BGB Rn. 11; Staudinger/Richardi/Fischinger (2016) BGB § 611 Rn. 1661). Beginnt nämlich die Ausschlussfrist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen, kann das dazu führen, dass dem Gläubiger weniger als drei Monate Zeit verbleiben, um einen Anspruch geltend zu machen, wenn der Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Daher kann dahinstehen, ob in Ziff. 16 Arbeitsvertrag inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen enthalten sind, weil die in einem solchen Fall grundsätzlich mögliche Wirksamkeit der anderen Regelung in Anwendung des sog. blue-pencil-Tests (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37, BAGE 141, 340; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 23, BAGE 154, 93) hier nicht zum Tragen kommen kann.
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III. Die Stufenklage ist in der ersten Stufe bzgl. der Auskunft teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Herausgabe eines Ausdrucks der Daten, die auf der Fahrerkarte gespeichert sind, für die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2013 und vom 1. Mai 2014 bis zum 16. September 2016 verlangen. Im Übrigen ist die Klage in der Auskunftsstufe unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Herausgabe eines Ausdrucks der Fahrerkartedaten nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG. Dieser Anspruch ist nicht auf die in § 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG genannte Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren beschränkt, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Mindestfrist.
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a) Die Regelung des § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG enthält keine zeitliche Begrenzung des Herausgabeanspruchs. Gemäß § 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise für „mindestens“ zwei Jahre aufzubewahren. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine Mindestfrist für die Aufbewahrung. Der Arbeitgeber ist damit also nicht gehindert, die Aufzeichnungen über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren (dazu auch LAG Hamm 11. November 2011 - 19 Sa 858/11 - Rn. 75).
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b) Dem stehen nicht die Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 8 Fahrpersonalgesetz sowie des § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 4 Fahrpersonalverordnung entgegen. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen bzw. die Aufzeichnungen zu vernichten, wobei die Aufbewahrungsfrist nach § 4 Abs. 3 Satz 6 Fahrpersonalgesetz ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens beträgt. Doch gilt diese Pflicht zur Löschung der Daten bzw. zur Vernichtung der Aufzeichnungen nur, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten ua. nach § 21a Abs. 7 ArbZG benötigt werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 8 2. Halbs. Fahrpersonalgesetz sowie § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 4 2. Halbs. Fahrpersonalverordnung). Die Mindestaufbewahrungsfrist aus § 21a Abs. 7 ArbZG ist - entsprechend ihrem arbeitsschutzrechtlichen Zweck - gegenüber den Löschungsverpflichtungen aus Fahrpersonalgesetz und -verordnung vorrangig.
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c) Die Beklagte hat nicht eingewandt, dass sie die vom Kläger begehrten Aufzeichnungen der Daten der Fahrerkarte seit Beginn des Jahres 2013 nicht (mehr) hat und die Arbeitszeiten des Klägers - ausschließlich - anderweitig aufgezeichnet hat (vgl. hierzu LAG Hessen 12. Oktober 2011 - 18 Sa 563/11 - zu II der Gründe). Auch wenn sie - nach ihrem Vortrag - ein Arbeitszeitkonto für den Kläger geführt hat, aus dem sich Überstunden zugunsten des Klägers nicht ergeben sollen, steht dies der Herausgabe der Aufzeichnungen der Fahrerkarte, die vorhanden sind, nicht entgegen.
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2. Die Auskunftsklage ist nur bzgl. der Zeiträume vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2013 und vom 1. Mai 2014 bis zum 16. September 2016 begründet; im Übrigen ist die erste Stufe der Stufenklage unbegründet.
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a) Der Kläger kann Herausgabe der Aufzeichnungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2013 und vom 1. Mai 2014 bis zum 16. September 2016 verlangen. In dieser Zeit stand der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) jeweils in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
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b) Unbegründet ist die Auskunftsstufe der Stufenklage für die Zeit vom 16. Mai 2013 bis zum 30. April 2014. In diesem Zeitraum besteht kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte.
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Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden und damit für den Senat bindend sind (§ 559 Abs. 2 ZPO), war der Kläger in diesem Zeitraum aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. Mai 2013 als Kraftfahrer bei der Firma M GmbH angestellt. Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht formwirksam (§ 623 BGB) beendet worden sein sollte, hat der Kläger jedenfalls keine Arbeitsleistung für die Beklagte in dieser Zeit dargelegt. Die Regelung des § 21a Abs. 8 ArbZG verhilft der Auskunftsklage ebenfalls nicht zum Erfolg, weil diese voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in mehreren zeitgleich bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 41) Arbeitsleistungen erbringt. Hintergrund dieser Norm ist die allgemeine Regel des § 2 Abs. 1 ArbZG (vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 13), wonach bei mehreren Arbeitgebern geleistete Arbeitszeiten zusammenzurechnen sind und in der Summe die Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten dürfen.
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IV. Über den im Wege der Stufenklage erhobenen Zahlungsantrag ist nicht zu entscheiden. Das Verfahren ist insoweit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. BAG 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 -).
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V. Sollte das Arbeitsgericht - in der zweiten Stufe der Klage - zu dem Ergebnis kommen, dass der Hauptantrag zu 2. (teilweise) begründet ist, wird es im gleichen Urteil zur Klarstellung das vorangegangene erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Abweisung des Hilfsantrags für gegenstandslos zu erklären haben.
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