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BAG 18.10.2017 - 10 AZR 578/16
BAG 18.10.2017 - 10 AZR 578/16 - Nachtarbeitszuschlag - Arbeitnehmerüberlassung - Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Darmstadt, 28. Juli 2015, Az: 3 Ca 571/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Mai 2016, Az: 4 Sa 1055/15, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 - 4 Sa 1055/15 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2015 - 3 Ca 571/15 - abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.
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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge.
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Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen und Mitglied des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e. V. (BAP). Die Klägerin war für die Beklagte seit dem 11. Oktober 2012 zu einer Bruttostundenvergütung iHv. zuletzt 8,50 Euro tätig. Sie ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Der zwischen dem BAP und (ua.) ver.di geschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 idF vom 17. September 2013 (MTV Zeitarbeit) enthält unter anderem folgende Regelungen:
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„§ 7
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge
…
§ 7.2
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages.“
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Die Klägerin wurde in den Monaten Juli bis September 2014 bei dem Kunden F Stiftung & Co. KG eingesetzt. Sie arbeitete - soweit für die Revision von Interesse - in der Zeit von 05:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Nachtarbeitszuschläge hat die Beklagte der Klägerin für die im Einsatzbetrieb jeweils zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten insgesamt 25 Arbeitsstunden nicht gezahlt. Für die Stammbelegschaft des Entleihers galt im Streitzeitraum ein von diesem mit ver.di geschlossener Manteltarifvertrag vom 7. November 2013 (MTV F), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
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„§ 9 Zeitzuschläge
1.)
Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag gezahlt:
…
b) Für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % zu zahlen, sofern mindestens 2 Stunden in dieser Zeit gearbeitet wird.“
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Mit einem der Beklagten am 17. November 2014 zugegangenen Schreiben vom 14. November 2014 machte die Klägerin Nachtarbeitszuschläge iHv. insgesamt 53,25 Euro (25 Stunden á 2,13 Euro) geltend. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
- 5
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV Zeitarbeit ergebe sich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge, soweit Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet werde. Auf die Bestimmungen im Tarifvertrag des Entleiherbetriebs komme es nicht an, da dieser hinsichtlich der Höhe des Zuschlags keine abweichende Regelung treffe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.
- 7
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, es bestehe kein Anspruch, da die tariflichen Regelungen des Einsatzbetriebs einen Mindesteinsatz von zwei Stunden während der Nachtarbeit verlangten. In diesem Umfang habe die Klägerin keine Nachtarbeit geleistet.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Nachtarbeitszuschlags für 25 Arbeitsstunden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 7.2 MTV Zeitarbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag für 25 im Streitzeitraum in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden iHv. insgesamt 53,25 Euro brutto. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO), zur Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und zur Klagestattgabe (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge in der begehrten Höhe nach § 7.2 MTV Zeitarbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F. Der Umstand, dass für die Beschäftigten des Einsatzbetriebs nach § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F erst eine Nachtarbeit von zwei Stunden anspruchsauslösend ist, ist für den Anspruch nach § 7.2 MTV Zeitarbeit ohne Bedeutung. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm.
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1. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10 mwN, BAGE 144, 117), spricht für ein solches Verständnis. § 7 MTV Zeitarbeit trägt die Überschrift „Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge“. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit definiert dabei nicht nur - anders als beispielsweise § 2 Abs. 3 ArbZG - was als Nachtzeit im Tarifsinne gilt, sondern legt fest, dass Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ist. Die Erbringung von Arbeit ist im Arbeitsverhältnis die Grundvoraussetzung für einen Vergütungsanspruch und lässt diesen entstehen. In Verbindung mit der Überschrift kann dies deshalb nur so verstanden werden, dass die Tarifnorm dem Grunde nach festlegt, welche Arbeit in welchem Zeitraum einen Nachtarbeitszuschlag auslöst.
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Diesem Verständnis entspricht der Wortlaut von § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit. Dieser Teil der Norm legt fest, dass sich die Höhe des Zuschlags nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebs richtet. Der Nachtarbeitszuschlag ist nach Satz 2 dabei begrenzt auf 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach dem Entgelttarifvertrag. Der Begriff „Höhe“ bestimmt typischerweise einen bestimmten Geldbetrag oder - im Bereich der Zuschläge häufiger - einen bestimmten Prozentsatz des Stundenentgelts. Hingegen wird durch den Begriff der Höhe regelmäßig nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag dem Grunde nach zu leisten ist.
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2. Auch Systematik und Tarifzusammenhang machen deutlich, dass § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag regelt, § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit hingegen Regelungen zur Höhe dieses Zuschlags trifft.
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a) Nach der Überschrift der Norm trifft § 7 MTV Zeitarbeit Regelungen über Zuschläge für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, nämlich in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. § 7.2 MTV Zeitarbeit regelt dabei die Zuschläge für Nachtarbeit. In zwei - auch optisch getrennten - Absätzen wird unterschieden zwischen der Festlegung, was Nachtarbeit im tariflichen Sinn ist, und der Zuschlagshöhe. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit bestimmt zunächst, in welcher Zeitspanne Arbeit überhaupt als Nachtarbeit anzusehen ist. § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit verweist sodann hinsichtlich der Höhe des Zuschlags auf fremde Regelungen, nämlich auf diejenigen im Kundenbetrieb (Einsatzbetrieb). Dabei gelten diese nicht vollständig - die Leiharbeitnehmer werden auch insoweit nicht den Arbeitnehmern des Entleihbetriebs gleichgestellt -, sondern Satz 2 sieht eine Obergrenze des Nachtarbeitszuschlags bezogen auf einen bestimmten Prozentsatz des tariflichen Stundenentgelts nach dem Entgelttarifvertrag Zeitarbeit vor.
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b) Hätten die Tarifvertragsparteien Grund und Höhe der Anspruchsvoraussetzungen für einen Nachtarbeitszuschlag nach der Zuschlagsregelung im Kundenbetrieb bestimmen wollen, hätte es nahegelegen, eine andere Regelungssystematik anzuwenden. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit hätte entfallen und die Regelung sich auf § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit beschränken können. Dies ist nicht erfolgt, sondern es wurde im Grundsatz eine eigenständige Regelung zur zuschlagspflichtigen Nachtarbeit geschaffen, ebenso wie in § 7.3 MTV Zeitarbeit hinsichtlich Sonn- und Feiertagsarbeit. Dort wird in den Absätzen 1 und 2 zunächst definiert, was als Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des MTV Zeitarbeit anzusehen ist, und sodann in Absatz 3 hinsichtlich der Höhe des Zuschlags wiederum auf Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebs verwiesen, wobei die Höhe dieser Zuschläge ebenfalls begrenzt ist.
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3. Auch Sinn und Zweck der Regelung - soweit er aus der Norm heraus erkennbar ist - spricht für ein solches Verständnis.
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a) Beim MTV Zeitarbeit handelt es sich - ebenso wie bei dem dazugehörigen Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit - um einen Tarifvertrag iSv. § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG in der bis 31. März 2017 geltenden Fassung, der den nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF grundsätzlich bestehenden Equal-Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers (vgl. dazu zB BAG 23. November 2016 - 5 AZR 53/16 - BAGE 157, 213) beseitigt. Damit liegt zunächst nahe, dass die Tarifvertragsparteien des MTV Zeitarbeit eigenständige, von den Tarifregelungen des Einsatzbetriebs abweichende Regelungen treffen wollten. Andernfalls hätte man es bei der gesetzlichen Regelung belassen können. Genau dies ist hier hinsichtlich der Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten geschehen. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit trifft hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge eine eigenständige Regelung, die sich von derjenigen des Einsatzbetriebs je nach dortiger Rechtslage zugunsten oder zuungunsten des Leiharbeitnehmers unterscheiden kann. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit legt die Nachtzeit auf den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr fest, was der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 3 ArbZG entspricht. Eine Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer erfolgt - anders als in anderen tariflichen Regelungen, die diesen Zeitraum häufig früher beginnen lassen - nicht. Hingegen verlangt § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit - insofern zugunsten der Beschäftigten von § 2 Abs. 4 ArbZG abweichend - für das Entstehen des Anspruchs auf einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag nicht, dass mehr als zwei Stunden Arbeit in dieser Nachtzeit geleistet wird.
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b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts geht es deshalb auch im Verhältnis des MTV Zeitarbeit zum MTV F - oder zu anderen Regelungen in Einsatzbetrieben - nicht um eine Besser- oder Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer, sondern es handelt sich um andere Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf einen Nachtzuschlag. Dies wird schon daraus deutlich, dass der MTV F zwar einerseits für die Gewährung eines Nachtarbeitszuschlags verlangt, dass mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit gearbeitet werden müssen. Andererseits gilt aber bereits die Zeit ab 22:00 Uhr als Nachtzeit im tariflichen Sinne. Der MTV Zeitarbeit hingegen lässt die maßgebliche Nachtzeit erst um 23:00 Uhr beginnen, enthält aber hinsichtlich der erforderlichen geleisteten Arbeitszeit während der Nacht keine Untergrenze. Selbst wenn aber Leiharbeitnehmer durch den MTV Zeitarbeit in bestimmter Hinsicht im Ergebnis bessergestellt würden als die Belegschaft im Entleihbetrieb, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es gibt keinen Auslegungsgrundsatz für Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung, wonach Leiharbeitnehmer generell und in keiner Hinsicht bessergestellt werden dürfen als die Beschäftigten im Entleihbetrieb.
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4. Der Klägerin steht damit ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe der Klageforderung von 53,25 Euro brutto zu.
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a) Die Klägerin hat an 25 Tagen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr je eine Stunde Nachtarbeit iSv. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit geleistet. Ausgehend von einer tariflichen Bruttovergütung von 8,50 Euro ergibt dies bei einem Nachtarbeitszuschlag von 25 % nach § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F einen Anspruch iHv. 2,13 Euro pro Stunde, insgesamt 53,25 Euro brutto.
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b) Mit dem am 17. November 2014 zugegangenen Geltendmachungsschreiben hat die Klägerin die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 1 MTV Zeitarbeit für den gesamten Streitzeitraum gewahrt. Die Zuschläge für den Monat Juli 2014 waren nach §§ 13.1, 13.2 MTV Zeitarbeit am 21. August 2014 fällig (15. Bankarbeitstag des Monats August), die Drei-Monats-Frist nach § 16 Abs. 1 MTV Zeitarbeit lief damit am 21. November 2014 ab. Eine schriftliche Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erfolgt, so dass die Frist der zweiten Stufe nach § 16 Abs. 2 MTV Zeitarbeit nicht begann. Hiergegen hat sich die Beklagte in der Revision auch nicht mehr gewandt.
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c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Linck
Schlünder
W. Reinfelder
Klein
Petri
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