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BAG 05.05.2015 - 1 AZR 806/13
BAG 05.05.2015 - 1 AZR 806/13 - Tariföffnungsklausel - Freiwillige Betriebsvereinbarung - Nachwirkung - Betriebliche Übung
Normen
§ 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 77 Abs 6 BetrVG, § 88 BetrVG, § 1 TVG, § 5 Nr 7.2 BauRTV
Vorinstanz
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 314/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 33/13, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 33/13 - aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 314/12 - abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzuwendung.
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Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung.
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Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe idF vom 29. Oktober 2003 (TV 13. ME) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME). Von diesen Vorgaben kann nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Das 13. Monatseinkommen ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV 13. ME).
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Die Beklagte schloss mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Höhe des 13. Monatseinkommens (BV 13. ME). Nach dieser beträgt das 13. Monatseinkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Poliere aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen einheitlich 780,00 Euro (§ 2 Nr. 1 BV 13. ME). In § 3 Nr. 3 BV 13. ME heißt es:
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„3.
Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Vereinbarung auch nach Kündigung weiter.“
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Der Betriebsrat kündigte die BV 13. ME zum Ablauf des 31. Dezember 2010. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen geschlossenen Vergleich verständigten sich die Betriebsparteien auf die Aufhebung der Nachwirkung der BV 13. ME zum 27. November 2012.
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Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Jahr 2011 ein 13. Monatseinkommen iHv. 780,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 verlangte der Kläger die Differenz zwischen dem nach Maßgabe des TV 13. ME berechneten 13. Monatseinkommen und dem ausbezahlten Betrag. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2012 ab. Mit der am 4. August 2012 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhe des 13. Monatseinkommens sei wirksam durch die BV 13. ME abgesenkt worden. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie zahle seit jeher das 13. Monatseinkommen mit dem Lohn für den Monat November des Bezugszeitraums aus. Hierdurch sei die Fälligkeit aufgrund einer betrieblichen Übung vorverlegt worden.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2011 nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME Anspruch auf eine Restzahlung iHv. 429,00 Euro. Die Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME lässt die dort bestimmte Absenkung des 13. Monatseinkommens durch eine lediglich nachwirkende Betriebsvereinbarung nicht zu. Der Anspruch auf die rechnerisch unstreitige Restzahlung ist vom Kläger innerhalb der Ausschlussfristen des § 14 BRTV-Bau form- und fristgerecht geltend gemacht worden.
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I. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei ein Betrag von 780,00 Euro nicht unterschritten werden darf (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME).
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II. Bei § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME handelt es sich um eine Tariföffnungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Diese lässt unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des 13. Monatseinkommens bis zur Höhe von 780,00 Euro zu. In Betrieben mit Betriebsrat kann die Abweichung von der Höhe des in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME festgelegten 13. Monatseinkommens nur aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen. Hierzu gehört eine beendete Betriebsvereinbarung, deren Inhalt nur aufgrund einer zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung nachwirkt, nicht. Dies folgt aus der Auslegung von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME.
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1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann (BAG 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11).
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2. Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME spricht gegen die Möglichkeit, von den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME durch den Inhalt einer lediglich nachwirkenden Betriebsvereinbarung abzuweichen.
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§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME lässt eine Absenkung des 13. Monatseinkommens nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass nur durch eine bestehende Betriebsvereinbarung, nicht aber durch den Inhalt einer beendeten und lediglich nachwirkenden Betriebsvereinbarung von den tariflichen Festlegungen abgewichen werden kann. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht eine Betriebsvereinbarung nicht mehr. Lediglich ihr Inhalt wirkt aufgrund des in § 77 Abs. 6 BetrVG normierten Geltungsgrunds oder einer entsprechenden Vereinbarung der Betriebsparteien weiter.
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3. Für diese Sichtweise spricht auch der Normzweck.
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a) Die Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME eröffnet dem Arbeitgeber ohne Hinzutreten weiterer inhaltlicher Voraussetzungen die Möglichkeit zur Absenkung des 13. Monatseinkommens. Hiervon soll dieser nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien in Betrieben mit Betriebsrat nicht gegen dessen Willen Gebrauch machen können. Der Arbeitgeber kann die Absenkung des 13. Monatseinkommens nur im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung erreichen. Nach der Kündigung einer nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME abgeschlossenen Betriebsvereinbarung fehlt es aber an einem Einverständnis des Betriebsrats mit einer Absenkung des 13. Monatseinkommens.
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b) Gegen die Möglichkeit, durch den Inhalt einer nur nachwirkenden Betriebsvereinbarung von den tariflichen Vorschriften abzuweichen, spricht auch der Normzweck der Nachwirkung. Diese soll den Zeitraum bis zur Neuregelung der jeweiligen Angelegenheit überbrücken, um einen regelungslosen Zustand für die Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Zu einem solchen kommt es vorliegend aber nicht, weil nach der Beendigung einer nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 13. ME geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung für die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse kein regelungsloser Zustand eintritt. Wird nach Beendigung der gekündigten Betriebsvereinbarung keine Nachfolgeregelung über eine Absenkung des 13. Monatseinkommens abgeschlossen, bleibt es bei der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME festgelegten Höhe.
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4. Danach lagen die Voraussetzungen für die Absenkung des 13. Monatseinkommens nach Wirksamwerden der Kündigung der BV 13. ME mit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr vor. Die Betriebsparteien haben mit der im November 2012 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen getroffenen Vereinbarung über die Aufhebung der Nachwirkung der BV 13. ME deren Geltung nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert. Ihre Vereinbarung war lediglich auf die Aufhebung der in § 3 Nr. 3 BV 13. ME vereinbarten Nachwirkung und nicht auf einen rückwirkenden und bis zum 27. November 2012 geltenden Abschluss einer sich an die BV 13. ME anschließenden Betriebsvereinbarung gerichtet. Seit dem 1. Januar 2011 richtet sich die Höhe des 13. Monatseinkommens für den Kläger daher nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 13. ME.
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III. Der Kläger hat auch die in § 14 BRTV-Bau normierte Ausschlussfrist gewahrt.
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1. Nach § 14 Nr. 1 Halbs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (§ 14 Nr. 2 Satz 1 BRTV-Bau).
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der zweite Teil des 13. Monatseinkommens erst am 15. Mai 2012 fällig. Bei der Beklagten bestand im Jahr 2011 keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung, nach der das gesamte 13. Monatseinkommen bereits mit dem Lohn für den Monat November des jeweiligen Bezugszeitraums zu zahlen ist. Es kann daher offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vorverlegung eines im Tarifvertrag bestimmten Fälligkeitszeitpunkts als eine günstigere Vereinbarung iSd. § 4 Abs. 3 Halbs. 2 TVG anzusehen sein kann.
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a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TV 13. ME ist das zum Stichtag berechnete 13. Monatseinkommen je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist (§ 5 Nr. 7.2 BRTV-Bau). Danach war der zweite Teil des 13. Monatseinkommens mit dem Lohn für den Abrechnungszeitraum April 2012 am 15. Mai 2012 fällig.
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b) Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen besteht bei der Beklagten keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TV 13. ME bestimmten Zahlungstermine.
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aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43). Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer durch betriebliche Übung zustande gekommenen Vereinbarung rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 58).
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bb) Danach liegen die Voraussetzungen für eine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung über den Fälligkeitszeitpunkt des 13. Monatseinkommens nicht vor.
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(1) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlt die Beklagte „seit jeher“ das gesamte 13. Monatseinkommen mit der Vergütung für den Monat November aus. Welchen Zeitraum diese Feststellung genau betrifft, lässt sich weder der angefochtenen Entscheidung noch dem darauf bezogenen Vortrag der Beklagten entnehmen. Es kann jedoch zu deren Gunsten unterstellt werden, dass diese seit Einführung des tariflichen 13. Monatseinkommens ihre Zahlungen bereits mit denen des Lohnzahlungszeitraums November erbracht hat.
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(2) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung aber unberücksichtigt gelassen, dass die tarifgebundene Beklagte mit der Auszahlung des 13. Monatseinkommens in einer Summe zunächst nur den tariflichen Vorgaben entsprochen hat. Nach § 6 Abs. 1 TV 13. ME vom 27. April 1990 idF vom 23. Juni 1995 war das 13. Monatseinkommen ganzheitlich mit dem Lohn für den Monat November zu zahlen. Die Einführung eines zweiten Fälligkeitszeitpunkts im Folgejahr ist erst durch § 6 Abs. 1 TV 13. ME idF vom 21. Mai 1997 erfolgt. Angesichts dieser Tarifgeschichte konnten die Arbeitnehmer der Beklagten die Beibehaltung des bisherigen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht als Angebot ihrer Arbeitgeberin ansehen, unabhängig von deren zukünftigen wirtschaftlichen Situation und weiteren Änderungen des TV 13. ME die dort ausgestaltete Jahressonderzahlung stets mit den Bezügen für den Monat November des jeweiligen Jahres auszuzahlen. Dass die Handhabung der Beklagten einen solchen Erklärungswert umfasst haben soll, wird von dieser selbst nicht behauptet.
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