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BAG 14.02.2012 - 3 AZB 59/11
BAG 14.02.2012 - 3 AZB 59/11 - Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis
Normen
§ 16 BetrAVG, § 266 BGB, § 42 Abs 2 GKG 2004, § 42 Abs 4 GKG 2004, § 5 ZPO, § 9 ZPO, § 93 ZPO, § 99 ZPO, § 258 ZPO, § 267 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Stuttgart, 21. Juli 2011, Az: 17 Ca 1022/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. September 2011, Az: 18 Ta 24/11, Beschluss
Leitsatz
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1. Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind, hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente.
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2. Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen.
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3. Nimmt der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag anpasst und die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Versorgungsempfänger auszahlt, mit einer Klage auf künftige Leistungen in Höhe der vollen geschuldeten Betriebsrente in Anspruch und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, trägt der Versorgungsempfänger nach § 93 ZPO im Umfang des Anerkenntnisses jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2011 - 18 Ta 24/11 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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I. Die Parteien haben darüber gestritten, um welchen Betrag die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 anzupassen war.
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Der Kläger bezieht seit Januar 1995 von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich zunächst umgerechnet auf monatlich 2.048,75 Euro brutto belief. Die Beklagte passte die Betriebsrente in der Folgezeit mehrfach nach § 16 BetrAVG an. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 erhöhte sie die Betriebsrente des Klägers auf insgesamt 2.458,04 Euro brutto und mit Wirkung zum 1. Juli 2010 um weitere 4 % auf insgesamt 2.557,04 Euro brutto. Diesen Betrag zahlte sie ab dem 1. Juli 2010 monatlich an den Kläger aus.
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Mit der am 8. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente in Anspruch. Mit seinem Antrag zu 1. verlangte er Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 Euro brutto sowie mit seinem Antrag zu 2. Zahlung künftiger Leistungen für die Zeit ab März 2011 in Höhe von 2.574,00 Euro brutto monatlich. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Februar 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, der beim Arbeitsgericht am 16. Februar 2011 einging, beantragte die Beklagte Klageabweisung. Zugleich erkannte sie den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto unter Protest gegen die Kostenlast an. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 21. Juli 2011 änderte der Kläger seine Klageanträge dahin ab, dass er mit dem Antrag zu 1. rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro und mit dem Antrag zu 2. die Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich verlangte. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.
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Mit „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 21. Juli 2011 erkannte das Arbeitsgericht in der Hauptsache nach den zuletzt gestellten Anträgen, wies jedoch die Kostenlast insgesamt dem Kläger zu. Zur Begründung führte es aus: Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.557,04 Euro brutto habe der Kläger die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen, da die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Insoweit habe die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten in Höhe des den anerkannten Betrag übersteigenden Betrages sei gemessen am geforderten Gesamtbetrag verhältnismäßig geringfügig und habe keine wesentlich höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen habe, habe er die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 107.805,54 Euro festgesetzt.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 5. August 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 19. August 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich allein gegen die Kostenentscheidung gewandt und die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe trotz ihres sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er hinsichtlich des Gesamtbetrages der künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse gehabt habe und seine ursprüngliche Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 99 Abs. 2 ZPO statthaft.
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a) Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Ist jedoch die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gemäß § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen) Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies wäre nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann der Fall, wenn die Berufungssumme erreicht worden wäre, die sich gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auf 600,00 Euro beläuft. Zudem ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nach § 567 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (vgl. BGH 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 - Rn. 4, NJW-RR 2011, 143).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die sofortige Beschwerde statthaft.
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Das Arbeitsgericht hat den Wert der Beschwer in der Hauptsache gemäß §§ 9, 5 ZPO im Urteil auf 107.805,54 Euro und damit höher als den für die Statthaftigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit dem Antrag zu 2. verfolgten Begehrens auf Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich sowie dem Wert des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro. An diese Festsetzung sind die Rechtsmittelinstanzen gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 16, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 43). Dies ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat sich am Klageantrag orientiert. Der Kläger hat nicht nur den streitigen Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gezahlten und der von ihm beanspruchten monatlichen Betriebsrente eingeklagt, sondern mit seiner Klage auch ein Titulierungsinteresse im Hinblick auf den unstreitig von der Beklagten gezahlten Betrag geltend gemacht.
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Auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 Euro wird überschritten. Dieser Wert beläuft sich nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der ursprünglich geforderten Gesamtrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto, mithin auf 92.664,00 Euro.
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2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auch insoweit zu tragen, als die Beklagte den Anspruch des Klägers auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto anerkannt hat und entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wurde. Die Beklagte hat die Klageforderung zwar nur teilweise anerkannt. Gleichwohl fallen dem Kläger nach § 93 ZPO die Prozesskosten auch insoweit zur Last, weil die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.
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a) § 93 ZPO erfordert nach seinem Wortlaut zwar, dass der gesamte Klageanspruch anerkannt wird. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Teilanerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen.
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§ 93 ZPO passt die prozessuale Situation an die materielle Rechtslage gemäß § 266 BGB an, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (vgl. OLG Hamm 18. Februar 1997 - 7 WF 72/97 - FamRZ 1997, 1413; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. § 93 Rn. 58; Zöller/ Herget ZPO 29. Aufl. § 93 Rn. 6). Allerdings wird § 266 BGB durch § 242 BGB (Treu und Glauben) eingeschränkt. Der Gläubiger darf Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Ist die Höhe des Anspruchs streitig, kann eine Annahmepflicht dann bestehen, wenn der Schuldner in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles was er schulde oder wenn nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 266 Rn. 8 mwN). Dementsprechend kann sich ein Schuldner, der von einem Gläubiger klageweise auf Zahlung in Anspruch genommen wird, der Kostenlast nicht dadurch teilweise entziehen, dass er die Klageforderung zum Teil anerkennt, es sei denn, dem Gläubiger ist die Annahme der Teilleistung zuzumuten und der Schuldner hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.
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b) Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen, soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat.
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aa) Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein dürfen, sie leiste alles was sie schulde.
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Die Beklagte hat die von ihr zu zahlende Betriebsrente in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats berechnet, wonach der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht (vgl. nur 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 31; 31. August 2010 - 3 AZN 445/10 - Rn. 6 ff. mwN). Deshalb konnte sie nicht annehmen, sie erfülle die gesamte Schuld.
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bb) Allerdings bleibt der von der Beklagten gezahlte und anerkannte Teilbetrag in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto nur geringfügig sowohl hinter der vom Kläger ursprünglich geforderten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto als auch hinter der von der Beklagten tatsächlich geschuldeten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.564,63 Euro brutto zurück. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit seit Juli 2010 die Teilleistungen entgegengenommen. Es war ihm daher zumutbar, die Teilleistungen seitens der Beklagten weiterhin anzunehmen und die Klage auf die darüber hinausgehenden Differenzbeträge zu beschränken.
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cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente hatte.
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(1) Hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente war ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Kläger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse hatte der Kläger allerdings auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16). Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (vgl. BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - NJW 2007, 294). Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
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(2) Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO jedoch nicht aus. Passt der Arbeitgeber die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag nach § 16 BetrAVG an und zahlt er die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Betriebsrentner aus, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt, die Anwendung von § 93 ZPO zu Gunsten des Arbeitgebers geboten. Nur dann kann er sein Kostenrisiko, das aus dem mit der Klage auf Zahlung der vollen Betriebsrente verbundenen höheren Streitwert (hier: 92.326,68 Euro) resultiert, auf den Wert reduzieren, der sich aus der streitigen Forderung ergibt (hier: 610,56 Euro). Anderenfalls müsste er stets den gesamten vom Betriebsrentner geforderten Betrag zahlen und anerkennen, um der drohenden Kostenfolge des § 91 ZPO zu entgehen. Demgegenüber ist es dem Versorgungsgläubiger zuzumuten, sich auf die Geltendmachung der über die gezahlte Betriebsrente hinausgehenden streitigen Differenzbeträge zu beschränken. Die Gefahr, der Arbeitgeber werde bei einer entsprechenden Titulierung nur den Differenzbetrag zahlen und sich im Übrigen seiner Leistungspflicht entziehen, besteht in einem solchen Fall nicht.
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dd) Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2009 (- XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238) zur Kostentragungspflicht bei einem Teilanerkenntnis aufgestellt hat, gebieten keine andere Beurteilung. Sie betreffen Unterhaltsleistungen und sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.
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III. Da der Kläger mit der Rechtsbeschwerde unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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