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BAG 22.04.2010 - 6 AZR 484/08
BAG 22.04.2010 - 6 AZR 484/08 - Keine Anrechnung von Zeiten als Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung im TV-Ärzte/TdL
Normen
§ 16 Abs 2 S 1 TV-Ärzte, § 16 Abs 2 S 2 TV-Ärzte, § 1 TVG, TV-Ärzte/VKA, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Rostock, 16. Oktober 2007, Az: 1 Ca 1121/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7. Mai 2008, Az: 2 Sa 296/07, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2008 - 2 Sa 296/07 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) vom 30. Oktober 2006 zu berücksichtigen und der Kläger deshalb in den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5, TV-Ärzte/TdL zu vergüten war.
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Der Kläger war im Anschluss an seine Tätigkeit als AiP vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 im Universitätsklinikum R des beklagten Landes vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2007 als Assistenzarzt beschäftigt. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 28. Februar 2005 befand er sich in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis richtete sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TV-Ärzte/TdL. § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte/TdL) vom 30. Oktober 2006 lautet:
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„Stufenzuordnung der Ärzte.
1 Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2 Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 3 Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte.“
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In § 16 TV-Ärzte/TdL heißt es:
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„Stufen der Entgelttabelle.
(1) 1 Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. 2 Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.
(2) 1 Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2 Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
...“
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Der Kläger hat gemeint, die Zeit seiner Tätigkeit als AiP sei bei der Stufenzuordnung nach § 5 TVÜ-Ärzte/TdL iVm. § 16 TV-Ärzte/TdL zu berücksichtigen. Er habe bereits während dieser Zeit ärztliche Tätigkeiten ausgeübt und einschlägige Berufserfahrung gesammelt. Mit dem ersatzlosen Wegfall der Regelungen hinsichtlich der Tätigkeit als AiP im Jahre 2004 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Tätigkeit als AiP der Tätigkeit eines vollapprobierten Arztes gleichwertig sei. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL gebiete zwingend die Berücksichtigung der Zeit als AiP bei der Stufenzuordnung. Da im Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 die AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung angerechnet werde, würden innerhalb der Ärzteschaft zwei Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt, wenn die Tätigkeit als AiP im Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt würde.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5, des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30. November 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4, und Ä 1, Stufe 5, brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Tätigkeit als AiP sei keine ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne. Den Tarifvertragsparteien sei dies bei der Regelung der Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bewusst gewesen. Der Marburger Bund habe sich bei den Tarifvertragsverhandlungen mit seiner Forderung, die Tätigkeit als AiP bei der Stufenzuordnung einer ärztlichen Tätigkeit gleichzustellen, anders als bei den Verhandlungen über den TV-Ärzte/VKA nicht durchsetzen können.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs der Feststellungsklage liegt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN).
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II. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht nach § 5 TVÜ-Ärzte/TdL iVm. § 16 TV-Ärzte/TdL verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 (Arzt ab dem 5. Jahr), TV-Ärzte/TdL zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Zeit seiner Tätigkeit als AiP weder als Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL noch als Zeit von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.
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1. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 23. September 2009 (- 4 AZR 382/08 - ZTR 2010, 142) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinne (25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218) eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen die Zeit einer Tätigkeit als AiP keine Vorzeit ärztlicher Tätigkeit iSv. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL ist. Er hat angenommen, die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL hätten mit dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft. Danach sei die Approbation als Arzt Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufs. Dem entspreche die frühere Tätigkeit als AiP nicht. An dieser Rechtsprechung hält der nunmehr nach der Geschäftsverteilung für das Bundesarbeitsgericht für die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe zuständige Sechste Senat fest. Die Revisionsbegründung des Klägers und die rechtlichen Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung rechtfertigen nicht die Annahme, die Zeit einer Tätigkeit als AiP sei nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien ärztliche Tätigkeit.
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a) Die Erwägung des Klägers, ein AiP sei approbiert, nur nicht vollapprobiert, trägt nicht. Dies gilt auch für das Argument, nach der Tätigkeit als AiP habe für die Erteilung der Vollapprobation keine Prüfung mehr mit Erfolg abgelegt werden müssen. Maßgebend ist, dass die Tätigkeit als AiP als praxis- und patientenbezogene Ausbildung ausgestaltet war und die Ausübung des ärztlichen Berufs die Erteilung der Vollapprobation voraussetzt.
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b) Auch der Hinweis des Klägers, wonach die Zeit als AiP bei der Weiterbildung zum Facharzt als Weiterbildungszeit zählt, hilft ihm nicht weiter. Selbst wenn die bis zum 30. September 2004 vor der Vollapprobation verlangte Pflichtzeit als AiP nach Maßgabe bestimmter Vorschriften für die Weiterbildung von Ärzten als Weiterbildungszeit angerechnet werden könnte, wären die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL an eine solche Entscheidung der für das Weiterbildungsrecht der Ärzte zuständigen Normgeber nicht gebunden. Vielmehr oblag es ihrer autonomen Regelungsmacht festzulegen, welche Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind. Wenn sie in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL bestimmt haben, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung und damit grundsätzlich nur Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen sind, haben sie die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten.
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Zeit seiner Tätigkeit als AiP auch nicht als Zeit von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL bei der Stufenzuordnung angerechnet werden. Seine Rüge, wonach das beklagte Land sein Ermessen bei der Berücksichtigung von Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit nicht ausgeübt habe, geht fehl. Eine Ermessensausübung setzt eine Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit voraus. Daran fehlt es. Ausbildungszeit ist grundsätzlich keine Zeit der Berufserfahrung (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - ZTR 2010, 142).
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3. Der ersatzlose Wegfall der Regelungen zur Tätigkeit als AiP zum 30. September 2004 gibt entgegen der Auffassung des Klägers kein anderes Auslegungsergebnis vor. Der Umstand, dass die Berufsausbildung zum Arzt geändert wurde und eine Ausbildungszeit als AiP vor der Erteilung der Vollapprobation nicht mehr vorgesehen ist, zwang die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nicht dazu, bei der Stufenzuordnung die Tätigkeit als AiP der Tätigkeit einer vollapprobierten Ärztin oder eines vollapprobierten Arztes gleichzustellen oder diese Ausbildungszeit im Wege der Fiktion als Zeit der Berufserfahrung zu bewerten.
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4. Soweit der Kläger den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG anzieht und geltend macht, dass im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA die AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung angerechnet wird, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Es trifft zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA in § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA geregelt haben, dass eine Tätigkeit als AiP als ärztliche Tätigkeit gilt. Wegen der unterschiedlichen Tarifvertragsparteien und der unterschiedlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge liegt jedoch darin, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL für die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beschäftigten Ärztinnen und Ärzte von einer solchen Fiktion abgesehen und die Ausbildungszeit als AiP bei der Stufenzuordnung nicht der Tätigkeit als Ärztin oder Arzt gleichgesetzt haben, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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