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BAG 27.01.2010 - 4 AZR 567/08
BAG 27.01.2010 - 4 AZR 567/08 - Eingruppierung einer Gastronomie- Servicekraft ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit - ETV MCG /ETV Rail
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Stuttgart, 12. September 2007, Az: 29 Ca 3767/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13. Mai 2008, Az: 18 Sa 44/07, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2008 - 18 Sa 44/07 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 13. Oktober 2005 als „Mitarbeiterin für Verkauf und Service“ am Buffet des IC-Restaurants der Beklagten im S Bahnhof beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden seit dem 1. Oktober 2006 kraft beiderseitiger Tarifbindung die Haustarifverträge der Beklagten Anwendung. Hierzu gehört auch der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereiches Mitropa City Gastronomie der Mitropa GmbH vom 19. November 2004 (ETV MCG). Dieser wurde zum 1. Februar 2007 durch den Entgelttarifvertrag Rail vom 11. Januar 2007 abgelöst (ETV Rail). Der Wortlaut beider Tarifverträge ist hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppen und der allgemeinen Regelungen über die Eingruppierung identisch.
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Die Klägerin erhält seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ein Entgelt nach der Tarifgruppe 2 des ETV MCG/Rail. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin Getränke, Kuchen und Frühstück auf Anforderung der Kellner vorzubereiten. Darüber hinaus räumt sie Tische ab und leert Aschenbecher. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Arbeitsabläufe der Klägerin standardisiert und einfach.
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Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung begehrt die Klägerin mit ihrer Klage für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 die Zahlung der zwischen den Parteien in der Höhe unstreitigen Vergütungsdifferenzen zwischen dem der Klägerin gezahlten Entgelt nach Tarifgruppe 2 und demjenigen nach der von ihr für zutreffend gehaltenen Tarifgruppe 3 des § 2 ETV MCG/Rail.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in die Tarifgruppe 3 des ETV MCG/Rail eingruppiert, da sie das dieser Tätigkeitsgruppe zugeordnete Beispiel „Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit“ erfülle. Auch der Oberbegriff der Tarifgruppe 3 sei erfüllt, da sie durch die Verrichtung der Tätigkeit als Servicekraft über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 757,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 503,70 Euro seit dem 1. März 2007, aus 126,87 Euro seit dem 1. April 2007 und aus 126,87 Euro seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Eingruppierung der Klägerin in die Tarifgruppe 2 sei zutreffend. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck des ETV MCG/Rail ergebe sich, dass Servicepersonal nicht automatisch nach zwölf Monaten Beschäftigung in die Tarifgruppe 3 höherzugruppieren sei. Eine Umgruppierung sei nur möglich, wenn das Servicepersonal Tätigkeiten ausübe, für die - über die Tarifgruppe 2 hinaus - weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderlich seien.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.
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I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die geforderte Vergütung nach der Tarifgruppe 3 des § 2 ETV MCG/Rail für die Zeit vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 zu zahlen. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen dieser Tarifgruppe.
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1. Sowohl der ETV MCG als auch der zeitlich nachfolgende ETV Rail fanden im streitbefangenen Zeitraum aufgrund beidseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 4 Abs. 1 TVG) .
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2. Die für die Eingruppierung maßgebenden Regelungen lauten in beiden Tarifverträgen wie folgt:
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„ § 2
Tarifgruppen
Für die Feststellung des tariflichen Entgeltes werden folgende Tarifgruppen (TG) gebildet:
Tarifgruppe 1:
Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z.B. Arbeitnehmer/innen mit einfachen Tätigkeiten
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Reinigungspersonal
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Spül- und Küchenhilfen
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sonstiges Hilfspersonal
Tarifgruppe 2:
Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, z.B.
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Reinigungspersonal mit erhöhten Anforderungen
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Spül- und Küchenhilfen mit erhöhten Anforderungen
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Lagerpersonal mit erhöhten Anforderungen
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Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit
…
Tarifgruppe 3:
Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, z.B.
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Lagerpersonal mit besonderen Anforderungen
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Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit
…
Tarifgruppe 4:
Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die TG 3 hinausgehen, z.B.
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Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung mit erhöhten Anforderungen
…
Tarifgruppe 5:
Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung bzw. entsprechende Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich (Gastronomie/Handel) erworben werden, z.B.
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Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung mit besonderen Anforderungen
…
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Restaurantfachmann-/frau (gelerntes Servicepersonal)
…
§ 6
Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze
1. Eingruppierungsverfahren
Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. ... Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmers/in maßgebend.
…
Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet den Betrieb/das Unternehmen nicht, diese in der ganzen Eingruppierungsbreite anzuwenden, wenn aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind.
2. Bewertungskriterien
Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen sowie nach den Tätigkeitsbeispielen.
Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung. Maßgebend sind die Oberbegriffe.
Bei der Eingruppierung ist die Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. Bereits während der Probezeit erfolgt die volle Bezahlung nach der jeweiligen Tarifgruppe.
…
Arbeitnehmer/innen, die bereits im Hotel- und Gaststättengewerbe als gelernte Fachkräfte tätig waren, sind mindestens ab der Tarifgruppe 5 einzugruppieren, vorausgesetzt, sie üben tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit nach den Oberbegriffen bzw. Tätigkeitsbeispielen aus.
Ansonsten erfolgt die Eingruppierung für die oben genannten Arbeitnehmer/innen nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.“
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3. Danach ist die Klägerin nicht in die Tarifgruppe 3 eingruppiert. Sie erfüllt das entsprechende Tätigkeitsmerkmal nicht.
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a) Nach § 6 Ziff. 1 Satz 1 ETV MCG/Rail richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppen nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob es sich bei den einzelnen Tätigkeiten der Klägerin als Servicepersonal am Buffet des IC-Restaurants im S Bahnhof um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um verschiedene, tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (vgl. zu den Maßstäben BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 22, AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5). Das ist jedoch unschädlich. Denn der Klägerin steht die geltend gemachte Eingruppierung unabhängig davon, wie ihre Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht zu.
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b) Für einen Erfolg der Klage wäre es erforderlich, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, als sie bei Tätigkeiten der Tarifgruppe 2 vorausgesetzt werden. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist. Das zur Tarifgruppe 3 von den Tarifvertragsparteien genannte Beispiel von „Service- und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit“ wird von der Tätigkeit der Klägerin ebenso wenig erfüllt wie die im Oberbegriff zum Tätigkeitsmerkmal der Tätigkeitsgruppe 3 aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen.
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aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Vergütungsgruppen, in denen einem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal konkrete Beispiele beigefügt sind, das Tätigkeitsmerkmal regelmäßig dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. nur BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Hintergrund hierfür ist, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in einem solchen Fall nicht mehr geprüft zu werden (vgl. nur BAG 10. März 1999 - 4 AZR 246/98 - zu 3 b der Gründe). Allerdings muss immer dann auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Tätigkeitsmerkmalen genannt ist und damit als Kriterium für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal ausscheidet (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 16; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121; 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - Rn. 62, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).
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bb) Die Klägerin erfüllt das Beispiel einer Servicekraft ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit nicht. Dabei kommt es entgegen der Revision nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin selbst bereits länger als 12 Monate als Servicekraft ohne Fachausbildung beschäftigt ist.
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(1) Die zeitliche Bestimmung im tariflichen Beispiel ist keine Anforderung an den/die eingruppierte/n Arbeitnehmer/in, sondern an die Voraussetzungen, die für eine entsprechende Tätigkeit der Tarifgruppe 3 erforderlich sind.
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(a) Nach § 2 ETV MCG/Rail verlangt die Eingruppierung in die Tarifgruppe 3, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, für deren Erledigung Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderlich sind, die über diejenigen hinausgehen, die in einer bloßen Anlernzeit (vgl. Tarifgruppe 2) erworben werden. Beispielhaft hierfür ist das „Servicepersonal ohne Fachausbildung nach 12 Monaten der Tätigkeit“ aufgeführt. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Oberbegriffs im Zusammenhang mit der Beispielsformulierung, dass der reine Zeitablauf nicht zu einer Höhergruppierung der ungelernten Servicekraft in die Tarifgruppe 3 führen kann. Die Tarifvertragsparteien des ETV MCG/Rail haben eine einheitliche Vergütungsgruppe gebildet, in der inhaltliche Anforderungen an die auszuübenden Tätigkeiten formuliert werden. Sie haben entgegen der Revision dagegen nicht innerhalb einer Tarifgruppe verschiedene Fallgruppen gebildet, die - wie zB in der Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrages - alleine aufgrund des Zeitablaufs oder einer Bewährung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sein können. Das hier streitige Tätigkeitsbeispiel in der Tarifgruppe 3 enthält eine Konkretisierung der im allgemeinen Oberbegriff hierzu genannten „erhöhten Anforderungen“ an die Tätigkeit. Diese ist dadurch charakterisiert, dass sie im Normalfall von Arbeitnehmern ohne Fachausbildung erst dann ausgeübt werden kann, wenn diese schon mehr als 12 Monate als solche beschäftigt worden sind. Es handelt sich aber immer um eine Charakterisierung der Anforderungen an die Tätigkeit und nicht um eine Anforderung an die Beschäftigungszeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Arbeitnehmer durch eine längere Tätigkeit weitergehende Kenntnisse oder Fertigkeiten aneignen kann. Allein dadurch verändert sich eine ansonsten unveränderte Tätigkeit aber nicht in ihrer tariflichen Bewertung. Eine Tätigkeit nach Tarifgruppe 2 behält grundsätzlich ihre tarifliche Wertigkeit auch dann, wenn sie länger als 12 Monate ausgeübt wird. Nur eine andere, höherwertige Tätigkeit führt zu einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 3. Ändert sich eine Tätigkeit nicht, die zutreffend der Tarifgruppe 2 zugeordnet ist, ist sie tariflich auch weiterhin unverändert als eine solche nach Tarifgruppe 2 zu bewerten.
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(b) Dies zeigt auch die Systematik des § 2 ETV MCG/Rail. Die Obersätze der einzelnen Tarifgruppen beziehen sich - mit Ausnahme der Tarifgruppe 1 - sämtlich auf inhaltliche Anforderungen, die an die Tätigkeiten der einzugruppierenden Arbeitnehmerin oder des einzugruppierenden Arbeitnehmers zu stellen sind, und die mit steigender Tarifgruppe zunehmen. Eine Höhergruppierung alleine durch Zeitablauf ohne jegliche inhaltliche Änderung der Tätigkeiten entspräche nicht dieser Systematik.
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(c) Schließlich wird diese Auslegung auch durch den Wortlaut von § 6 ETV MCG/Rail gestützt.
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(aa) Die Tarifvertragsparteien haben in dieser allgemeinen Bestimmung über die Eingruppierungsgrundsätze mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für die Eingruppierung allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. § 6 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 3 ETV MCG/Rail) . § 6 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ETV MCG/Rail bestimmt ausdrücklich, das es für die Eingruppierung auf die „Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit“ ankommt. Auch Arbeitnehmer, die bereits als gelernte Fachkräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig waren, können nach § 6 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 3 ETV MCG/Rail nur in die Tarifgruppe 5 eingruppiert werden, wenn sie tatsächlich dieser Tarifgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben. Umgekehrt erfolgt auch bereits während der Probezeit die volle Bezahlung nach der jeweiligen Tätigkeitsgruppe (§ 6 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 2 ETV MCG/Rail).
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(bb) Zudem ist in § 6 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 ETV MCG/Rail ausdrücklich geregelt, dass für die Eingruppierung die Oberbegriffe maßgeblich sind und die Tätigkeitsbeispiele der Erläuterung dienen. Da das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 3 weitergehende Anforderungen an die auszuübenden Tätigkeiten stellt als das der Tarifgruppe 2, kann nicht jede Tätigkeit, die eine Servicekraft ohne Fachausbildung 12 Monate lang ausübt, nach dieser Zeit ohne tatsächliche Veränderung zu einer Tätigkeit werden, die nach der höheren Tarifgruppe 3 zu bewerten ist. Ein mit § 6 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ETV MCG/Rail zu vereinbarendes Verständnis dieses Tarifbeispiels setzt daher voraus, dass das zeitliche Element „12 Monate“nicht als Anforderung an den einzugruppierenden Arbeitnehmer, sondern an die zu bewertende Tätigkeit aufgefasst wird. Da das Tätigkeitsbeispiel nach § 6 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ETV MCG/Rail gleichzeitig den abstrakten Oberbegriff erläutert, kann es sich bei den unter die Tarifgruppe 3 fallenden Tätigkeiten des Servicepersonals nur um solche handeln, die eine Erfahrung von 12 Monaten Tätigkeit erfordern, um ordnungsgemäß ausgeübt zu werden.
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(2) Die Klägerin übt keine Tätigkeiten aus, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten im Sinne der Tarifgruppe 3 erfordern.
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(a) Die Tarifgruppen 2 bis 5 bauen für das Servicepersonal aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen Aufbaugruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der (weiter) qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht, reicht eine pauschale Überprüfung aus (BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 288/00 - zu II 4 d aa der Gründe, ZTR 2002, 178). Zur Begründung einer höheren Eingruppierung genügt die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht. Der Tatsachenvortrag muss darüber hinaus einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
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(b) Die Klägerin ist seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten in die Tarifgruppe 2 eingruppiert. Die seither von ihr ausgeübten Tätigkeiten entsprechen den Merkmalen der Tarifgruppe 2, da die Parteien mit dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend von der bisherigen Richtigkeit dieser Eingruppierung ausgehen und eine pauschale Überprüfung keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung ergibt. Die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten als Servicekraft am Buffet des IC-Restaurants der Beklagten erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine Anlernzeit erworben werden. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, Getränke, Kuchen und Frühstück auf Anforderung der Kellner vorzubereiten, Tische abzuräumen und Aschenbecher zu leeren. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich dabei um Arbeitsabläufe, die standardisiert und einfach sind. Kassiertätigkeiten führt die Klägerin nicht aus. Anhaltspunkte, dass ihre Tätigkeiten weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten iSd. Tarifgruppe 3 verlangen, bestehen daher nicht.
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Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keine hiervon abweichenden Tatsachen dargelegt hat, die eine höhere Eingruppierung ab dem 1. November 2006 begründen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich ihr Arbeitsbereich seit der Eingruppierung in die Tarifgruppe 2 nicht geändert hat. Sie hat darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, welche Arbeiten in welchen Zeitanteilen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die über diejenigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen, die schon nach der Tarifgruppe 2 für die dort genannten Tätigkeiten erforderlich sind.
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II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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