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BSG 10.05.2024 - B 9 V 21/23 B
BSG 10.05.2024 - B 9 V 21/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSchA) für die Zeit von Juli 2011 bis Juni 2017.
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Der 1965 geborene Kläger beantragte im Jahr 2000 Beschädigtenversorgung. Der Beklagte gewährte dem Kläger ua rückwirkend ab September 1994 BSchA unter Zugrundelegung einer Berufstätigkeit als Diplommathematiker im öffentlichen Dienst (Bescheid vom 15.10.2003). Für die Zeit ab Juli 2010 bewilligte der Beklagte BSchA in Höhe von 1403 Euro monatlich (Bescheid vom 3.6.2010).
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Nach Inkrafttreten von § 87 Bundesversorgungsgesetz (BVG) setzte der Beklagte den BSchA ab Juli 2011 auf 1670 Euro monatlich fest (Bescheid vom 16.7.2011) mit späterer Absenkung auf 1664 Euro monatlich (Bescheid vom 6.10.2011). Ab Juli 2012 wurde der BSchA auf 1694 Euro monatlich erhöht (Bescheid vom 14.6.2012) und ab Juli 2013 in Höhe von 1677 Euro monatlich bewilligt (Bescheid vom 14.6.2013).
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Nach erfolglosem Antrag vom Februar 2014 auf Überprüfung dieser Bescheide (Bescheid vom 13.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2015) erhob der Kläger Klage vor dem SG. Ab Juli 2014 bewilligte der Beklagte BSchA in Höhe von 1721 Euro monatlich und ab Juli 2015 in gleichbleibender Höhe. Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Bescheid vom 16.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2015 und Bescheid vom 15.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.8.2015). Auch gegen diese Entscheidungen des Beklagten erhob der Kläger jeweils Klage.
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Mit weiterem Bescheid vom 17.6.2016 bewilligte der Beklagte ab Juli 2016 BSchA in Höhe von 1773 Euro monatlich. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2017). Im nachfolgenden Klageverfahren verband das SG die vom Kläger gegen die Höhe des BSchA gerichteten Klagen und wies sie ab (Urteil vom 30.10.2019).
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Das LSG hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 13.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2015 verurteilt, den Bescheid vom 6.10.2011 zurückzunehmen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Da der Kläger vor dem 1.7.2011 BSchA beantragt habe, werde nach § 87 Abs 1 Satz 1 BVG das Vergleichseinkommen auf Grundlage des bis zum 30.6.2011 geltenden § 30 Abs 3 ff BVG zu diesem Stichtag festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Abs 1 Satz 1 BVG bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Das nach altem Recht ermittelte Vergleichseinkommen werde festgeschrieben. Es nehme nicht mehr an der Entwicklung des Vergleichseinkommens teil, sondern werde mit dem gleichen Vomhundertsatz wie die Rentenleistungen nach dem BVG und damit nach dem gleichen Maßstab wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Da die Veröffentlichung der hiernach maßgeblichen Werte unterblieben sei, habe das Gericht diese zu ermitteln und festzusetzen. Danach habe der Beklagte bei der Leistungsgewährung im gesamten streitigen Zeitraum ein zu hohes Vergleichseinkommen zugrunde gelegt. An der Verfassungsmäßigkeit des § 87 BVG bestehe kein Zweifel. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG lägen nicht vor (Urteil vom 21.9.2023).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger am 13.11.2023 Beschwerde beim BSG eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 18.1.2024 mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängeln begründet.
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Auf Antrag des Klägers vom 9.11.2023 hat das LSG mit Beschluss vom 22.1.2024 das angefochtene Urteil wegen eines offensichtlichen Fehlers in einem Bescheiddatum berichtigt; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt, weil ein offensichtlicher Rechenfehler nicht vorliege.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 18.1.2024 verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30.4.2024 war nicht mehr zu berücksichtigen, weil er außerhalb der bis zum 18.1.2024 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist lag (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die erfolgte Berichtigung ändert an dem Beginn der durch die Zustellung der unberichtigten Fassung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfristen nichts. Denn die unberichtigte Urteilsfassung war klar genug, um die Grundlage für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu bilden (vgl BSG Beschluss vom 28.1.2004 - B 6 KA 95/03 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 1 RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 138 RdNr 4c mwN). Dass er diesbezüglich trotz des (noch) unberichtigten Urteils beeinträchtigt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde.
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Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob § 87 Abs 1 BVG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs 3 GG verstößt, weil jüngere Beschädigte mit Anspruch auf BSchA, die die im SGB VI normierte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht bzw überschritten haben, im Fall einer Antragstellung vor dem 1.7.2011 "bei der Gewährung des Berufsschadensausgleiches in der Zeit ab dem 01.07.2011 und bei beruflicher Qualifikation rechtlich anders behandelt werden als Beschädigte im ebengleichen Alter, die den Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich ab dem 01.07.2011 gestellt hatten bzw stellen werden".
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Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn er zeigt bereits deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der für eine Grundsatzrüge gebotenen Weise auf. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 9). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Darstellung der betroffenen Norm und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG sowie ggf des BVerfG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl BSG Beschluss vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7 mwN).
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Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat keinen fortbestehenden oder neu entstandenen Klärungsbedarf dargelegt. Er setzt sich bereits nicht mit dem vom LSG herangezogenen Urteil des BSG vom 16.12.2021 (B 9 V 2/20 R - SozR 4-3100 § 30 Nr 4) auseinander. In dieser Entscheidung hat sich das BSG ua zum Geltungszeitraum von § 87 Abs 1 Satz 1 BVG und zur Neuregelung des BVG ab dem 1.7.2011 geäußert (vgl BSG aaO, RdNr 28) und zudem ausgeführt, dass der weit gezogene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit wie beim BSchA ihn zum Erlass typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt (BSG aaO, RdNr 34 mwN). Hierauf geht der Kläger mit seiner Beschwerde jedoch nicht ein und untersucht nicht, ob sich aus den Ausführungen in dieser Entscheidung bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Soweit der Kläger in diesem Kontext auf die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 26.11.2020 (L 20 VU 2/16) verweist, räumt er selbst ein, dass dieses Urteil vom BSG mit Beschluss vom 16.12.2021 (B 9 V 10/21 B - juris) aufgehoben worden ist. In dieser Entscheidung hat das BSG bereits die auch vorliegend geltenden Darlegungsanforderungen für die Klärungsbedürftigkeit des vom Kläger mit seiner Frage angedeuteten Problemkreises konkretisiert (aaO, RdNr 33).
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Insbesondere hätte sich der Kläger im Hinblick auf die gestellte Frage aber mit Art 3 Abs 1 GG auseinandersetzen und in diesem Kontext substantiiert erörtern müssen, warum eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin liegt, wenn sich die Höhe des BSchA danach richtet, ob der Antrag vor oder nach dem Stichtag am 1.7.2011 gestellt worden ist. Denn grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.2.2017 - 2 BvR 2524/16 - juris RdNr 60; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 7, jeweils mwN). Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung hätte es der weiteren Darlegung bedurft, weshalb die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Stichtagsregelungen wie in § 87 BVG einschließlich der Möglichkeiten und Grenzen einer typisierenden Gruppenbildung nicht bereits grundsätzlich geklärt sind. Daran fehlt es. Allein der Hinweis, dass § 87 BVG zu einer unterschiedlichen Leistungshöhe bei Alt- und Neufällen führen kann, ersetzt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen nicht.
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2. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, das also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.
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a) Der Kläger rügt, das LSG habe gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot verstoßen, über die von ihm erhobenen Ansprüche zu entscheiden, indem es den Beklagten verurteilt habe, unter Abänderung des Bescheids vom 13.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2015 den Bescheid vom 6.10.2011 zurückzunehmen.
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Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger jedoch keinen Verstoß des LSG gegen § 123 SGG substantiiert bezeichnet. Dass sich das LSG nicht mit den angefochtenen Bescheiden und seinem Begehren auf Bewilligung von BSchA "mit dem richtig berechneten Vergleichseinkommen" auseinander gesetzt hat, behauptet er nicht. Soweit er dem Berufungsgericht vorwirft, dass er nicht die Rücknahme des Bescheids vom 6.10.2011, sondern nur dessen Abänderung beantragt habe, weil er "sich nicht gegen die korrekte Anrechnung des erzielten Einkommens gewendet" habe, sondern es ihm mit seiner Klage vielmehr darum gegangen sei, dass der BSchA von dem Beklagten "insgesamt falsch berechnet" worden sei, rügt er im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, womit eine Revisionszulassung aber nicht erreicht werden kann (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 8 mwN).
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b) Deshalb hat der Kläger auch keinen Verfahrensverstoß des LSG durch die vom ihm geltend gemachte rechtswidrige Anwendung von § 30 Abs 5 BVG bezeichnet, indem er vorträgt, dass das LSG seiner Berechnung die falsche Fassung des § 30 Abs 5 BVG zugrunde gelegt habe und aufgrund von Rechenfehlern zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum beim BSchA ein zu hohes Vergleichseinkommen in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt habe und er dadurch rechtswidrig begünstigt worden sei. Der Kläger verkennt, dass ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur ein Verstoß des Berufungsgerichts im Rahmen seines prozessualen Vorgehens auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo") und nicht ein (vermeintlicher) Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando") ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.8.2017 - B 13 R 173/17 B - juris RdNr 6 mwN).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein
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Othmer
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