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BSG 20.02.2024 - B 1 KR 56/23 BH
BSG 20.02.2024 - B 1 KR 56/23 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger beantragte bei dieser die Übernahme der Entfernung eines Teils seiner Körperbehaarung durch Laserbehandlung in der Privatambulanz des Universitätsklinikums E. Mit diesem Begehren hatte er bei der KK und den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.7.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der beim Kläger vorliegende ausgeprägte Haarwuchs weiche nicht regelwidrig vom Leitbild eines gesunden Menschen ab und bedürfe mangels funktioneller Einschränkungen keiner ärztlichen Behandlung. Auch habe der Haarwuchs keine entstellende Wirkung mit Krankheitswert, da die betroffenen Stellen überwiegend von Kleidung bedeckt seien. Überdies sei die beantragte Laserepilation keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil vom 23.10.2023).
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Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
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II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
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Die Durchsicht der Akten und des Vorbringens des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben hat keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
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a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und den darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch ist regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung, sondern zielt auf die Klärung von Tatfragen ab, soweit die erfragte - generelle - Tatsache nicht ausnahmsweise selbst Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ist (vgl ua BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 9 und vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).
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b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat ( vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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c) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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aa) Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers über dessen Berufung mündlich verhandelt und entschieden hat. In Betracht kommen Verstöße gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 SGG) oder des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und gegen das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens. Die genannten Gesichtspunkte gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl § 126 SGG), dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7 mwN). Dieser Hinweis ist erfolgt. Weder der verspätete Zugang der Terminsmitteilung (dazu 1) noch die Behandlung des klägerischen Antrags auf Aufhebung des Termins (dazu 2) lassen rügefähige Verfahrensfehler erkennen.
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(1) Dass die Terminsmitteilung dem Kläger nicht spätestens zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, also am 9.10.2023, sondern erst am 13.10.2023 zugegangen ist, begründet für sich keinen Verfahrensmangel. In der Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGG liegt von vornherein kein Verfahrensfehler, es sei denn die absolute Mindestfrist von drei Tagen des über § 202 Satz 1 SGG anwendbaren § 217 ZPO wäre unterschritten oder der Beteiligte würde durch die Nichteinhaltung der Regelfrist zugleich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG verletzt (BSG vom 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B - juris RdNr 4). Für eine solche Gehörsverletzung ist nichts ersichtlich. Es handelte sich - nach mehrfachen, auf Antrag des Klägers erfolgten Vertagungen, Terminsaufhebungen und -verlegungen - um den fünften angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung. Dem Kläger war damit seit deutlich mehr als zwei Wochen bekannt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung ansteht und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich auf diesen Termin vorzubereiten.
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(2) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO), einen Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO).
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Das LSG hat den am Freitag, den 20.10.2023, mittags gestellten Verlegungsantrag des Klägers rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 beschieden. Der Kläger hat den Antrag auf die noch am 20.10.2023 durch das LSG telefonisch erfolgte Anforderung eines ärztlichen Attestes zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes am Sonntag, den 22.10.2023, abends per Fax um 19.32 Uhr sowie am Montag per Fax um 9.09 Uhr unter Beifügung von Unterlagen ergänzt. Das LSG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23.10.2023 abgelehnt und den Kläger telefonisch um 10.08 Uhr vom Inhalt des Beschlusses in Kenntnis gesetzt. Der Aufruf zum Termin erfolgte um 11.28 Uhr. Eine frühere Bescheidung des kurzfristig gestellten Antrages auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war vom LSG nicht zu erwarten.
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Die Ablehnung der beantragten Terminsaufhebung mit Beschluss des LSG vom 23.10.2023 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein iS von § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Aufhebungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Aufhebung oder Verlegung des Termins. Die vom Kläger geltend gemachte Reiseunfähigkeit stellt grundsätzlich einen Grund für eine Terminverlegung bzw -aufhebung dar (BSG vom 10.12.2019 - B 12 KR 69/19 B - juris RdNr 11). Sofern Zweifel bestehen, ob dem Kläger eine Teilnahme am Verhandlungstermin infolge seiner Erkrankungen tatsächlich unmöglich ist, muss das LSG entweder den Kläger zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrages auffordern (vgl § 202 Abs 1 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO) oder ggf selbst - durch Einholung einer näheren Stellungnahme des behandelnden Arztes über Ausmaß und Umstände der Erkrankungen, ggf nach Einholung einer Entbindungserklärung des Klägers, oder durch Einschaltung eines Amtsarztes - tätig werden (BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 42/20 B - juris RdNr 8, 10).
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Der Kläger hat am 20.10.2023 die Terminsaufhebung beantragt, weil sich die Erkrankung seines Fußes nicht gebessert habe und er deshalb zum Verhandlungstermin nicht anreisen könne. Diese Erkrankung hatte bereits zur Verlegung des auf den 9.10.2023 bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung geführt. Dem mit dem Verlegungsantrag vom 6.10.2023 vorgelegten ärztlichen Attest der Hausärztin M vom 6.10.2023 war zu entnehmen, dass wegen einer Sprunggelenksdistorsion rechts und einer Distorsion des Ligamentum fibulotalare anterius rechts für voraussichtlich zehn Tage Reiseunfähigkeit bestehen würde. Da nach Eingang des neuerlichen Antrages vom 20.10.2023 das Gericht Zweifel an der weiteren krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit des Klägers hegte, hat es den Kläger noch am gleichen Tag telefonisch zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert. Eigene Ermittlungen des LSG waren wegen des kurzfristig vor dem Termin gestellten Antrages nicht möglich, da zunächst eine Erklärung des Klägers über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hätte eingeholt werden müssen. Der Kläger hat auf die Anforderung des LSG bis zur Entscheidung über seinen Antrag am 23.10.2023 kein ärztliches Attest vorgelegt, welches die von ihm geltend gemachte Reiseunfähigkeit bestätigte. Er hat lediglich mit Fax vom 22.10.2023 wortreich seine Bemühungen zur Erlangung eines solchen Attestes von seiner Hausärztin, vom behandelnden Orthopäden sowie vom Notdienst geschildert, wobei sämtliche konsultierten Ärztinnen und Ärzte die Ausstellung eines solchen Attestes abgelehnt hätten. Der übersandte Notfallschein vom 21.10.2023 weist als Befund eine Sprunggelenksdistorsion vom 1.10.2023 aus, der Kläger nehme keine Schmerzmittel. Am Morgen des 23.10.2023 hat der Kläger den Befund zum MRT des rechten Sprunggelenks vom 19.10.2023 an das LSG übermittelt, in welchem die mittels MRT festgestellten Veränderungen im Sprunggelenk beschrieben werden.
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Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das LSG eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit als nicht ausreichend glaubhaft angesehen und den Antrag auf Terminsaufhebung abgelehnt hat. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein krankheitsbedingter Verhinderungsgrund durch ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung sowie das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen lässt, glaubhaft zu machen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen müssen sich die Art, Schwere und Auswirkungen der Erkrankungen so schlüssig ergeben, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Unterlagen selbst das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes beurteilen kann (stRspr; ua BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12; BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254/17 B - juris RdNr 7). Dem zur Begründung des Verlegungsantrages vorgelegten MRT-Befund lassen sich zwar Angaben zur Art der Erkrankung, aber nicht zur Schwere und den Auswirkungen der Erkrankungen auf die Reisefähigkeit des Klägers entnehmen. Auch der Kläger selbst hat gegenüber dem Gericht keine näheren Angaben zur Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht. Aus dem Verweis auf ein Attest vom 6.10.2023, welches eine zehntägige Reiseunfähigkeit bestätigte, musste sich dem LSG eine Reiseunfähigkeit des Klägers am 23.10.2023, mehr als 14 Tage später, nicht erschließen. Eine Beurteilung der Reiseunfähigkeit allein auf der Grundlage des MRT-Befundes vom 19.10.2023 war dem LSG mangels eigener Sachkunde nicht möglich und die Einholung einer medizinischen Beurteilung kurzfristig vor dem Termin nicht geboten.
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Das LSG war zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten, aufgrund des vom Kläger am 23.10.2023 um 9.25 Uhr telefonisch angekündigten Termins bei der Hausärztin um 11.40 Uhr zur Besprechung des MRT-Befundes und der Reiseunfähigkeit den Termin vorerst auf eine Zeit nach 11.40 Uhr zu verlegen, um ein eventuelles Attest der Hausärztin abzuwarten und dann abschließend über die Terminsaufhebung zu entscheiden. Ein solches Vorgehen würde allenfalls bei einer kurzfristig am Terminstag aufgetretenen Erkrankung in Betracht kommen, wenn keine Gelegenheit bestand, rechtzeitig vor dem Termin ein vom Gericht verlangtes ärztliches Attest zu erlangen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier bei der seit 1.10.2023 bestehenden Sprunggelenksdistorsion nicht vor.
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bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht mit Erfolg rügen könnte. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5).
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem an das LSG gerichteten Schriftsatz vom 8.10.2021 überhaupt prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt hat und ob diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sind (vgl zB BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; zu den - verringerten - Anforderungen an Beweisanträge bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten vgl BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5 mwN). Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) erfordert ferner, dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht. Das Gericht darf einen Beweisantrag daher ua ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (stRspr; vgl bereits BSG vom 29.11.1955 - 1 RA 25/55 - BSGE 2, 84, 87 = juris RdNr 8; ferner BSG vom 25.1.2001 - B 4 RA 110/00 R - SozR 3-2600 § 97 Nr 3 S 11 = juris RdNr 16; BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B - juris RdNr 12). Dies dürfte hier der Fall gewesen sein.
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Das LSG hat die Berufung des Klägers aus zwei rechtlich selbstständigen Erwägungen zurückgewiesen. Zum einen liege keine (behandlungsbedürftige) Krankheit vor und zum anderen sei die vom Kläger begehrte Leistung unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 8.10.2021 begehrte Beweiserhebung mittels Einvernahme der benannten Zeugen sollte allein dazu dienen, das Ausmaß der Körperbehaarung des Klägers zu beweisen. Damit wird auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit abgezielt. Für die zweite, selbstständig tragende Begründung des LSG, es bestehe für die vom Kläger begehrte Epilationsbehandlung schon keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, ist das Ergebnis der vom Kläger begehrten Beweisaufnahme unerheblich. Die Entscheidung des LSG kann damit auf der unterlassenen Beweiserhebung nicht beruhen.
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2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Schlegel
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Bockholdt
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