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BSG 20.02.2024 - B 12 KR 1/23 R
BSG 20.02.2024 - B 12 KR 1/23 R
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 12. Mai 2021, Az: S 48 KR 6271/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Juni 2022, Az: L 11 KR 547/21, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) während des Bezugs von Elterngeld und der Elternzeit in der Zeit vom 5.6.2018 bis zum 8.6.2020.
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Die Klägerin war seit 2011 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der beklagten Krankenkasse freiwillig in der GKV und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert. Zu den zu zahlenden Höchstbeiträgen erhielt sie einen Arbeitgeberzuschuss (zuletzt: Beitragsbescheid vom 14.1.2019 für die Zeit ab Januar 2019). Ihr Ehemann war selbstständig tätig und privat krankenversichert. Sein Einkommen überstieg - nach Abzug eines Betrags in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße für das im April 2018 geborene Kind - die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV. Die Klägerin bezog vom 5.6.2018 bis zum 8.5.2019 ausschließlich Elterngeld und war anschließend bis 8.6.2020 in Elternzeit ohne Bezüge. Die Beklagte setzte für diese Zeit auch im Namen der Beigeladenen Beiträge zur GKV und sPV auf der Grundlage der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze fest (insgesamt monatlich 390,51 Euro 2018>, 409,06 Euro 2019> durch Bescheid vom 15.7.2019, Widerspruchsbescheid vom 9.10.2019, insgesamt monatlich 422,58 Euro 2020> durch Bescheid vom 13.1.2020).
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Das SG hat die auf Zahlung nur von Mindestbeiträgen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.5.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Beiträge unter Anwendung der Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) zutreffend festgesetzt. Die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens laufe nicht dem Zweck des Elterngeldes zuwider, Eltern, die sich der Betreuung eines neugeborenen Kindes widmeten, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu helfen. Das Elterngeld solle einen Schonraum eröffnen, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden könnten. Die damit verbundene Existenzsicherung werde durch die nur bei höheren Einkünften zum Tragen kommende Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht unterlaufen. Auch die gesetzlich angeordnete Beitragsfreiheit des Elterngeldes sei nicht in Frage gestellt. Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG seien nicht verletzt. Der Staat sei zwar zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet, in dessen Ausgestaltung aber weitgehend frei. Auch gegen den besonderen Gleichheitssatz, der jeder belastenden Differenzierung entgegenstehe, die an die Existenz einer Ehe anknüpfe, werde nicht verstoßen. Die Besserstellung unverheirateter Eltern bei der Beitragsbemessung falle als punktuelle Benachteiligung verheirateter Eltern angesichts insgesamt weitreichender Maßnahmen des Familienlastenausgleichs im SGB V bei einer Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Es sei auch kein verfassungswidriger Eingriff in die Entscheidung der Klägerin und ihres Ehemanns über die Aufgabenverteilung in der Ehe zu erkennen (Urteil vom 15.6.2022).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Art 6 Abs 1, 2, 4 und 5 iVm Art 3 Abs 1 GG durch § 240 Abs 5 Satz 1 SGB V. Sie werde bei der Beitragsbemessung während der Elternzeit gegenüber einer nicht verheirateten Mutter ungerechtfertigt benachteiligt, die nur Mindestbeiträge zahlen müsse. Das LSG verweise insofern auf den Familienlastenausgleich, von dem aber die nicht verheirateten Mütter ebenso profitieren würden. Verheiratete Eltern würden wirtschaftlich schlechter gestellt als nicht verheiratete Eltern. Die Lebensgemeinschaft von Eltern und Kind werde unabhängig von einer Eheschließung durch das Einkommen des Partners geprägt. Auch die durch ein gemeinsames Kind verbundenen nicht verheirateten Eltern stünden füreinander ein. Der Zwang, hohe Beiträge zu zahlen, greife zudem in die Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Aufgabenverteilung in der Ehe und ausschließlichen Kinderbetreuung eines Ehegatten ein.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2022 und des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Mai 2021 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 und in der Fassung des Bescheids vom 13. Januar 2020 insoweit aufzuheben, als ein den monatlichen Mindestbeitrag eines selbstständig tätigen freiwillig gesetzlich versicherten Versicherungsnehmers übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2019 und in der Fassung des Bescheids vom 13.1.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den streitigen Zeitraum Beiträge zur GKV und sPV auf der Grundlage der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
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1. Rechtsgrundlage für die korrigierende Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 15.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2019 sind § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X (in der Fassung <idF> der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit bis 31.12.2018 wegen der unterbliebenen Berücksichtigung der (nur) hälftigen Beitragsbemessungsgrenze erfüllt. Der Verwaltungsakt ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das ist hier in Bezug auf den Bescheid vom 14.1.2019 für die Zeit ab 1.1.2019 der Fall.
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Die Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis zum 8.6.2020 durch den Bescheid vom 13.1.2020 bestimmt sich nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001 aaO). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die für die Zeit ab 1.1.2020 festgesetzte Beitragsforderung ist erst zum Fünfzehnten des jeweils folgenden Monats fällig geworden (vgl § 23 Abs 1 Satz 4 SGB IV idF des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes - GKV-FQWG - vom 21.7.2014, BGBl I 1133).
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2. Auch in der Sache ist die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Klägerin war als freiwilliges Mitglied der Beklagten nicht wegen des Bezugs von Elterngeld oder wegen der Elternzeit beitragsfrei (dazu a). Ihre beitragspflichtigen Einnahmen bestanden aus der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten bis zur hälftigen Beitragsbemessungsgrenze (dazu b). Die maßgebenden Regelungen der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (eBanz vom 4.11.2008; für die hier streitigen Zeiträume vom 5.6. bis zum 14.12.2018 idF der Siebten Änderung vom 15.11.2017 <eBanz vom 29.11.2017>, vom 15.12.2018 bis zum 31.12.2019 idF der Achten Änderung vom 28.11.2018 <eBanz vom 18.12.2018> und vom 1.1. bis zum 8.6.2020 idF der Neunten Änderung vom 18.3.2020 <eBanz vom 14.4.2020>) sind mit dem SGB V (dazu c) und dem Grundgesetz (dazu d) vereinbar.
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a) Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 <GKV-WSG>, BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in der GKV hat während der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld fortbestanden. Sie hat weder im streitigen Zeitraum einen Versicherungspflichttatbestand, insbesondere nicht nach § 5 Abs 1 SGB V, erfüllt (§ 191 Nr 2 SGB V), noch ihre Mitgliedschaft wirksam gekündigt (§ 175 Abs 4, § 191 Nr 3 SGB V). Die Klägerin war als freiwilliges Mitglied auch nicht ausnahmsweise für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei. Zwar war sie vor der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dem Personenkreis der nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen. Damit wäre sie für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei gewesen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorgelegen hätten (§ 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz). Dafür fehlte es aber bereits an der (Stamm-)Versicherung ihres Ehemanns in der GKV.
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b) Dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz nachgekommen. Danach hat die Klägerin Beiträge auf der Grundlage der halben Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.
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Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen (§ 2 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, setzen sich nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen (Satz 1). Von den Einnahmen des Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV abzusetzen (Satz 3). Für die Beitragsbemessung werden - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl Satz 5) - nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (Satz 4). Diese Regelungen hat die Beklagte auch im Namen der Beigeladenen zutreffend angewandt. Die Hälfte der um ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße für das gemeinsame Kind reduzierten Einnahmen des Ehemanns der Klägerin überstiegen die hälftige Beitragsbemessungsgrenze, so dass nur insoweit Beiträge festgesetzt worden sind. Fehler in der Beitragsberechnung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sPV (§ 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI).
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c) § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Regelungen sind mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (idF des GKV-FQWG vom 21.7.2014, BGBl I 1133) iVm § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V (idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) und der Beitragsfreiheit Elterngeld beziehender Mitglieder nach § 224 Abs 1 SGB V (idF des Betreuungsgeldgesetzes vom 15.2.2013, BGBl I 254, und des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387) unter Berücksichtigung des BEEG vereinbar.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der SpVBdKK durch Erlass der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden BeitrVerfGrsSz dem gesetzlichen Regelungsauftrag in § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht nachgekommen (grundlegend hierzu BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, LS 1 sowie RdNr 13 ff; vgl auch BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 39 RdNr 11). Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob der SpVBdKK die Grenzen der ihm eingeräumten Regelungsbefugnis konkret eingehalten hat und seine untergesetzliche Normsetzung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstößt.
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§ 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz ist mit § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V vereinbar. Danach ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auch wenn das Arbeitsentgelt ihres Ehegatten keine berücksichtigungsfähige eigene Einnahme der Klägerin ist, bestimmt es doch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl BSG Beschluss vom 24.6.1985 - GS 1/84 - BSGE 58, 183, 201 = SozR 2200 § 180 Nr 27, juris RdNr 63; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 29 ff). Denn die Lebensführung von Ehegatten wird durch das gemeinsame Einkommen bestimmt (BSG Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2, juris RdNr 17; BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) und kann der Beitragsbemessung in bestimmten Grenzen und auf - wie hier - klarer normativer Grundlage zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 31/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 38, juris RdNr 11).
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Die streitige Beitragsbemessung verstößt nicht gegen das Verbot der Abstufung nach dem Familienstand (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB V). § 240 Abs 5 SGB V (idF des Gesetzes zur Änderungen arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990) setzt für die Gewährung von Kinderfreibeträgen die Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten voraus, der nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, und normiert damit für Eheleute in verschiedenen Versicherungssystemen eine Ausnahme zu § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V. Die Sonderregelung erlaubt, das Einkommen des Ehegatten anzurechnen und definiert die dabei bestehenden - hier eingehaltenen - Grenzen (vgl Padé in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 240 RdNr 53, Stand 19.12.2023).
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§ 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz verstößt auch nicht gegen die in § 224 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte Beitragsfreiheit bezogenen Elterngelds. Die auf freiwillig Versicherte anwendbare Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96R - SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25, juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 18) begründet die Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst (vgl BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). Sie fordert weder generell eine Beitragsfreiheit noch verdrängt sie spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Elterngeld "nur" auf diese Leistung beschränkt. Insoweit ist es unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96 R - SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25, juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 18). Auch das BEEG zwingt nicht dazu, bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen GKV und der sPV einen Freibetrag in Höhe des tatsächlichen bezogenen Elterngelds oder des Mindestelterngelds vorzusehen. Das BEEG trifft keine Regelung zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessung.
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d) § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz und § 240 Abs 5 SGB V verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1, 2, 4 und 5 GG.
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Als verbindliche Wertentscheidung gewährleistet Art 6 GG für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 284; BSG Urteil vom 15.8.2018 - B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 = SozR 4-2500 § 240 Nr 36 RdNr 19 mwN). Aus Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG lassen sich weder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28) noch eine bestimmte Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung herleiten (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 287; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 31; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 3-376).
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Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25, RdNr 35 mwN; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 26). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Relevant für das Maß der Bindung ist die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 280; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des GG, insbesondere dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 284, 287, 316), unvereinbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/91 - BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 26). Punktuelle gesetzliche Benachteiligungen sind auch unter Berücksichtigung des Art 6 Abs 1 GG hinzunehmen, wenn die Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2011 - 1 BvR 429/11 - juris RdNr 17; BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 26 f).
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Nach diesen Grundsätzen ist das LSG zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht der Klägerin als solche mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar ist. Die von der Beitragsfreiheit für Elternzeit in Anspruch nehmende und/oder Elterngeld beziehende Pflichtversicherte (§ 192 Abs 1 Nr 2, § 224 Abs 1, §§ 226 ff SGB V) abweichende Regelung für freiwillig Versicherte während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezugs ist durch Unterschiede in der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Gruppe (vgl BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 33 = juris RdNr 37) gerechtfertigt. Auch hat der Senat bereits entschieden, dass mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen (= Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) entfallen ist und es daher gerechtfertigt ist, Versicherte durch Anwendung der für ihren versicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 27 ff mwN; BSG Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13, 19 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6). Zudem ist auch ein untergesetzlicher Normgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der SpVBdKK durfte vor diesem Hintergrund in den BeitrVerfGrsSz zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter die Hälfte der Einnahmen des Ehegatten als Mindesteinnahmen zugrunde legen, indem er auch einen gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Teilhabeanspruch entsprechend vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend berücksichtigt. Denn auch dem SpVBdKK steht grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe er Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung zugrunde legt (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 21 mwN zur früheren Satzungsregelung der Krankenkasse).
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Der Schutzbereich der Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist auch insoweit eröffnet, als Eheleute dadurch gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt werden, dass dem verheirateten freiwilligen Mitglied in der GKV die Hälfte der Einkünfte seines privat krankenversicherten Ehegatten zugerechnet wird und damit eine höhere Beitragslast entstehen kann als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ansonsten vergleichbaren Rahmenbedingungen. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem Einkommen beziehenden privat und einem während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezugs (ansonsten) einkommenslosen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Partner sind neben den Prämien zur privaten Krankenversicherung nur Mindestbeiträge zur GKV und sPV zu entrichten (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2). Bei Ehegatten sind hingegen neben den Prämien zur privaten Krankenversicherung (höhere) Beiträge bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Diese lediglich punktuelle Benachteiligung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 15.8.2018 - B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 = SozR 4-2500 § 240 Nr 36, RdNr 19 ff mwN; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 31/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 38). Das der Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten bis zur hälftigen Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde liegende Konzept berücksichtigt die Interessen der zu vergleichenden Gruppen von Versicherten auch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie.
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Das SGB V, das SGB XI und die BeitrVerfGrsSz sehen für Eheleute einen besonderen Familienlastenausgleich in Form der beitragsfreien Familienversicherung vor. Verheiratete Elternteile haben damit grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragslast für den einkommenslosen Ehegatten während des Elterngeldbezugs vollständig zu vermeiden, die nicht verheirateten Elternteilen verwehrt ist (vgl BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 40 = juris RdNr 44). Nach § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V sind (ua) Ehegatten (beitragsfrei) mitversichert, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. § 191 Nr 3 SGB V sieht die Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist in der freiwilligen GKV vor, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind. Ergänzend bestimmt § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz für bestimmte Personen die Beitragsfreiheit. Mit diesen Regelungen beseitigen das SGB V und die BeitrVerfGrsSz weitgehend die Nachteile, die freiwillig GKV-versicherten Eheleuten durch die Berücksichtigung der Hälfte des Partnereinkommens entstehen. Ist der erwerbstätige Ehegatte in der GKV versichert, hat er (Höchst)Beiträge auf sein volles Einkommen zu entrichten, während der - bis auf Elterngeld - einkommenslose Ehegatte beitragsfrei ist. Vor der Geburt eines Kindes hätten hingegen beide Ehegatten (insgesamt also doppelt) (Höchst)Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen zu zahlen. Die Beiträge der Eheleute sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs damit typischerweise um die Hälfte geringer als vor der Geburt des Kindes. Demgegenüber kommt es bei unverheirateten Paaren für die Versicherung des einkommenslosen Elternteils nicht darauf an, ob der andere Elternteil in der GKV versichert ist. Sind beide freiwillig in der GKV versichert, zahlen beide - wie verheiratete Paare - vor der Geburt (Höchst)Beiträge auf das volle Einkommen. Nach der Geburt zahlen sie dagegen nicht nur einmal (Höchst)Beiträge, sondern zusätzlich einmal (Mindest-)Beiträge (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2) und damit insgesamt mehr als Eheleute.
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Ist ein Ehegatte nicht in der GKV versichert, fehlt es an einem Stammversicherten für die beitragsfreie Familienversicherung, so dass der in §§ 10, 191 Nr 3 SGB V und § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz zum Ausdruck gebrachte Familienlastenausgleich nicht zum Tragen kommt. Der Normgeber hat den Familienlastenausgleich jedoch auch auf Eheleute übertragen, die nicht beide in der GKV versichert sind, indem er die Ressourcenverteilung in der Ehe (vereinfacht) nachgezeichnet hat. Er verfolgt damit den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, beide Gruppen von Eheleuten typisierend gleichzustellen (vgl BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213, 224 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42). Nach dem Konzept der § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz müssen auch Eheleute, die in verschiedenen Sicherungssystemen versichert sind, insgesamt nur einmal Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird dem freiwillig versicherten Ehegatten zugeordnet. Die andere Hälfte wird - unabhängig von den nach Risiko und nicht nach Einkommen berechneten tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung - dem privat versicherten Ehegatten belassen, so dass der Teil des Einkommens in der GKV beitragspflichtig ist, der typisierend dem Anteil des einkommenslosen Ehegatten an den GKV- und sPV-Leistungen bei einer Familien- oder beitragslosen freiwilligen Versicherung entspricht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten prägt, auch wenn einer der beiden die Erwerbstätigkeit vorübergehend zugunsten von Familienarbeit aufgibt (vgl BVerfG Beschluss vom 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 ua - BVerfGE 105, 1). Sie begrenzen - unter Berücksichtigung von pauschalierten Kosten der Krankenversicherung der Kinder (§ 240 Abs 5 SGB V, § 2 Abs 4 Satz 3 BeitrVerfGrsSz) - das zu berücksichtigende Einkommen - entsprechend der Regelung für beide in der GKV versicherte Eheleute - auf die Beitragsbemessungsgrenze, die jedem Ehegatten zur Hälfte zugeordnet wird.
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Eine Gleichbehandlung mit Elternteilen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht geboten. Zutreffend ist zwar, dass auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere mit gemeinsamen Kindern, in der heutigen Realität vielfach durch ein gegenseitiges Einstehen geprägt sind (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 ua - BVerfGE 99, 216, juris RdNr 83 ff). Damit ist aber nicht notwendig und rechtlich durchsetzbar eine hälftige Teilung der vorhandenen Ressourcen verbunden. Vielmehr kann das Einstehen auch auf die täglichen Bedürfnisse beschränkt sein. Die gesetzlichen Ansprüche des Familienarbeit leistenden gegenüber dem erwerbstätigen Partner fordern eine hälftige Aufteilung des Einkommens nicht. Sie knüpfen nicht vergleichbar an die gemeinsamen Lebensverhältnisse an (vgl § 1615l BGB, dazu ausführlich BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 41 f = juris RdNr 45 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 - juris RdNr 10).
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Dass die Klägerin in der vorliegenden Konstellation tatsächlich mehr zahlt als eine unverheiratete Mutter in einer vergleichbaren Situation, ist allein darauf zurückzuführen, dass die private Krankenversicherung keine (beitragsfreie) Familienversicherung kennt. Letztlich beruht die Beitragspflicht der Klägerin damit auf der Entscheidung der Eheleute für unterschiedliche Versicherungssysteme. Während der Ehemann der Klägerin die private Krankenversicherung gewählt hat, ist die Klägerin in der GKV versichert. Art 6 Abs 1 und 2 und Art 3 Abs 1 GG schützen aber nicht vor allen denkbaren finanziellen Folgen der freien Entscheidung für ein Versicherungssystem. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beitragsbelastung der Eheleute insgesamt tatsächlich die Höchstbeiträge in der GKV übersteigen würde. Eine andere Entscheidung ist auch dann nicht geboten, wenn die Eheleute wirtschaftlich "unter dem Strich" einer höheren Belastung ausgesetzt sind als vor der Geburt des Kindes. Dies kann sich daraus ergeben, dass im Gegensatz zur Klägerin ihrem Ehemann als Selbstständigem kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V zustand. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine vollumfängliche Kompensation wirtschaftlicher Mehrbelastungen durch die GKV und sPV verlangt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird damit auch nicht ungerechtfertigt in die freie Entscheidung der Eheleute über die Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 ua - BVerfGE 99, 216, juris RdNr 70) eingegriffen. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch einen Ehepartner berücksichtigt der Normgeber der BeitrVerfGrsSz im Rahmen der Beitragsberechnung durch die Berücksichtigung nur der Hälfte der Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Heinz
Geiger
Beck
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