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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 10.01.2024 - B 7 AS 211/23 AR
BSG 10.01.2024 - B 7 AS 211/23 AR
Tenor
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Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm für "alle statthaften Rechtsmittel" gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. September 2023 - L 7 AS 477/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Rechtsmittel des Klägers gegen das bezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die allein statthafte Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
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Im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger beim Beklagten ua darüber beschwerte, dass das Jobcenter Frankfurt am Main nicht vollständig Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten erteilt habe, hat das LSG mit Urteil vom 29.9.2023 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 24.10.2022 zurückgewiesen. Dieses hatte die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe auf das Schreiben des Beklagten, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, das Jobcenter habe ihm sämtliche Daten iS des § 15 DSGVO übermittelt, und angefragt worden war, ob sich die Beschwerde damit erledigt habe, nicht mehr reagiert. Vielmehr habe er sofort Klage erhoben.
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Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die ein Anwalt mit Erfolg rügen könnte, sind in diesem Verfahren nicht erkennbar; zudem fehlt es an Ansatzpunkten für eine erfolgreiche Divergenzrüge. Auch Verfahrensfehler wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg rügen können. Wenn sich der Kläger - soweit seinem Vorbringen ein Sachbezug zum vorliegenden Verfahren zu entnehmen ist - insbesondere gegen die Kostenentscheidung im Urteil des LSG auf Grundlage des § 197a SGG wendet, rügt er insoweit nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden (vgl zur Rüge der unrichtigen Kostenentscheidung § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG sowie BSG vom 23.10.2003 - B 11 AL 199/03 B). Unabhängig davon ist Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittel, insbesondere die allein statthafte Nichtzulassungsbeschwerde, sind unzulässig. Sie entsprechen schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde oder sonstige Rechtsmittel einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Rechtsmittel sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Kläger macht Auskunftsansprüche geltend, die in unmittelbarem Zusammenhang mit von ihm verfolgten Leistungsansprüchen nach dem SGB II stehen und damit in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger iS des § 183 Abs 1 Satz 1 SGG. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Auskunftsanspruch in § 15 DSGVO normiert ist und er sich mit seiner Beschwerde aufgrund des Art 77 DSGVO an den Beklagten als Aufsichtsbehörde zu wenden hat, zu dem kein Leistungsverhältnis besteht. Mangels bereichsspezifischer Sonderregelungen bleibt es für die Kostenentscheidung auch in diesem Fall bei den Maßstäben der §§ 183 ff SGG (so auch Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 81a RdNr 23).
S. Knickrehm
Neumann
Siefert
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