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BSG 09.03.2023 - B 4 AS 104/22 BH
BSG 09.03.2023 - B 4 AS 104/22 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - elektronischer Rechtsverkehr - keine formgerechte Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist - wesentlicher Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung des Landessozialgerichts - Überfrachtungsverbot - Wegweiserfunktion - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen
§ 65a SGG, § 66 SGG, § 67 SGG, § 73a SGG, § 160a SGG, § 4 De-Mail-G, § 5 De-Mail-G, § 114 ZPO, § 117 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 24. November 2020, Az: S 12 AS 547/20
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 17. Mai 2022, Az: L 4 AS 39/20
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
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I. Die Klägerin hat mit einem per De-Mail eingereichten Schriftsatz vom 28.6.2022, der am selben Tag beim BSG eingegangen ist sowie am 29.6.2022 zusätzlich per Telefax übersandt wurde, beantragt, ihr für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG, das ihr am 28.5.2022 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
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Die Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur PKH in dem Urteil des LSG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Personen qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden."
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Die Klägerin ist mit Schreiben des BSG vom 30.11.2022 darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Prüfung nicht von einem formgerechten Antrag ausgegangen werde. Hierauf beantragte die Klägerin, ihr "für ihren Antrag, ihr für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts […] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren". Die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des LSG enthalte keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Absenderbestätigung. Beim Versand der De-Mail habe sie bei ihrem Diensteanbieter nicht die Option "De-Mail Standard" und "Möchten Sie zusätzlich ihre De-Mail vertraulich versenden?", sondern die Option "De-Mail Einschreiben" gewählt.
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II. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist kein wirksamer Antrag auf PKH gestellt wurde.
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1. a) Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf entsprechenden Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Wird mit der Beantragung von PKH nicht zugleich innerhalb der Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) durch eine vor dem BSG vertretungsberechtigte Person (§ 73 Abs 4 Sätze 2 bis 5 SGG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren ist. Das setzt voraus, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.12.2022 - B 9 V 14/22 BH - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 17.1.2023 - B 8 SO 50/22 BH - juris RdNr 3). Diese Frist ist nicht verlängerbar (BSG vom 26.10.2022 - B 4 AS 146/22 BH ua - juris RdNr 2 mwN).
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Dass der PKH-Antrag und die Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, beruht auf Folgendem (siehe BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3): Gehen PKH-Antrag und Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht ein und führen zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann die von diesem formgerecht, aber in aller Regel verspätet erhobene Beschwerde nicht als verfristet verworfen werden, weil dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Fristversäumnis ist nicht auf dessen Verschulden, sondern auf die notwendige Dauer der gerichtlichen Prüfung des PKH-Gesuchs zurückzuführen. Geht dieses Gesuch demgegenüber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht ein, ist es in dem Sinne "verspätet", dass es in einem nachfolgenden, von einem Anwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung begründet. Denn auch der mittellose Antragsteller hat dann nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die Beschwerdefrist zu wahren. Folglich ist ein solches "verspätetes" Gesuch mangels Erfolgsaussicht abzulehnen: Es zielt auf eine Beschwerde, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben werden kann und bei der dem Beschwerdeführer kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite steht.
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b) Die aufgezeigten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete am 28.6.2022 (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO). Der noch innerhalb der Beschwerdefrist per De-Mail eingegangene Schriftsatz wurde nicht formgerecht eingereicht (dazu aa)), die Übermittlung per Telefax war verfristet (dazu bb)).
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aa) Der PKH-Antrag ist beim Prozessgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu stellen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach § 65a Abs 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe des § 65a Abs 2 bis 6 SGG als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Hierzu muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 65a Abs 3 Satz 1 Var 1 SGG) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg iS des § 65a Abs 4 Satz 1 SGG eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Satz 1 Var 2 SGG). Eine einfache E-Mail genügt nicht (BSG vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B - juris RdNr 2; BSG vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 5).
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Auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfüllt nicht in jedem Fall die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (BSG vom 13.5.2020 - B 13 R 35/20 B - juris RdNr 7). Ein sicherer Übermittlungsweg iS des § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Nr 1 ERVV ist seit 1.1.2018 der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos nur dann, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher iS des § 4 Abs 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist. Danach hat der akkreditierte Diensteanbieter für die sichere Anmeldung sicherzustellen, dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden (sog Zwei-Faktor-Authentifizierung); soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGG, dass sich der Absender die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (sog absenderauthentifizierte bzw absenderbestätigte De-Mail). Zur Bestätigung der sicheren Anmeldung versieht der Diensteanbieter im Auftrag des Absenders die De-Mail-Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur, die sich auch auf die der Nachricht beigefügten Dateien bezieht (§ 5 Abs 5 Sätze 3 und 4 De-Mail-Gesetz).
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Daran fehlt es hier. In der Kopfzeile der Mail enthält der Metadaten-Parameter "x-de-mail-auth-level" zwar den Eintrag "high", dh die Klägerin war sicher angemeldet. Der Eintrag beim Metadaten-Parameter "x-de-mail-authoritative" lautet jedoch "no". Im Fall der Absenderbestätigung wäre dieser Wert auf "yes" gesetzt (OLG Düsseldorf vom 10.3.2020 - III-2 RVs 15/20, 2 RVs 15/20 - juris RdNr 4; H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 264). Die Klägerin hat auf den Hinweis des BSG vom 30.11.2022 selbst dargestellt, dass sie beim Versand nicht die absenderauthentifizierte Option ausgewählt hat.
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Der per De-Mail übersandte Schriftsatz war auch nicht - wie von § 65a Abs 3 Satz 1 Var 1 SGG gefordert - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Klägerin als verantwortender Person versehen.
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bb) Der von der Klägerin, die nicht der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs unterfällt (hierzu § 65d SGG), per Telefax formgerecht eingereichte PKH-Antrag nebst Erklärung ist erst am 29.6.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen.
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Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - und damit des PKH-Gesuchs im Rahmen der Beantragung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin selbst - hat sich auch nicht deshalb nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG auf ein Jahr nach Zustellung des angefochtenen Urteils verlängert, weil die Rechtsmittelbelehrung des LSG fehlerhaft gewesen wäre. Das LSG hat die Klägerin im angefochtenen Urteil ausdrücklich, vollständig und richtig darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
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(1) Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG).
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Die Rechtsmittelbelehrung dient vor allem dem Zweck, rechtsunkundige Beteiligte darüber zu unterrichten, auf welchem Weg sie die ergangene Entscheidung anfechten können (vgl BSG vom 10.12.1975 - 8 RU 46/74 - SozR 1500 § 66 Nr 2 - juris RdNr 15; BSG vom 16.6.1982 - 10 RKg 35/81 - juris RdNr 17; BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B - SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6 mwN - jeweils auch zum Folgenden). Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Belehrung zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergeben, die § 66 Abs 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt. Gleichzeitig muss sie so einfach und klar wie möglich gehalten sein (sog Überfrachtungsverbot). Hiervon ausgehend muss sie nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen, sondern den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken (sog Wegweiserfunktion). Diese Funktion ist erfüllt, wenn sie einen Hinweis darauf gibt, welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B - SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6 mwN).
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Ob über den Wortlaut der Regelung des § 66 Abs 1 SGG hinaus nach ihrem Sinn und Zweck auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich ist (so etwa BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 16 f, 23 mwN; aA BVerwG vom 20.8.2020 - 1 C 28.19 - BVerwGE 169, 192 [206 f, RdNr 32]; BVerwG vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 [200, 207 ff, RdNr 28, 51 ff] mwN; zum Meinungsstand Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 66 RdNr 10), kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob es sich bei der elektronischen Form um eine eigenständige gleichberechtigte Kommunikationsform neben der herkömmlichen Schriftform handelt (so ua unter zutreffendem Verweis auf den Wortlaut des § 158 Satz 1 SGG BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3, RdNr 11) oder um einen Unterfall der Schriftform (so BVerwG vom 25.1.2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 [201 ff, RdNr 29 ff]). Denn jedenfalls muss eine Rechtsmittelbelehrung richtig, vollständig und unmissverständlich sein, wenn sie auch Angaben, die ggf nicht zwingend vorgeschrieben sind, enthält (BFH vom 21.5.2021 - II S 5/21 (PKH) - juris RdNr 20 mwN).
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(2) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Rechtsmittelbelehrung des LSG der von ihr zu erfüllenden Wegweiserfunktion durch den Verweis auf die sicheren Übermittlungswege gemäß § 65a Abs 4 SGG, auf die ERVV sowie auf das Internetportal des BSG (vgl BFH vom 21.5.2021 - II S 5/21 (PKH) - juris RdNr 22; LSG Baden-Württemberg vom 28.3.2022 - L 12 SB 2699/21 - BeckRS 2022, 42555). Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die elektronische Form nur durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt wird, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs 4 SGG eingereicht worden ist. Zudem ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sich weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur aus der ERVV in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Schließlich ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Informationen hierzu über das Internetportal des BSG abgerufen werden können.
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Bezogen auf den Kenntnisstand von juristischen Laien erlaubt es diese Belehrung ohne Weiteres, die ersten Schritte zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Stellung eines PKH-Antrags richtig einzuleiten. Durch den Verweis auf das Internetportal des BSG trägt die streitgegenständliche Rechtsmittelbelehrung im Übrigen auch dem sog Überfrachtungsverbot Rechnung (vgl H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 66 SGG RdNr 35 ff). Dort wird unter der Rubrik "Elektronischer Rechtsverkehr" ausdrücklich auf das Erfordernis der Bestätigung der sicheren Anmeldung für die elektronische Übermittlung per De-Mail hingewiesen.
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Eine darüber hinausgehende Darstellung über die weiteren Voraussetzungen, insbesondere der sicheren Übermittlungswege nach § 65a Abs 4 Satz 1 SGG, wäre allein aufgrund ihres Umfangs geeignet, den weniger erfahrenen Rechtsuchenden zu verwirren oder von vornherein abzuschrecken. Eine solchermaßen überfrachtete Belehrung verkehrte den mit § 66 Abs 1 SGG verfolgten Zweck, nämlich die Ermöglichung der fristgerechten Rechtswahrnehmung, ins Gegenteil (so auch LSG Baden-Württemberg vom 28.3.2022 - L 12 SB 2699/21 - BeckRS 2022, 42555).
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2. Nach alledem war die Klägerin an der formgerechten elektronischen Stellung eines PKH-Antrags und Einreichung der Erklärung binnen der Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden gehindert. Daher könnte ihr auch im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl des PKH-Antrags war abzulehnen, weil eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG nur in eine gesetzliche Frist möglich ist. Bei der Frist für die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung handelt es sich hingegen nicht um eine gesetzliche Frist in diesem Sinne (vgl BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BSG vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 6), sondern - wie oben dargelegt - um ein Element des Tatbestandsmerkmals der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde.
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