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BSG 04.08.2022 - B 5 R 64/22 B
BSG 04.08.2022 - B 5 R 64/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der 1966 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Seine Rentenanträge aus Februar 2005 und Januar 2009 blieben erfolglos. Einen erneuten Antrag vom 17.10.2012 lehnte die Beklagte nach Einholung von Gutachten auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet ab (Bescheid vom 30.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2014). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, nachdem es Befundberichte der behandelnden Ärzte und ein Gutachten beim Psychiater und Psychotherapeuten B eingeholt hatte (Urteil vom 23.6.2017). Das LSG hat im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei der Nervenärztin und Psychiaterin H mit testdiagnostischer Zusatzbegutachtung eingeholt. Die Sachverständige hat ein aufgehobenes Leistungsvermögen ab dem 29.5.2018 (Tag der Untersuchung) festgestellt. Mit Urteil vom 27.1.2022 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI (Drei-Fünftel-Belegung) seien letztmalig für einen Leistungsfall am 31.8.2017 erfüllt. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bereits zu diesem Zeitpunkt auf weniger als sechs bzw weniger als drei Stunden arbeitstäglich abgesunken gewesen sei. Der Sachverständige B habe schlüssig und nachvollziehbar eine quantitative Leistungseinschränkung verneint. Die Sachverständige H habe diese Einschätzung bezogen auf den 5.11.2015 (Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen B) geteilt. Es könne auch anhand der vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen nicht bestimmt werden, wann zwischen den beiden Begutachtungen der Leistungsfall eingetreten sei.
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Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 1.6.2022 begründet hat.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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1. Der Kläger rügt als eine Verletzung seines aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren, dass das LSG seinen Prozessbevollmächtigten nicht darauf hingewiesen habe, es werde der in der Berufungsverhandlung vom 27.1.2022 zu Protokoll erklärten Beweisanregung nicht folgen. An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl zB BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 = juris RdNr 69 mwN). Es ist (nur) verletzt, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten ergibt, dass das Fachgericht rechtsstaatlich unverzichtbare (Verfahrens-)Erfordernisse nicht gewahrt hat (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.11.2018 - 1 BvR 433/16 - juris RdNr 11 mwN). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dies hier der Fall gewesen sein könnte.
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Der Kläger bringt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe zunächst eine Anhörung der Sachverständigen H in der seinerzeit noch nicht terminierten Berufungsverhandlung beantragt. Der zu dem Zeitpunkt zuständige Berichterstatter habe im Rahmen eines Telefongesprächs vorgeschlagen, hiervon Abstand zu nehmen, und in Aussicht gestellt, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen. In der Folgezeit habe das Verfahren in die Zuständigkeit eines anderen Senats des LSG gewechselt. Mit Schriftsatz vom 3.2.2021 sei sein Bevollmächtigter auf die seines Erachtens erteilte Zusage zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zurückgekommen. Das LSG habe mit Schreiben vom 5.2.2021 mitgeteilt, eine solche Zusage sei nicht aus den Akten ersichtlich. Der Bevollmächtigte des Klägers habe mit Schriftsatz vom 23.3.2021 angeregt, die Absicht zu überdenken, kein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 27.1.2022 sei die Sachverständige H gehört worden. Im Termin habe sein Bevollmächtigter ua angeregt, durch Einholung eines medizinischen Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet weiter zu ermitteln, wann der Leistungsfall eingetreten sei. Damit zeigt die Beschwerde nicht, dass das prozessuale Vorgehen des LSG grundlegende Rechtsschutzstandards unterlaufen haben könnte und zB als widersprüchlich oder willkürlich anzusehen wäre.
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Der Kläger bringt insbesondere nichts vor, was seinen Vorwurf stützen würde, das LSG habe einen Beweisantrag "vereitelt". Er schildert keine Umstände, die ein Vertrauen darauf hätten begründen können, seiner bloßen Beweisanregung werde gefolgt werden. Wenn das LSG, wie er selbst vorträgt, sich an eine etwaige frühere Aussage zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht gebunden gefühlt, auf schriftsätzliche Anregung keine weitere Ermittlungen unternommen und die Sache schließlich terminiert hat, sind dies eher Anzeichen dafür, dass es die Sachverhaltsermittlung als abgeschlossen erachtet hat. Der seit der Berufungsbegründung anwaltlich vertretene Kläger zeigt nicht auf, inwiefern das LSG bei ihm ein Vertrauen auf weitere Ermittlungen von Amts wegen begründet und unterhalten haben könnte. Sein Verweis auf ein Gespräch mit dem früheren Berichterstatter genügt insoweit nicht. Daraus erschließt sich angesichts des geschilderten Prozessverlaufs nicht, dass der Kläger bei Schluss der Berufungsverhandlung von weiteren Ermittlungen von Amts wegen ausgehen durfte.
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Falls der Kläger mit dem Vorbringen, das LSG habe "ohne weitere Anhörung (…) und ohne einen weiteren Hinweis" über die Berufung entschieden, zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer sog Überraschungsentscheidung rügen will, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 11.8.2021 - B 5 R 162/21 B - juris RdNr 12 mwN). Der Kläger legt keine Umstände dar, die eine unerwartete Prozesswendung zu begründen in der Lage wären. Im Übrigen gibt es im einfachrechtlichen Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.3.2021 - B 5 RE 18/20 B - juris RdNr 22 - jeweils mwN).
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Letztlich wendet der Kläger sich gegen die Sachaufklärung durch das LSG. Die Rüge, das LSG sei der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, kann er aber schon deswegen nicht erheben, weil er ausgehend von seiner Sachverhaltsschilderung keinen bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). In der bloßen "Anregung" einer weiteren Beweiserhebung durch den Prozessbevollmächtigten ist kein solcher Beweisantrag zu sehen (vgl zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer bloßen Beweisanregung grundlegend BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4; aus jüngerer Zeit zur Warnfunktion des Beweisantrags zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 167/21 B - juris RdNr 12 mwN). Die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde können nicht dadurch umgangen werden, dass die Rügen einer fehlerhaften Beweiswürdigung oder einer mangelnden Sachaufklärung als eine Verletzung des Gebots des Grundsatzes des fairen Verfahrens bezeichnet werden (vgl zB BSG Beschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 10). Ebenso wenig lassen sich diese Beschränkungen durch die Berufung auf die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgehen (vgl zB BSG Beschluss vom 26.1.2022 - B 6 KA 9/21 B - juris RdNr 16 mwN).
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2. Der Kläger rügt zudem eine Verletzung der richterlichen Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs 1 SGG), indem das LSG nicht auf die Stellung eines Beweisantrags hingewirkt habe. § 106 Abs 1 SGG ist zu entnehmen, dass das Gericht bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten klären muss, was gewollt ist; vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten hat es darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (vgl zB BSG Beschluss vom 26.7.2021 - B 8 SO 13/21 BH - juris RdNr 7 mwN). Gleichwohl sind Tatsachengerichte grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Stellung prozessordnungsgemäßer Beweisanträge hinzuwirken (vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 10). Der Kläger hat nicht dargetan, an der Stellung eines Beweisantrags gehindert worden zu sein. Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch nicht im Gewand der Rüge einer Verletzung von § 106 SGG umgangen werden können (vgl zB BSG Beschluss vom 12.4.2022 - B 4 AS 326/21 B - juris RdNr 12).
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Ungeachtet all dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, unter welchem Gesichtspunkt das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, einem - unterstellten - Beweisantrag zu folgen und ein drittes Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet einzuholen. Ausweislich der Begründung des Berufungsurteils hat das LSG es unter Auswertung der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten als geklärt angesehen, dass der konkrete Eintritt des Leistungsfalls für die Zeit vor der Untersuchung durch die Sachverständige H nicht bestimmbar sei. Hiermit setzt der Kläger sich nicht ausreichend auseinander.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Hahn Hannes
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