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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 28.07.2022 - B 12 KR 4/22 BH
BSG 28.07.2022 - B 12 KR 4/22 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger aufgrund einer außerordentlichen Kündigung die Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse wirksam beendet hat und deshalb seit dem 14.9.2018 keine Beiträge mehr schuldet.
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Der Kläger war bis 30.6.2017 aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtkranken- und pflegeversichert. Danach führten ihn die Beklagten als freiwilliges Mitglied und forderten Beiträge. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtete sie am 8.12.2017, dass der Kläger vom 14.9.2017 bis zum 13.9.2018 Alg I beziehe. Im Zuge der rückwirkenden Beitragsabwicklung kam es nach den Feststellungen des LSG zu einer Reihe von Fehlern durch die Beklagten. Im Ergebnis wurden dem Kläger die zu viel entrichteten Beträge erstattet.
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Nach Ende des Alg I-Bezugs führte die Beklagte die Krankenversicherung des Klägers als obligatorische freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs 4 SGB V). Wiederholte Einkommensanfragen beantwortete der Kläger nicht. Die Beklagten berechneten daraufhin Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze (Bescheid vom 11.4.2019) und forderten vom Kläger für die Zeit vom 14.9.2018 bis zum 30.4.2019 Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 6150,02 Euro (Bescheid vom 21.5.2019). Im Klageverfahren reduzierte sie gemäß den Angaben des Klägers, wonach er keine Einkünfte erziele, die Forderung auf 1642,28 Euro für die Zeit September 2018 bis Juni 2019 sowie 194,90 Euro aus vergangenen Zeiträumen (Bescheide vom 18. und 19.7.2019, Widerspruchsbescheid vom 19.9.2019). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.2.2020). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 21.10.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 23.1.2022 Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
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Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in den Schreiben vom 23.1. und 20.7.2022 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds ergeben.
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1. Dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt hat. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
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Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 GG) sind nicht ersichtlich. Das LSG hat wiederholt Ablehnungsgesuche des Klägers zurückgewiesen: Durch Beschluss vom 20.4.2021 bzgl der richterlichen Senatsmitglieder und durch Beschlüsse vom 8.9.2021 bzgl der Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle. In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 hat der persönlich anwesende Kläger kein neuerliches Ablehnungsgesuch gestellt. Zwar ist das Revisionsgericht im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO (iVm § 202 SGG) an Entscheidungen gebunden, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben (§§ 60, 177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfG Beschluss vom 9.6.1971 - 2BvR 225/69 -BVerfGE 31, 145, 164; BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B -SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 6 mwN). Hierfür ist nichts ersichtlich. Daran ändert auch die Auflistung vermeintlicher Gründe unter Nr 2 im Schreiben des Klägers vom 23.1.2022 nichts, zumal diese überwiegend bereits nicht das angefochtene Urteil betreffen.
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4. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil sei inhaltlich falsch, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
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5. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
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6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Heinz Bergner Beck
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