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BSG 17.05.2022 - B 2 U 91/21 B
BSG 17.05.2022 - B 2 U 91/21 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - nicht ordnungsgemäße Bezeichnung gem § 160a Abs 2 S 3 SGG - gerügte Begründungsmängel (§ 128 Abs 1 S 2, § 136 Abs 1 SGG))
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 118 SGG, § 415 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 21. Oktober 2019, Az: S 46 U 143/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 26. April 2021, Az: L 6 U 94/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob weitere Unfallfolgen anzuerkennen sind und ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente hat.
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Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als Betreuerin in einer Außenwohngruppe für seelisch und geistig behinderte Menschen beschäftigt. Während der Ausübung ihrer Tätigkeit griff ein Bewohner der Wohngruppe die Klägerin an und verletzte sie. Die Beklagte erkannte ua nach Einholung zweier Gutachten auf chirurgischem/orthopädischem und neurologischem/psychologischem Fachgebiet und einer beratungsärztlichen Stellungnahme als Folgen des Unfalls einzelne körperliche Gesundheitsschäden und eine bis zu sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung an. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit stellte die Beklagte für die Dauer von etwa fünf Wochen fest; die Gewährung von Verletztenrente lehnte sie ab.
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Das SG hat die dagegen gerichtete Klage nach Einholung eines von der Klägerin beantragten Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.10.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2021). Weitere Unfallfolgen, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, seien nicht anzuerkennen. In der Folge bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
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II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
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1. Die Beschwerdebegründung rügt zunächst Verstöße gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG, dazu unter a), der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG, dazu unter b), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (dazu unter c) und der freien Beweiswürdigung (dazu unter d). Das LSG habe den Unfallhergang nicht so, wie er von der Klägerin zuletzt im Berufungsverfahren geschildert worden sei, berücksichtigt. Es habe sich fehlerhaft auf die Darstellungen in der Unfallanzeige des Arbeitgebers der Klägerin und in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten gestützt. Aus diesen ließen sich daher keine Rückschlüsse auf die psychischen Folgen und das Vorliegen einer PTBS ziehen. Die Ausführungen des LSG stünden auch in Widerspruch zu den Feststellungen im gerichtlich eingeholten Gutachten über das Vorhandensein von Schuldgefühlen und über die Diagnose einer dauerhaften psychischen Erkrankung der Klägerin. Nicht beachtet worden sei, dass die Klägerin sich in psychologischer Behandlung befinde. Zur Feststellung des Ausmaßes der der Klägerin widerfahrenen körperlichen Gewalt und Drohungen hätten Augenzeugen zur Verfügung gestanden.
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Zwar kann der Beschwerdebegründung diesbezüglich insgesamt eine gerade noch hinreichende Darlegung der die gerügten Verfahrensmängel begründenden Tatsachen entnommen werden. Denn dem Erfordernis des "Bezeichnens" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird nur dann genügt, wenn die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden (BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 SB 55/21 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f, juris RdNr 3). Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben (vgl BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 9 SB 64/20 B - juris RdNr 9 mwN).
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a) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme rügt, berührt der von ihr bezeichnete Sachverhalt diesen Grundsatz nicht. Nach § 117 SGG erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.
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Mit dieser Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll sichergestellt werden, dass diejenigen Richter, die im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) über einen Rechtsstreit entscheiden, auch einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen haben. Das Ergebnis einer früheren Beweisaufnahme kann durch Heranziehung der Niederschrift verwertet werden. Das Gericht darf dann aber bei der Beweiswürdigung nur das verwerten, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu sich die Beteiligten äußern konnten. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck von einem Zeugen zur Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit heranziehen will. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordern auch in diesem Fall, dass sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gemacht haben, wenn sie ihre Entscheidung darauf stützen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der persönliche Eindruck, welchen die Richter in einer früheren mündlichen Verhandlung von einem Zeugen gewonnen haben, protokolliert oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht worden ist und sich die Beteiligten dazu erklären konnten (BSG Beschluss vom 7.9.2004 - B 2 U 2/04 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.8.2006 - B 12 KR 79/05 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15 S 32, juris RdNr 14).
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Auch wenn Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren nicht förmlich als Partei vernommen werden können (vgl § 118 Abs 1 SGG, der nicht auf § 445 ZPO verweist), kann dennoch in Bezug auf ihre Person gegen § 117 SGG verstoßen werden. Denn die für Zeugen maßgeblichen Grundsätze gelten für die Befragung von Verfahrensbeteiligten entsprechend (BSG Beschluss vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1 RdNr 5, juris RdNr 7 f mwN). Die Klägerin legt einen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen § 117 SGG im vorbezeichneten Sinn begründen könnte, nicht dar. Sie sieht einen Verfahrensmangel vielmehr insgesamt in einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (dazu unter b) und in einer fehlerhaften Beweiswürdigung (dazu unter d) begründet. Soweit sie hierfür auch auf § 355 ZPO verweist, entspricht dem § 117 SGG. Im Übrigen wäre für einen Verstoß gegen § 117 SGG bezogen auf die Einvernahme der Klägerin oder von Zeugen vorliegend ein Rügeverlust (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 556 und § 295 ZPO) eingetreten. § 556 ZPO iVm § 295 ZPO sind gemäß § 202 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (vgl BSG Beschluss vom 30.12.1987 - 5a BKn 10/86 - BSG SozR 1500 § 160a Nr 61 S 84, juris RdNr 5; BSG Urteil vom 25.10.1956 - 6 RKa 2/56 - BSGE 4, 60, 64). Gemäß § 556 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. § 295 Abs 1 ZPO bestimmt diesbezüglich, dass die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Da die Klägerin anführt, bereits in der Berufungsbegründungsschrift darauf hingewiesen zu haben, dass ihre Schilderung des Unfallhergangs berücksichtigt werden müsse, hätte sie vor Erlass des Urteils des LSG in der mündlichen Verhandlung am 26.4.2021 eine entsprechende Befragung ihrer Person oder die Vernehmung von Zeugen beantragen können. Dass sie dies getan hat, trägt sie nicht vor, ist aber auch dem Protokoll des LSG nicht zu entnehmen.
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b) Die Rüge einer mangelhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG) kann bereits aus dem Grund keinen Erfolg haben, weil die Klägerin keinen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit sie anführt, eines Beweisantrages hätte es nicht bedurft, steht dieser Ansicht bereits der eindeutige Wortlaut von § 160a Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG entgegen.
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c) Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, juris RdNr 7). Einen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen diese Grundsätze begründen könnte, legt die Klägerin nicht dar. Sie wendet sich mit ihrem Vortrag, ihr Vorbringen aus der Berufungsbegründung sei nicht berücksichtigt worden, gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet jedoch nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN).
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d) Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vorbringen im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Sie sieht einen Verfahrensmangel in der Heranziehung von aus ihrer Sicht unvollständigen Unterlagen begründet, obwohl dem Gericht eine Unfallschilderung durch die Klägerin vorgelegen habe. Ferner habe das LSG die Feststellungen des gerichtlichen Gutachtens sowie die Tatsache der fortdauernden psychiatrischen Behandlung nicht hinreichend berücksichtigt. Mit diesem Vortrag rügt die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit die Klägerin vorträgt, dass LSG habe ihr die Führung des Gegenbeweises (§ 118 Abs 1 SGG iVm § 415 Abs 2 ZPO) verwehrt und daher gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, legt sie unabhängig davon nicht substantiiert dar, auf welche Art und Weise sie versucht hat, den Gegenbeweis zu führen, und in welchem Vorgehen des LSG die Ablehnung des Beweisantritts liegen soll.
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2. Die Klägerin sieht eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) auch darin begründet, dass sich das LSG auf die zwei im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und auf eine beratungsärztliche Stellungnahme gestützt habe, obwohl diese sämtlich den tatsächlichen Unfallhergang nicht ausreichend wiedergäben und wesentliche Unterlagen nicht beigezogen hätten. Zwar hätte sich das gerichtlich eingeholte Gutachten mit dem tatsächlichen Unfallhergang beschäftigt und auch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht. Jedoch sei auch dieses Gutachten unvollständig in Bezug auf die Abgrenzung von Anpassungsstörung und PTBS. Mit diesem Vortrag wird die Beschwerdebegründung erneut den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht gerecht. Wie dargelegt ist zur Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG die Darlegung eines Beweisantrages nötig, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht. Zwar legt sie zutreffend dar, dass Gerichte zu weiterer Beweiserhebung verpflichtet sein können, wenn vorhandene Gutachten etwa grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten. Dies ergibt sich aus § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen kann, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Relevanz erlangt § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO allerdings erst bei der Frage, ob ein Gericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag wird hierdurch aber nicht entbehrlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerdebegründung rügt ferner Begründungsmängel (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), weil das LSG sich nicht mit der Frage auseinandersetze, warum die zwei Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und die beratungsärztliche Stellungnahme einen höheren Beweiswert haben sollten als die Unfallschilderung der Klägerin selbst sowie die zahlreichen hausärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klägerin oder auch das gerichtliche Gutachten. Ein Begründungsmangel liege auch darin, dass sich das LSG bei der Erörterung möglicher unfallunabhängiger Ursachen der psychischen Beschwerden nicht mit der Theorie der wesentlichen Bedingung auseinandergesetzt habe. Das LSG hätte sich intensiv damit auseinandersetzen müssen, warum es diesbezüglich dem nervenärztlichen sowie dem psychiatrischen Gutachten nicht folge und seine Entscheidung stattdessen auf ein fachfremdes fachchirurgisches Gutachten stütze.
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Mit diesem Vortrag genügt die Klägerin nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der den gerügten Mangel begründenden Tatsachen. Das Revisionsgericht muss sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Beschwerdegericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass die Entscheidung darauf beruhe. Der Verfahrensmangel muss also in der Beschwerdeschrift schlüssig bezeichnet werden; dies ist nur dann der Fall, wenn die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, im Einzelnen genau bezeichnet sind. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 9 SB 64/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3). Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es.
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Auch sind nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Das Gericht muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, ausdrücklich abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. An Entscheidungsgründen fehlt es auch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 11 mwN).
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Für die Heranziehung von Verwaltungsgutachten gilt, dass diese auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein können. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind, was das Tatsachengericht bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG), zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das LSG im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des Urkundenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 415 ZPO) bewusst gewesen sind (BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 14; BSG Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 94/20 B - juris RdNr 10). Dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Berufungsurteil fehlen könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an den Inhalt der Entscheidungsgründe auch zu beachten, dass der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG geltende Ausschluss einer Rüge der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht durch die Berufung auf vermeintliche andere Verfahrensmängel umgangen werden kann. So verhält es sich hier. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vortrag gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
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Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos Hüttmann-Stoll Karl
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