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BSG 28.10.2021 - B 1 KR 90/20 B
BSG 28.10.2021 - B 1 KR 90/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückverweisung - keine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bei entscheidungserheblicher Änderung des Streitstoffs
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 170 Abs 5 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Osnabrück, 10. Juni 2014, Az: S 13 KR 141/14, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 5. Oktober 2020, Az: L 4 KR 227/16 ZVW, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2020 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die beklagte Krankenkasse stellte im Jahr 2014 das Ruhen der Leistungsansprüche des bei ihr versicherten Klägers aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fest (Bescheid vom 10.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2014). Seine ua hiergegen gerichtete Klage ist vor dem SG (Gerichtsbescheid vom 10.6.2014) und LSG erfolglos geblieben (Urteil vom 4.11.2014). Auf die Revision des Klägers, mit der er nur noch die Aufhebung der vorgenannten Bescheide beantragt hat, hat der erkennende Senat das LSG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2). Nach erneuter Verhandlung vor dem LSG, in der der Kläger geltend gemacht hat, er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf drohende "Schadensersatzansprüche", hat das LSG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide seien durch den Ruhensbescheid der Beklagten vom 13.3.2017 ersetzt worden und hätten sich damit erledigt. Der Bescheid vom 13.3.2017 sei seinerseits durch den Bescheid vom 21.3.2017 aufgehoben worden. Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht gegeben (Urteil vom 5.10.2020).
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Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
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II. Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung seines Vorbringens Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte (dazu a bis c).
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a) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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aa) Aller Voraussicht nach wird der Kläger einen Verstoß des LSG gegen § 170 Abs 5 SGG auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens nicht darlegen können.
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Hierzu hat der Kläger sinngemäß vorgebracht, das LSG müsse entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 8.3.2016 weiterhin Feststellungen zu seiner Hilfebedürftigkeit treffen. Von einer endgültigen Entscheidung über das Ruhen nach § 16 Abs 3a SGB V hänge auch ab, ob die von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderungen zu Recht bestünden. Die Vorschrift habe Schutzcharakter. Sie solle Beitragsrückstände vermeiden und verpflichte die Beklagte, in jedem Fall, eine Entscheidung zu treffen. Bei einer Aufhebung der Ruhensentscheidung müsse aus der hier nicht ersichtlichen Begründung hervorgehen, dass entweder Hilfebedürftigkeit eingetreten sei oder die von der Beklagten als offen angesehenen Beitragsforderungen erfüllt worden seien. Insoweit bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Prüfung der Hilfebedürftigkeit.
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Beachtet ein LSG seine Bindung an die Beurteilung des BSG nach § 170 Abs 5 SGG nicht, stellt dies einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler dar (vgl BSG vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4; BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 46/10 B - juris RdNr 4). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist darzulegen, warum die Entscheidung des LSG auf diesem Mangel beruhen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ausführungen des LSG sich mit Umständen befassen, zu denen das BSG keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat (vgl BSG vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 1/14 B - juris RdNr 21; dort zur Zurückverweisung wegen des Vorliegens eines Prozess- anstatt eines gebotenen Sachurteils). Dagegen nimmt die Forderung im zurückverweisenden Revisionsurteil, bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen, auch an der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG teil (vgl BSG vom 31.3.2015 - B 12 KR 6/14 B - juris RdNr 4). Es können jedoch neue tatsächliche Feststellungen, die das LSG auf Grund der Zurückverweisung getroffen hat, zur Erkenntnis führen, dass in wesentlicher Hinsicht ein anderer Sachverhalt vorliegt als derjenige, den das Revisionsgericht wegen seiner Bindung an die vom LSG festgestellten Tatsachen hatte zugrunde legen müssen. In diesem Fall ist das BSG an seine Rechtsauffassung nicht gebunden (vgl BSG vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 43). Dies gilt aber auch bereits für das LSG. Die Bindung nach § 170 Abs 5 SGG besteht nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch neue Tatsachenermittlungen und weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann. Bei einer nachträglichen entscheidungserheblichen Änderung der Rechtslage entfällt sie ohnehin. Sie entfällt aber auch bei einer entscheidungserheblichen Änderung des Streitstoffs. Die Vorinstanz, an die die aufgehobene Entscheidung durch das Revisionsgericht zurückverwiesen wird, ist nach dem Wortlaut des § 170 Abs 5 SGG lediglich an die "rechtliche" Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden; keine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der Tatsachen, die der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Die revisionsgerichtliche Entscheidung, die zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt, beruht auf der Tatsachengrundlage, die das Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellt hat und an die das Revisionsgericht gebunden ist, sofern nicht von den Beteiligten in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden (§ 163 SGG). Den Beteiligten ist jedoch unbenommen, nach Zurückverweisung dem Tatsachengericht im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen vorzutragen (§ 157 SGG). Auch das Tatsachengericht selbst ist nicht gehindert, den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 103 SGG). Ändert sich auf diese Weise der entscheidungserhebliche Streitstoff, so wird der zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Entscheidung die Tatsachengrundlage entzogen. Da das Revisionsgericht die veränderte Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt hat, kann es für sie keine bindende Aussage getroffen haben (vgl zur wortgleichen Regelung des § 144 Abs 6 VwGO BVerwG vom 14.7.2020 - 2 B 23/20 - juris RdNr 9 mwN).
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Hier dürfte sich der entscheidungserhebliche Streitstoff geändert haben. Das Urteil des erkennenden Senats vom 8.3.2016 (B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2) hatte darüber entschieden, dass der vom Kläger angegriffene, damals noch existente Ruhensbescheid vom 10.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2014 aufzuheben ist, wenn der Kläger anfänglich oder zwischenzeitlich hilfebedürftig iS des § 16 Abs 3a Satz 4 SGB V geworden sein sollte. Die Beklagte erließ jedoch später für die Zeit ab 21.3.2017 einen neuen Ruhensbescheid (13.3.2017), der darauf verweist, dass der Kläger trotz Mahnung den fälligen Gesamtrückstand nicht ausgeglichen habe und der Beitragsrückstand weiterhin Beitragsanteile für mindestens zwei Monate enthalte, und folgenden Verfügungssatz enthält: "Damit ruhen ab 21.03.2017 Ihre Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung." Es spricht viel dafür, dass - wie das LSG meint - die Beklagte damit ihren ursprünglichen Ruhensbescheid ("Damit ruhen ab 17.02.2014 Ihre Leistungsansprüche …") inzident ersetzte und die Ruhenswirkung nunmehr erst ab 21.3.2017 anordnete. Ansonsten hätte es im Hinblick auf den Dauerverwaltungsakt vom 10.2.2014 (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8.3.2016 - B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2 RdNr 8) eines neuen Bescheids überhaupt nicht bedurft. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers gab die Beklagte mit der Maßgabe statt, dass "das mit Schreiben vom 13. März angekündigte Leistungsruhen" aufgehoben worden sei und somit weiterhin umfassender Versicherungsschutz bestehe (Abhilfebescheid vom 21.3.2017). Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 10.2.2014 rückgängig machen wollte.
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bb) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sonstige die Revisionszulassung rechtfertigende Verfahrensfehler bezeichnen könnte.
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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des § 153 Abs 5 SGG (vgl hierzu BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 6; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 27 - juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 171/18 B - juris RdNr 4) liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger nicht in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sein könnte. Vielmehr hat das LSG ihn per Fax vom 15.4.2020 und damit über einen Monat vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - durch Beschluss vom 20.5.2019 - über die beabsichtigte Übertragung auf den Berichterstatter informiert.
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Ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGG ist nach § 170 Abs 5 SGG ausgeschlossen. Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist die Beklagte zuständig. Dies folgt schon aus der Innenbindung des Urteils des erkennenden Senats vom 8.3.2016 (B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2 RdNr 15). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG stellt grundsätzlich keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar (vgl BSG vom 18.7.2017 - B 13 R 110/17 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 18.12.2019 - B 13 R 340/18 B - juris RdNr 15).
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel im Hinblick darauf aufzeigen könnte, dass das LSG sein Begehren und damit den Streitgegenstand verkannt haben könnte (vgl § 123 SGG; vgl zur Verletzung der Vorschrift als Verfahrensmangel vgl zB BSG vom 29.3.2001 - B 7 AL 214/00 B - SozR 3-1500 § 123 Nr 1). Jedenfalls dürfte darauf die Entscheidung des LSG nicht beruhen können, soweit es bereits abgelehnt hat, eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Erwägung zu ziehen (vgl zu deren Zulässigkeitsvoraussetzungen BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4, RdNr 28). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG sinngemäß ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eventuelle Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X und/oder ein Schadensersatzanspruch nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO geltend gemacht. Es dürfte aber ausgeschlossen sein, dass der Kläger im Hinblick auf ein nicht erst ab 21.3.2017 entfallenes Ruhen, sondern auch für die Jahre davor nicht (mehr) bestehendes Ruhen der Leistungsansprüche noch ein Feststellungsinteresse dartun könnte. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG und nochmals mit Schriftsatz vom 23.9.2021 verneint, sich eines solchen Anspruchs berühmen zu wollen: "Das Leistungsruhen für die Zeit vom 17.02.2014 bis März 2017 wurde von der Beklagten komplett storniert. Alle erbrachten Leistungen wurde abgerechnet und durch die Beklagte beglichen, darunter auch Leistungen, die die Beklagte bei einem Leistungsruhen hätte nicht erbringen müssen. Eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 50 Abs. 2 SGB V durch die Beklagte ist ausgeschlossen, da das Leistungsruhen storniert wurde".
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Hinsichtlich weiterer, ursprünglich mit der Klage und der Berufung geltend gemachter Begehren des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren sein Begehren und damit den Streitgegenstand verkannt haben könnte. Denn der Kläger hat im Revisionsverfahren seine Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 10.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2014 über das Ruhen von Leistungen nach dem SGB V beschränkt.
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b) Die Sache bietet auch keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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c) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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