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BSG 26.05.2021 - B 6 KA 7/20 R
BSG 26.05.2021 - B 6 KA 7/20 R - Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur Niederschrift
Normen
§ 106 SGB 5, §§ 106ff SGB 5, § 8 SGB 10, § 9 SGB 10, § 53 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 Abs 1 S 2 SGB 10, § 54 SGB 10, § 56 SGB 10, § 58 Abs 1 SGB 10, § 61 S 2 SGB 10, § 57 VwVfG, § 119 Abs 1 BGB, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 123 Abs 1 BGB, § 125 S 1 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 126 Abs 2 S 1 BGB, § 126 Abs 4 BGB, § 127a BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 779 Abs 1 BGB, § 122 SGG, § 162 Abs 1 S 1 ZPO, § 163 Abs 1 S 3 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 1025 ZPO, §§ 1025ff ZPO, § 1053 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Marburg, 3. April 2017, Az: S 16 KA 143/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Februar 2020, Az: L 4 KA 11/17, Urteil
Leitsatz
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Das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden, wenn der Text eines Vergleichs im Rahmen eines formalisierten Verfahrens und unter Beachtung der für gerichtliche Vergleiche geltenden formalen Anforderungen protokolliert wird.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen.
Tatbestand
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Umstritten ist die Wirksamkeit eines im Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung abgeschlossenen Vergleichsvertrags.
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Der Kläger nimmt seit 1984 mit einer hausärztlichen Einzelpraxis in D an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 1.11.2010 teilte die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen dem Kläger die Eröffnung eines Verfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung bezogen auf einzelne Leistungsbereiche für die Quartale 1/2007 bis 4/2007 mit. Mit Bescheid vom 20.6.2011, korrigiert durch Bescheid vom 19.8.2011, setzte die Prüfungsstelle hinsichtlich der Quartale 1/2007 bis 4/2007 Honorarkürzungen in Höhe von insgesamt 93 528,90 Euro gegen ihn fest.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. An der Sitzung des Beklagten am 29.2.2012 nahm der Kläger persönlich in Begleitung des Rechtsanwalts R teil. In der vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und dem Schriftführer unterzeichneten Niederschrift über die Sitzung wurde ua Folgendes protokolliert:
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"Im Einvernehmen aller Beteiligten wird folgende einvernehmliche Regelung getroffen:
1. In Abweichung des Bescheides der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Hessen - Kammer Süd - vom 20.06.2011, korrigiert am 19.08.2011 verpflichtet sich Dr. K für die Quartale I/07 bis IV/07 einen Honorarregressbetrag in Höhe von netto 20.000,00 € (zwanzigtausend Euro) zu bezahlen.
2. Es wird eine Ratenzahlung in 8 Teilraten à 2.500,00 € (zweitausendfünfhundert Euro) zugestanden. Die erste Rate in Höhe von 2.000,00 € netto soll mit der Restzahlung für das 2. Quartal 2012 verrechnet werden.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass außergerichtliche Kosten - insbesondere Anwaltskosten - nicht erstattet werden.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass hiermit die gesamten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der Honorarabrechnung 2007 offenen Beträge abgegolten sind.
Laut vorgelesen und genehmigt."
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Nach Übersendung der Sitzungsniederschrift an Rechtsanwalt R rügte der Kläger mit Schreiben vom 15.8.2012, dass der Rechtsanwalt kein Mandat gehabt habe, ihn zu vertreten und dass er den Regressbetrag von 20 000 Euro für überzogen halte. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.2013 eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift übersandt hatte, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass die in der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 29.2.2012 protokollierte Honorarkürzung nicht wirksam sei, weil der Vorsitzende des Beklagten ihn mit der unrichtigen Aussage, dass es für ihn teurer werden würde, wenn er einer 20 000 Euro-Kürzung nicht zustimme, wirkungsvoll genötigt habe.
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In einer Sitzung des Beschwerdeausschusses am 29.4.2015, an der der Kläger ebenfalls persönlich teilnahm, erklärte dieser, der Vorsitzende in der damaligen Sitzung habe erläutert, dass er mit einer höheren Honorarkürzung zu rechnen habe, falls es nicht zu einem Vergleichsschluss käme. Diese Aussage sei falsch gewesen. Tatsächlich habe ihm nur eine Honorarkürzung in Höhe von 10 000 Euro netto gedroht.
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Daraufhin stellte der Beklagte mit Beschluss vom 29.4.2015/Bescheid vom 22.9.2015 fest, dass das Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen vom 20.6.2011 und vom 19.8.2011 durch die in der Sitzung vom 29.2.2012 vereinbarte einvernehmliche Regelung abgeschlossen worden sei; soweit der Widerspruch aufrechterhalten werde, werde er zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren habe mit der in der Sitzung am 29.2.2012 getroffenen Vereinbarung seine Erledigung gefunden. Nichtigkeitsgründe iS von § 58 SGB X oder Gründe, die den Kläger zur Anfechtung berechtigen würden, lägen nicht vor. Die Annahme des Klägers, dass der Nettobetrag des Regresses aus den angefochtenen Bescheiden nur 10 000 Euro betragen habe, sei im Übrigen unrichtig; tatsächlich hätte sich eine Honorarkürzung nach Quotierung in Höhe von 23 158,73 Euro ergeben.
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Die Klage, mit der der Kläger die Unwirksamkeit der in der Sitzung des Beklagten vom 29.2.2012 geschlossenen Vereinbarung geltend gemacht hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 3.4.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass das Verwaltungsverfahren durch die Vereinbarung zwischen den Beteiligten beendet worden sei. Die Vereinbarung sei wirksam, da der Kläger keinem Inhalts-, sondern einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen sei. Es liege auch keine arglistige Täuschung durch den Beklagten vor.
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Das LSG hat auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid des Beklagten vom 22.9.2015 aufgehoben und festgestellt, dass das Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20.6.2011, korrigiert durch Bescheid vom 19.8.2011, nicht durch den Vergleich vom 29.2.2012 erledigt worden ist (Urteil vom 12.2.2020). Bei dem Vergleich handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 SGB X, der nichtig sei. Dieser genüge nicht dem Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X und sei daher formunwirksam iS des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 125 BGB. Schriftform iS des § 56 SGB X bedeute, dass über den Vertragsinhalt eine Urkunde zu erstellen und von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen sei. Es fehle aber an einer Namensunterschrift des Klägers auf der Niederschrift über die Sitzung des Beklagten am 29.2.2012. Die Schriftform werde auch nicht durch die Protokollierung ersetzt, denn § 127a BGB gelte nur bei einem gerichtlichen Vergleich.
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Der Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 125 BGB, § 56 SGB X. Der Vergleich vom 29.2.2012 erfülle die Voraussetzungen des in § 56 SGB X bestimmten Schriftformerfordernisses. Die Schriftform gemäß § 126 BGB werde durch den in der Sitzung vom 29.2.2012 protokollierten Inhalt der einvernehmlichen Regelung einschließlich der Aufnahme der Erklärungen der Beteiligten ersetzt. Obwohl es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich handele, richte sich die Protokollierung nach den Vorschriften der ZPO. § 31 der im Bezirk der zu 1 beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung für die Zeit ab dem 1.1.2008 geltenden "Prüfvereinbarung gem § 106 Abs 3 SGB V" (nachfolgend PrüfV) regele, dass für das Verfahren vor den Ausschüssen ergänzend die einschlägigen Vorschriften des SGB X und des SGG gelten. Demzufolge fände § 122 SGG Anwendung, wonach für die Niederschriften die §§ 159 bis 165 ZPO gelten. Nach § 163 ZPO sei die Niederschrift aber nur durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass der Vergleich mangels Unterschrift des Klägers nicht ordnungsgemäß protokolliert sei, wäre der Vergleichsvertrag durch das eigenhändig unterzeichnete Schreiben des Klägers vom 21.10.2014 wirksam zustande gekommen.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 12.2.2020 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3.4.2017 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das Sach- und Streitverhältnis sei in der Sitzung vom 12.2.2020 ausführlich erörtert worden. Auf den Hinweis des Senats habe der Beklagte die Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Bereits in der Berufungsbegründung sei die Frage des wirksamen Abschlusses des Vergleichs thematisiert worden. Der Vergleich sei formnichtig. Das Schreiben des Klägers vom 21.10.2014 stelle gerade keine Genehmigung der Protokollierung vom 29.2.2012 dar, da dieser darin dem Vergleich erneut widersprochen habe.
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des LSG keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der geschlossenen Vergleichsvereinbarung. Das Widerspruchsverfahren, das die Bescheide der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20.6.2011 und vom 19.8.2011 zum Gegenstand hatte, ist durch den am 29.2.2012 geschlossenen Vergleich beendet worden.
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A. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beschwerdeausschusses vom 22.9.2015, mit dem dieser festgestellt hat, dass das Widerspruchsverfahren durch die in der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 29.2.2012 geschlossene Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Ergänzend hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags hängt in diesem Fall nicht davon ab, ob der Kläger sein Begehren möglicherweise auch mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hätte erreichen können, indem er eine Neubescheidung mit der Maßgabe begehrt, dass die Beklagte seinen Widerspruch nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen, sondern in der Sache zu entscheiden hat (zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 13/10 R - BSGE 108, 175 = SozR 4-2500 § 106 Nr 32, RdNr 38). Zwar gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs 2 VwGO und § 41 Abs 2 FGO - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (stRspr, vgl BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 2 RdNr 24 mwN). Dieser gilt jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, da angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) rechtskräftigen (feststellenden) Urteilen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkommen (vgl BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 2 RdNr 24; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - BSGE 116, 1 = SozR 4-2500 § 34 Nr 14, RdNr 20, jeweils mwN). Nachdem der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich die Feststellung getroffen hat, dass das Widerspruchsverfahren durch einen am 29.2.2012 geschlossenen Vergleich abgeschlossen worden ist, kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass das Gericht neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides eine ausdrückliche Feststellung zur Frage der Wirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung trifft, nicht abgesprochen werden. Erweist sich im Klageverfahren, dass Feststellungen eines Verwaltungsakts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses nicht der wahren Rechtslage entsprechen, ist die Gewährung von Rechtsschutz nicht darauf beschränkt, nach Aufhebung dieses Verwaltungsakts die Behörde zur Feststellung der zutreffenden Rechtslage in einem neuen Verwaltungsakt zu verpflichten. Vielmehr besteht die originäre Aufgabe der Rechtsprechung darin, im Einzelfall die Rechtslage verbindlich zu klären (BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 2/18 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 38 RdNr 26 mwN). Insoweit ist die Erwartung gerechtfertigt, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung einer Klärung zugeführt werden kann (vgl zu diesem Kriterium BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 2 RdNr 24 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 19c; zur Möglichkeit von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit eines vom Beschwerdeausschuss geschlossenen Vergleichs geltend zu machen vgl BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 8/03 R - BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5) und der Beklagte hat auch keinen Zweifel daran erkennen lassen, dass er einer gerichtlichen Feststellung der Nichterledigung des Verfahrens Rechnung tragen und eine Sachentscheidung treffen würde.
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B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung des LSG ist der Bescheid des Beklagten vom 22.9.2015 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat darin zu Recht festgestellt, dass das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20.6.2011, korrigiert durch Bescheid vom 19.8.2011, durch den Vergleich vom 29.2.2012 erledigt ist.
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1. Der vom Kläger am 29.2.2012 mit dem Beklagten geschlossene Vergleich ist wirksam. Es handelt sich bei ihm um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS der §§ 53 ff SGB X und seine rechtliche Beurteilung hat nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erfolgen. Grundsätzliche Bedenken, Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff SGB V durch Vergleiche zu erledigen, bestehen nicht und dieses Vorgehen entspricht auch einer seit Jahrzehnten geübten Praxis (vgl BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 8/03 R - BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5 RdNr 27). Gemäß § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde (§ 53 Abs 1 Satz 2 SGB X). Eine Sonderform des subordinationsrechtlichen Vertrages iS des § 53 Abs 1 Satz 2 SGB X stellt der Vergleichsvertrag gemäß § 54 SGB X dar, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Einen solchen Vergleichsvertrag, für den die allgemeinen Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gelten, haben die Beteiligten hier geschlossen. Gemäß § 8 SGB X kann ein Verwaltungsverfahren auch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein; mit dem Zustandekommen des Vertrages findet es dann auch seinen Abschluss. Die Beendigung tritt auch ein, wenn sich die Zielrichtung der Behörde geändert hat und nun nicht mehr auf den Erlass eines Bescheides, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 8 RdNr 10).
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2. Der Beklagte durfte durch Widerspruchsbescheid über die zwischen den Beteiligten umstrittene Beendigung des Verfahrens entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, ohne einen Widerspruchsbescheid mit der Feststellungsklage (vgl dazu zB Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 58 RdNr 28 mwN) oder mit einer Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl 2020, § 73 RdNr 2) geltend zu machen, dass der Vertrag nichtig ist und dass das Verwaltungsverfahren deshalb nicht nach § 8 SGB X durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen worden ist. Der Kläger hat hier gegenüber der Beklagten auf einer Entscheidung beharrt und geltend gemacht, dass das Widerspruchsverfahren nicht durch die Vereinbarung vom 29.2.2012 beendet worden ist. Jedenfalls unter diesen Umständen war der Beklagte berechtigt, über die Beendigung des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. In einer solchen Konstellation gilt für die Frage der Beendigung des Verwaltungsverfahrens Vergleichbares wie für die Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens: Wenn der Kläger in einem gerichtlichen Verfahren, das durch einen Vergleich beendet worden ist, geltend macht, dass dieser nicht wirksam geschlossen worden ist, dann stellt das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, gegebenenfalls die vergleichsweise Beendigung des Verfahrens durch Endurteil fest; anderenfalls ist in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BGH Urteil vom 18.9.1996 - VIII ZB 28/96 - NJW 1996, 3345; BVerwG Urteil vom 10.3.2010 - 6 C 15/09 - juris RdNr 11). Dieselbe Funktion erfüllt bei einem Streit um die Frage, ob das Widerspruchsverfahren beendet ist, ein förmlicher Bescheid über die Einstellung des Widerspruchsverfahrens (vgl BVerwG Urteil vom 15.7.1980 - I C 54.75 - DVBl 1980, 960; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl 2018, § 73 RdNr 39; Hüttenbrink in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 73 RdNr 12, Stand 1.4.2020; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl 2019, § 73 RdNr 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl 2020, § 73 RdNr 2; Huxholl, Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren, 1995, S 243 f; aA Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, 39. El Juli 2020, § 73 RdNr 42, der davon ausgeht, dass alleine die formlose Einstellung des Verfahrens in Betracht komme und ein trotz Erledigung ergangener Widerspruchsbescheid in der Sache rechtswidrig und auf die isolierte Anfechtungsklage des Widerspruchsführers aufzuheben sei) oder - wie hier - ein Bescheid, mit dem die Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch den Vergleich festgestellt und der aufrechterhaltene Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses förmlich zurückgewiesen wird.
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3. Entgegen der Auffassung des LSG ist der am 29.2.2012 geschlossene Vergleichsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X in Anwendung (vgl § 58 Abs 1 SGB X) von § 125 Satz 1 BGB nichtig.
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a) Gemäß § 56 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. § 56 SGB X ist lex specialis zu § 9 SGB X, der die grundsätzliche Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens regelt. Das Schriftformerfordernis hat eine Warnfunktion in dem Sinne, dass die Vertragsparteien vor einem übereilten Vertragsabschluss geschützt werden sowie Beweisfunktion und wirkt damit Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten entgegen (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 56 RdNr 2 f, Stand 09/14; Diering in ders/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 56 RdNr 3; Nielsson in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 56 RdNr 22; ebenso zu der mit § 56 SGB X wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 57 VwVfG: BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 333 = juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 19.5.2005 - 3 A 3/04 - NVwZ 2005, 1083 = juris RdNr 16). Es dient auch der Abschlussklarheit, um bloße Vertragsverhandlungen vom Vertragsschluss abzugrenzen (Diering in ders/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 56 RdNr 3; Nielsson in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 56 RdNr 24; Wehrhahn in KassKomm, Stand der ErgLief Oktober 2014, § 56 SGB X RdNr 2).
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§ 56 SGB X enthält selbst keine Definition, was unter "schriftlich" zu verstehen ist. Es sind daher gemäß § 61 Satz 2 SGB X die Regelungen des BGB entsprechend anzuwenden (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 23; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 56 RdNr 6; Nielsson in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 56 RdNr 30). Nach § 126 Abs 1 BGB muss, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Dies gilt gemäß § 61 Satz 2 SGB X für öffentlich-rechtliche Verträge iS der §§ 54 ff SGB X entsprechend (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 56 RdNr 6; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 9/10 R - SozR 4-2500 § 84 Nr 2 RdNr 20).
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b) Der Vergleich vom 29.2.2012 wurde in die Niederschrift der Sitzung des Beschwerdeausschusses aufgenommen, welche vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und dem Schriftführer unterzeichnet wurde. Eine Namensunterschrift des Klägers oder eines Bevollmächtigten des Klägers enthält die Niederschrift nicht. Damit existiert keine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete, den Anforderungen des § 126 Abs 2 Satz 1 BGB entsprechende einheitliche Urkunde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen vom Grundsatz der Urkundeneinheit (vgl dazu Nielsson in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 56 RdNr 62; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 56 RdNr 12 ff), möglich sind. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Schriftform durch einen Schriftwechsel der Beteiligten erfüllt werden könnte (offengelassen: BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 332 = juris RdNr 21; ablehnend: OVG Niedersachsen Urteil vom 25.7.1997 - 1 L 5856/95 - NJW 1998, 2921), wären diese Voraussetzungen hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt. Der Beklagte verweist insoweit auf ein Schreiben des Klägers vom 21.10.2014, dem ein Schreiben des Klägers vom 29.9.2014 beigefügt war. In beiden Dokumenten bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er dem Vergleich in der Sitzung am 29.2.2012 nur deshalb zugestimmt habe, weil ihm "angedroht" worden sei, dass es anderenfalls teuer werden würde; es sei versäumt worden, auch die Nettobeträge des Regresses zu erörtern. Damit räumt der Kläger zwar ein, der Vereinbarung in der Sitzung zugestimmt zu haben. Eine schriftliche Bestätigung kann in den Schreiben vom 21.10.2014 und vom 29.9.2014 aber keinesfalls gesehen werden. Vielmehr bringt der Kläger eindeutig zum Ausdruck, an dem in der Sitzung erteilten Einverständnis nicht festhalten zu wollen.
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c) Das Schriftformerfordernis ist hier aber dadurch gewahrt, dass der Text des Vergleichs vom Vorsitzenden des Beklagten in Gegenwart des Klägers in eine Niederschrift aufgenommen worden, vorgelesen und vom Kläger in der Sitzung am 29.2.2012 genehmigt worden ist. Zwar kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass aus der PrüfV Formerleichterungen folgen würden (nachfolgend 1>). Bei der nach § 61 Satz 2 SGB X gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGB kann das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X jedoch auch durch die Aufnahme des Vertragstextes zur Niederschrift der Behörde erfüllt werden; die dafür maßgebenden Voraussetzungen sind hier erfüllt (nachfolgend 2>).
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(1) Der Beklagte macht geltend, dass das Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge nach § 56 SGB X nur unter dem Vorbehalt gelte, dass nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Es besteht jedoch weitgehend Einigkeit darin, dass mit dieser "anderen Form" in erster Linie weitergehende, also strengere Formen gemeint sind (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 56 RdNr 20 mwN). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass auch Formerleichterungen nicht ausgeschlossen sind (mit dieser Tendenz: Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 57 RdNr 26), existieren hier jedenfalls keine Rechtsvorschriften, die solche vorsehen würden. Allein dem Umstand, dass § 18 Abs 4 Satz 2 PrüfV die Unterschrift allein des Ausschussvorsitzenden und des Protokollführers unter die Niederschrift vorsieht, kann nicht entnommen werden, dass damit für öffentlich-rechtliche Verträge, die in die Niederschrift aufgenommen werden, eine andere Form iS des § 56 SGB X vorgeschrieben würde. Dasselbe gilt für die in § 30 Satz 1 PrüfV enthaltene ergänzende Verweisung auf "die einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)", der entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnommen werden kann, dass - abweichend von dem für das Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 9 SGB X) - über § 122 SGG die für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften des § 159 bis 165 ZPO entsprechend für die Niederschrift der Sitzung des Beschwerdeausschusses gelten würden.
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(2) Im Ergebnis wird das Schriftformerfordernis hier jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten durch die Protokollierung des Vergleichs erfüllt.
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Nach § 126 Abs 4 BGB wird die schriftliche Form durch die notarielle Beurkundung und nach § 127a BGB diese wiederum durch ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. Für das schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ist mit § 1053 Abs 2 ZPO eine in ihrer Wirkung mit § 127a BGB vergleichbare Regelung getroffen worden; die Niederschrift durch eine Behörde steht dem gerichtlichen Protokoll aber nicht gleich, sodass die Voraussetzungen nach § 127a BGB durch einen Vergleich, der im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren (auch durch einen Ausschussvorsitzenden) protokolliert worden ist, nicht erfüllt werden (Arnold in Ermann, BGB, 16. Aufl 2020, § 127a RdNr 2; Hertel in Staudinger, BGB, 2017, § 127a RdNr 8).
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Allerdings sind die zivilrechtlichen Vorschriften zu den Anforderungen, die an die Erfüllung des Schriftformerfordernisses zu stellen sind, nach §§ 56, 62 Satz 2 SGB X nur entsprechend anzuwenden. Damit übereinstimmend haben sowohl das BSG (Urteil vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 = juris RdNr 24) als auch das BVerwG (Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326 = juris RdNr 22; Urteil vom 19.5.2005 - 3 A 3/04 - NVwZ 2005, 1083 = juris RdNr 16) die Anforderungen, die entsprechend § 126 Abs 2 Satz 1 BGB an die Urkundeneinheit zu stellen sind, bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag eigenständig definiert. Formvorschriften seien nicht Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 333 = juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 19.5.2005 - 3 A 3/04 - NVwZ 2005, 1083 = juris RdNr 16; BVerwG Beschluss vom 28.1.2010 - 9 B 46/09 - juris RdNr 3). Für das Schriftformerfordernis sprechen danach neben der Warnfunktion vor allem Beweisgründe; dem Bürger sollen vor allem Nachweisschwierigkeiten bei Ansprüchen gegen die Verwaltung erspart werden (BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 333 f = juris RdNr 22 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines VwVfG, BT-Drucks 7/910 S 81 zu § 53 - Schriftform).
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Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Schriftformerfordernis bei der gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGB auch durch eine behördliche Niederschrift erfüllt werden kann, haben sich soweit ersichtlich bisher weder das BSG noch das BVerwG geäußert. In weiten Teilen der Kommentarliteratur zu dem mit § 56 SGB X wörtlich übereinstimmenden § 57 VwVfG wird die Auffassung vertreten, dass die Schriftform nach dieser Vorschrift auch gewahrt wird, wenn der Vertrag zur Niederschrift einer Behörde aufgenommen wird (Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 57 RdNr 13; Fehling in ders/Kastner/Störmer, HK-VerwR, § 57 VwVfG RdNr 23; Mann in ders/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 57 RdNr 14; Schliesky in Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl 2020, § 57 RdNr 20; Reinker in Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch/Schulz, VwVfG und E-Government, 2. Aufl. 2014, § 57 RdNr 12; Spieth in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl 2016, § 57 RdNr 12; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2020, § 57 RdNr 11). Davon geht jedenfalls im Grundsatz auch die überwiegende (veröffentlichte) instanzgerichtliche Rspr aus (vgl OVG Saarland Beschluss vom 24.4.1990 - 1 R 77/89 - juris RdNr 13 ff; VG Stuttgart Urteil vom 30.9.2010 - 2 K 3353/08 - juris RdNr 69; Sächsisches OVG Urteil vom 4.5.2011 - 5 A 719/08 - juris RdNr 34; offen gelassen: OVG Berlin Urteil vom 28.4.2004 - 1 B 14.03 - juris RdNr 30; aA jedoch ohne Befassung mit davon abweichenden Auffassungen in Literatur und Rspr: Hessischer VGH Urteil vom 15.2.1996 - 5 UE 2836/95 - ESVGH 46, 169 = juris RdNr 50 ff, 57).
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Zur Begründung dafür, dass bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Schriftform auch durch die Aufnahme des Vertragstextes zur Niederschrift der Behörde erfüllt werden könne, verweist Tegethoff (in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2020, § 57 RdNr 11) auf die Begründung zum Musterentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes aus dem Jahre 1963, der in § 43 bereits eine mit dem heute geltenden § 57 VwVfG fast wörtlich übereinstimmende Regelung enthielt. Die Begründung dieses Gesetzentwurfs zu § 43 endet mit den Sätzen: "Keiner besonderen Regelung bedarf der Fall, daß der Vertrag zur Niederschrift aufgenommen wird. Denn wird diese Niederschrift unterschrieben, so wird auch dieser Fall von der Schriftform umfaßt. Wegen der Folgen der Nichtbeachtung der Schriftform wird auf die Begründung zu § 45 Satz 1 Nr. 5 hingewiesen." Auch wenn die Formulierung insoweit nicht ganz eindeutig ist, spricht viel dafür, dass damit nicht der - in der Praxis ungewöhnliche - Fall gemeint war, dass die behördliche Niederschrift von beiden Vertragspartnern unterschrieben worden ist, sondern dass es um die übliche allein von Behördenseite unterschriebene Niederschrift geht. Allerdings ist gerade dieser Teil der Begründung nicht in die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines VwVfG (BT-Drucks 7/910, S 81, zu § 53 des Entwurfs) übernommen worden. Zudem spricht insbesondere die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses dagegen, dass das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X durch jede Form der behördlichen Protokollierung erfüllt werden könnte.
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Einer entsprechenden Anwendung der in § 127a BGB für den gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung auf den im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleich steht aber nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Schriftformerfordernisses nach § 56 SGB X nichts entgegen, wenn die Niederschrift in einem formalisierten Verfahren durch die vertragschließende Behörde aufgenommen wird und außerdem den nach § 127a BGB iVm § 162 Abs 1 ZPO für den gerichtlichen Vergleich geltenden formalen Anforderungen genügt (ebenso zur erforderlichen Erfüllung der genannten formalen Anforderungen: OVG Saarland Beschluss vom 24.4.1990 - 1 R 77/89 - juris RdNr 13 ff; vgl auch Sächsisches OVG Urteil vom 4.5.2011 - 5 A 719/08 - juris RdNr 34). Danach ist ein Protokoll insoweit, als es einen Vergleich (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO) enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Nach § 162 Abs 1 Satz 3 ZPO ist in dem Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
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Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Gesamtvertragspartner haben in der PrüfV Regelungen zum Ablauf des Prüfverfahrens getroffen und dabei auch Einzelheiten zur Durchführung der Verhandlung des Beschwerdeausschusses einschließlich der mündlichen Anhörung geregelt. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, dass keine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung des Verwaltungsverfahrens nach § 8 SGB X in Prüfvereinbarungen besteht (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2020 - B 6 KA 7/20 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Urteil vom 27.6. 2001 - B 6 KA 66/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 53 RdNr 21) und dass die Gesamtvertragspartner insbesondere nicht berechtigt sind, verfahrensmäßige Anforderungen im Prüfungsablauf aufzustellen, die in starkem Maße vom gesetzlichen Leitbild eines typischen Verwaltungsverfahrens im Bereich des SGB abweichen und die damit dazu führen können, dass einzelne Vertragsärzte faktisch keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen (zu Anforderungen an die Wirksamkeit eines Prüfantrags: BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 66/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 53 RdNr 29). Darum geht es hier nicht und es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte durch die PrüfV nicht verpflichtet werden kann, eine mündliche Anhörung des Klägers durchzuführen (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2020 - B 6 KA 7/20 B - juris RdNr 12). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beklagte diese Anhörung tatsächlich durchgeführt hat. Der Kläger ist dazu geladen worden, sodass er nicht überraschend mit dem Gegenstand des Verfahrens konfrontiert wurde. Damit hatte er auch die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen. In Übereinstimmung mit § 18 Abs 4 Satz 1 und 2 PrüfV ist über die Sitzung eine Niederschrift gefertigt worden, aus der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die wesentlichen Erklärungen und Feststellungen sowie die getroffenen Entscheidungen hervorgehen. Das Sitzungsprotokoll ist im Einklang mit § 18 Abs 1 Satz 3 PrüfV vom Vorsitzenden des Ausschusses und vom Protokollführer unterzeichnet worden. Mit der - in der PrüfV nicht ausdrücklich geregelten - Aufnahme des Inhalts des in der Verhandlung geschlossenen Vergleichs in das Protokoll, dem Verlesen des Textes der Vereinbarung und dessen Genehmigung werden ferner die für gerichtliche Protokolle in § 162 Abs 1 Satz 1 ZPO geregelten formellen Anforderungen eingehalten.
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Unter diesen Umständen werden nach Auffassung des Senats auch die gemäß § 56 SGB X an die Schriftform eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu stellenden formellen Anforderungen erfüllt. Der Warn- und Beweisfunktion des Schriftformerfordernisses wird in ausreichender Weise Rechnung getragen. Das gilt jedenfalls für den hier betroffenen Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung, aber auch für vertragsärztliche Zulassungsverfahren, in denen paritätisch mit Vertretern von Ärzten und Krankenkassen besetzte Gremien über Widersprüche entscheiden, weil der bereits aus dem formalisierten Verfahren folgende Schutz des Arztes vor übereilten Entscheidungen und vor Nachweisproblemen durch diese Zusammensetzung der Entscheidungsgremien noch einmal verstärkt wird.
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4. Den am 29.2.2012 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konnte der Kläger auch nicht - mit der Folge des rückwirkenden Eintritts der Nichtigkeit (§ 61 Satz 2 SGB X iVm § 142 Abs 1 BGB) - anfechten. Wie das SG bereits zutreffend entschieden hat, lagen weder die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 61 Satz 2 SGB X iVm § 123 Abs 1 BGB) noch die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums (§ 61 Satz 2 SGB X iVm § 119 BGB) vor. Auch ist der Vergleichsvertrag nicht nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 779 Abs 1 BGB unwirksam. Das kann der Senat selbst entscheiden, obwohl sich das LSG dazu - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht geäußert hat. Tatsächliche Feststellungen sind insoweit nicht (mehr) zu treffen.
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a) Gemäß § 123 Abs 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Folge der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 142 Abs 1 BGB) anfechten. Täuschung ist die vorsätzliche Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, sei es durch das Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen, um den Willensentschluss des Getäuschten zu beeinflussen (vgl BGH Urteil vom 22.2.2005 - X ZR 123/03 - NJW-RR 2005, 1082 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 KR 18/18 R - juris RdNr 14). Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unredlich handelt, der Getäuschte dies nicht erkennt und ohne die Täuschung die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem geäußerten Inhalt abgegeben hätte (vgl BGH Urteil vom 3.3.1995 - V ZR 43/94 - juris RdNr 16).
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Für eine diesen Anforderungen entsprechende Täuschung des Klägers gibt es nach den im Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, die auch vom Kläger im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden sind, sowie nach dem Inhalt der Verwaltungs- und der Prozessakten, auf die das LSG ergänzend verwiesen hat, keine Anhaltspunkte. Allein in dem Umstand, dass in dem angefochtenen Bescheid bezogen auf die Höhe des Regresses lediglich die Bruttotbeträge (vor Quotierung) bezeichnet worden und damit auch zur Grundlage der Anhörung vor dem Beschwerdeausschuss gemacht worden sind, liegt kein Vorspiegeln falscher Tatsachen. Dass die Nettobeträge nach Quotierung im Bescheid der Prüfungsstelle noch nicht ausgewiesen sind, sondern einer Berechnung durch die KÄV vorbehalten bleiben, ist nach Kenntnis des Senats auch nicht unüblich.
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Im Übrigen stand zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichsvertrags keineswegs fest, dass aus dem Regressbetrag in Höhe von 93 528,90 Euro vor Quotierung lediglich eine Regressforderung in Höhe von 23 158,73 Euro "netto" folgen würde. Die zu 1. beigeladene KÄV ist bei der Berechnung, die sie nach Abschluss des Vergleichsvertrags auf Anforderung des Beklagten durchgeführt hat, ersichtlich davon ausgegangen, dass für die wegen Unwirtschaftlichkeit nicht zu vergütenden Leistungen jeweils nur der Betrag in Ansatz zu bringen sei, mit dem die Vergütung unter Berücksichtigung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Budgets tatsächlich erfolgt ist und nicht der Betrag aus der Honoraranforderung des Klägers. Bereits in seinen Urteilen vom 15.5.2002 (B 6 KA 30/00 R - BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 32 S 184 f) und vom 5.11.2003 (B 6 KA 55/02 R - BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 4 RdNr 9; vgl auch BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 34/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 18 RdNr 29; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 6 KA 62/07 R - BSGE 103, 1-8 = SozR 4-2500 § 106a Nr 7 RdNr 15; zuletzt: BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 58/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 22 RdNr 18) hat der Senat jedoch entschieden, dass die Honorarbegrenzung durch ein Budget und der daraus folgende praxisindividuelle Punktwert im Falle einer Honorarkürzung grundsätzlich nicht neu zu berechnen sind, dass vielmehr auf der Grundlage derjenigen Festlegungen, die anhand des zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumens erfolgten, auch die Honorarkürzung und -rückforderung bestimmt werden. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 3 in § 106 Abs 2 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsge-setz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) zum 1.1.2004 aufgegriffen und gesetzlich "klargestellt" (vgl BT-Drucks 15/1525 S 114 - zu Doppelbuchstabe cc), dass für Wirtschaft-lichkeitsprüfungen das "zur Abrechnung vorgelegte Leistungsvolumen" maßgeblich ist und "honorarwirksame Begrenzungsregelungen … keinen Einfluss auf die Prüfungen" haben.
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Bezogen auf die für das Jahr 2007 gegenüber dem Kläger bestehende Rückzahlungsforderung ist aufgrund des wirksam geschlossenen Vergleichsvertrags nicht mehr darüber zu befinden, ob die Berechnung des "Nettoregressbetrags" durch die Beigeladene zu 1. zutreffend erfolgt ist oder ob die Festsetzung mit einem höheren Betrag hätte erfolgen müssen. Jedenfalls sind mit dem Vergleichsvertrag vom 29.2.2012 auch im Interesse des Klägers die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ungewissheiten zu der Frage ausgeräumt worden, wie der "Nettobetrag" der Honorarkürzung nach Quotierung zutreffend zu berechnen ist.
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b) Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Nach § 121 Abs 1 Satz 1 BGB hat die Anfechtung in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Weder den Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt über Bedeutung und Tragweite der Erledigungserklärung geirrt haben oder diese nicht seinem Willen entsprochen haben könnte (zu diesen Voraussetzungen vgl BGH Beschluss vom 5.6.2008 - V ZB 150/07 - BGHZ 177, 62 = juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 KR 18/18 R - juris RdNr 19).
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Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, dass er bei seiner Entscheidung, dem Vergleichsvertrag mit einer Regresshöhe von 20 000 Euro zuzustimmen, davon ausgegangen war, dass sich auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids der Prüfungsstelle ein höherer Nettoregress als der von der zu 1. beigeladenen KÄV später ermittelte Betrag von 23 158,73 Euro ergeben würde, handelt es sich um einen Irrtum im Beweggrund (sog Motivirrtum), der kein Anfechtungsrecht begründet.
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Im Übrigen datiert das erste Schreiben des Klägers, das - unter Zugrundelegung der im Urteil vom LSG getroffenen und vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen - unzweideutig erkennen lässt, dass der am 29.2.2012 geschlossene Vergleichsvertrag rückwirkend beseitigt werden soll und das deshalb als Anfechtungserklärung ausgelegt werden kann (zu den Voraussetzungen einer Anfechtungserklärung vgl BGH Urteil vom 22.2.1995 - IV ZR 58/94 - NJW-RR 1995, 859 = juris RdNr 12), vom 21.10.2014, sodass die Anfechtung auch nicht unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds erklärt worden ist. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger Kenntnis vom Anfechtungsgrund nicht bereits im Anhörungstermin am 29.2.2012, sondern erst mit der Übersendung der Ausfertigung der Sitzungsniederschrift im November 2013 erlangt hätte und dass ihm danach noch eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen ist, wäre die Anfechtung im Oktober 2014 - und damit weitere etwa 11 Monate später - nicht unverzüglich erfolgt.
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c) Ferner ist der Vergleichsvertrag nicht nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 779 Abs 1 BGB unwirksam. Voraussetzung hierfür wäre, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (BGH Urteil vom 20.3.2013 - XII ZR 72/11 - juris RdNr 17). Ein solcher beidseitiger Irrtum über die Vergleichsgrundlage liegt jedoch nicht vor.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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