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BSG 29.03.2021 - B 14 AS 295/20 B
BSG 29.03.2021 - B 14 AS 295/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Lübeck, 29. Mai 2019, Az: S 42 AS 241/17, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 26. Juni 2020, Az: L 3 AS 133/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2020 werden als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (BSG vom 26.10.2020 - B 14 AS 293/20 B - juris RdNr 6). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
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Die ordnungsgemäße Darlegung einer solchen Divergenz verlangt, dass sowohl die rechtliche Aussage des LSG in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind (letztens BSG vom 9.1.2018 - B 14 AS 175/17 B - RdNr 2; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; BSG vom 21.4.1978 - 1 BJ 12/78 - SozR 1500 § 160a Nr 29 S 33 f = juris RdNr 3).
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Daran fehlt es hier, die Kläger behaupten zwar, das LSG scheine von dem Rechtssatz auszugehen, "dass beim Zusammentreffen von Bescheiden über die endgültige Festsetzung von Leistungen und Rückforderungsbescheiden lediglich die Summe der Rückforderungen für die Bestimmung der Beschwer zu berücksichtigen" sei, und habe die Rechtssätze aufgestellt, "dass trotz mehrerer Kläger der Wert der Beschwer ausschließlich nach dem Begehr eines der Kläger zu bestimmen" sei und "dass trotz bestehender Zuordnungsschwierigkeiten sowie erkennbarer Umstände für die Schaffung von Missverständnissen von formell und inhaltlich ordnungsgemäßen Widerspruchsbescheiden auszugehen" sei. Wo diese behaupteten Rechtssätze ihren Niederschlag im Urteil des LSG gefunden haben, also in welchem rechtlichen Kontext sie formuliert worden sind, wird jedoch nicht ausgeführt und kann im Übrigen auch aus dem weiteren Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr formulieren die Kläger, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, als vermeintlichen Rechtssatz des LSG lediglich eine zusammenfassende Interpretation der rechtlichen Würdigung des LSG im konkreten Einzelfall und machen in der Sache geltend, das LSG habe inhaltlich falsch, nämlich abweichend von Rechtssätzen des BSG entschieden.
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Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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