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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 11.03.2021 - B 11 AL 47/20 B
BSG 11.03.2021 - B 11 AL 47/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - auf die Sachverhaltsermittlung bezogene Rechtsfrage - Verfahrensmangel - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Aufrechterhaltung des Beweisantrages
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 24. Oktober 2019, Az: S 20 AL 29/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 20. Oktober 2020, Az: L 2 AL 29/19, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungs-grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob "im Rahmen der Prüfung des Ruhenstatbestands nach § 157 SGB III bei der Vertragsauslegung eines ausländischen Seemannsvertrags, bei dem als Urlaubsanspruch nur eine Zahl, aber kein Bezugsraum für diese Zahl definiert wird, eine Auslegung ohne Anhörung bzw. Vernehmung des Arbeitgebers gegen die erklärte Deutung des Arbeitnehmers möglich" ist, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Der Kläger legt nicht dar, weshalb die Auslegung ausländischer Arbeitsverträge anderen Maßgaben als die Auslegung sonstiger Willenserklärungen und Verträge (dazu etwa BSG vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 9 RdNr 34) unterliegen sollte. Jenseits dieser Maßstäbe sind Fragen der Auslegung von Verträgen stets einzelfallbezogen. Durch die Formulierung einer auf die Sachverhaltsermittlung bezogenen Rechtsfrage dürfen im Übrigen nicht die für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufgestellten Voraussetzungen unterlaufen werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Rüge eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) aber nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu muss der Beschwerdeführer geltend machen, dass er einen Beweisantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 2.4.2020 - B 4 AS 43/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 5.8.2020 - B 4 AS 187/20 B - juris RdNr 10). Dass er eine Vernehmung seines früheren Arbeitgebers beantragt hätte, behauptet der Kläger aber nicht.
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Auch die zweite Frage, "ob unter Punkt 4.3 des U1-Formulars des italienischen Sozialversicherungsträgers mit der Formulierung [...] zwingend nur eine Urlaubsabgeltung gemeint ist oder können damit auch andere Leistungen des Arbeitgebers wie die Entgeltung des Freizeitausgleichs gemeint sein", zielt nicht auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf die Auslegung des Inhalts des Formulars durch das LSG im vorliegenden Einzelfall.
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Soweit der Kläger schließlich die Frage formuliert, ob "es sich um Urlaubsabgeltung [handelt], wenn der Urlaub während der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber nicht gewährt wird, sondern vertraglich zwingend auf den Zeitraum nach dem Ende der Beschäftigung verlagert wird, oder handelt es sich hierbei um einen arbeitsrechtlichen Schadensersatz, welcher nicht dem Ruhenstatbestand des § 157 SGB III unterfällt", wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Der Kläger verweist selbst auf das Urteil des BSG vom 21.6.2001 (B 7 AL 62/00 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 24 - juris RdNr 15 ff), wonach ein Schadensersatz nicht Urlaubsabgeltung sei und den Ruhenstatbestand des § 157 Abs 2 SGB III nicht erfülle. Er legt auch nicht dar, dass die Frage, wann ein arbeitsrechtlicher Schadensersatz vorliegt, nicht bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist. Die der Klärungsbedürftigkeit entgegenstehende bereits erfolgte Klärung einer Rechtfrage kann auch durch einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes erfolgt sein; sie steht dann der Klärung durch das BSG gleich (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 95). Ob im konkreten Einzelfall eine Urlaubsabgeltung oder eine Schadensersatzzahlung erfolgt ist, ist schließlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung.
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2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger macht geltend, dass das LSG seinen früheren Arbeitgeber hätte vernehmen müssen. Er räumt aber selbst ein, keinen entsprechenden Beweisantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben; dies aber wäre erforderlich gewesen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 2.4.2020 - B 4 AS 43/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 5.8.2020 - B 4 AS 187/20 B - juris RdNr 10).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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