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BSG 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R
BSG 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R - Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist - weitere Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs - Übergang in 30-jährige Verjährungsfrist - Mahnschreiben
Normen
§ 31 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 4 S 3 SGB 10, § 52 Abs 1 SGB 10, § 52 Abs 2 SGB 10, § 3 Abs 3 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG, § 19 Abs 2 VwVG
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 14. August 2019, Az: S 11 AL 862/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Juni 2020, Az: L 8 AL 3185/19, Urteil
Leitsatz
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Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2020 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. August 2019 aufgehoben, soweit hierdurch der "Bescheid" vom 9. Februar 2018, der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 und der Bescheid vom 19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 aufgehoben worden sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, macht die Verjährung gegen sie gerichteter Erstattungsforderungen geltend.
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Die Beklagte nahm Bewilligungen von Arbeitsentgeltzuschüssen für Arbeitnehmer der Klägerin zurück und verlangte gleichzeitig die Erstattung von 2009,30 Euro bzw 2435,29 Euro (Bescheide vom 19.8.2011; Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011). Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Später forderte die Beklagte die Zahlung des noch offenen Betrags und setzte Mahngebühren in Höhe von 22,50 Euro fest (Schreiben vom 14.12.2011).
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Im Oktober 2017 und Januar 2018 forderte die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 4467,09 Euro (bestehend aus den beiden Forderungen in Höhe von insgesamt 4444,59 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 22,50 Euro). Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Feststellung, dass die geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen seien; hilfsweise wandte sie Verwirkung ein (Schreiben vom 30.1.2018/2.3.2018). Die Beklagte widersprach dem (Schreiben vom 9.2.2018/16.8.2018). Den auf Anregung des SG eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 9.2.2018 wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019; Klageverfahren S 11 AL 862/19). Das Schreiben vom 2.3.2018 wertete die Beklagte nach Hinweis des SG als Überprüfungsantrag und lehnte diesen ab (Bescheid vom 19.2.2019; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2019; Klageverfahren S 11 AL 1862/19).
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Nach Verbindung der Klageverfahren hat das SG den „Bescheid“ vom 9.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.2.2019 sowie den Bescheid vom 19.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2019 aufgehoben und festgestellt, dass die mit den Bescheiden vom 19.8.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011 geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen seien. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.8.2019). Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass unter Aufhebung des Bescheids vom 09.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 und des Bescheids vom 19.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2019 festgestellt wird, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19.8.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011 geltend gemachten Forderungen verjährt sind" (Urteil vom 26.6.2020). Das Spannungsverhältnis zwischen § 50 Abs 4 SGB X und § 52 Abs 2 SGB X könne nur dergestalt aufgelöst werden, dass von einem Vorrang der Verjährungsregelung in § 50 Abs 4 SGB X gegenüber derjenigen in § 52 Abs 2 SGB X ausgegangen werde. Erst zusätzliche Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Anspruchs unterfielen aufgrund der Verweisung in § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Bei einem anderen Verständnis bleibe § 50 Abs 4 SGB X ohne jeglichen Anwendungsbereich. Bei der Mahnung vom 14.12.2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 50 Abs 4 SGB X und § 52 Abs 2 SGB X. Aus § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X folge nicht, dass die Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X nur durch (weitere) Verwaltungsakte, die zugleich mit der Festsetzung der Erstattungsforderung nach § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X (oder nachfolgend) zur Durchsetzung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergingen, in Gang gesetzt werde. Die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte im Sozialverwaltungsverfahren (§ 52 SGB X) ebenso wie im Verwaltungsverfahren (§ 53 VwVfG) sowie entsprechend im Bereich des BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§ 197 Abs 1 Nr 3 BGB). Da § 50 Abs 4 SGB X und § 52 Abs 2 SGB X unterschiedliche Regelungsbereiche hätten, sei § 50 Abs 4 SGB X weder nach dessen Systematik noch dem Wortlaut nach im Verhältnis zu § 52 Abs 2 SGB X als speziellere Norm zu begreifen. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X in der Praxis keine Wirkung entfalte. Bescheide über abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeiträge habe das BSG als zur Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers erlassene Verwaltungsakte iS des § 52 SGB X qualifiziert.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 2020 und des SG Mannheim vom 14. August 2019 aufzuheben, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2019 und der Bescheid vom 19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 aufgehoben und festgestellt worden ist, dass die mit den Erstattungsbescheiden der Beklagten vom 19. August 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. November 2011 geltend gemachten Forderungen wegen Verjährung erloschen sind und die Klagen abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, soweit die Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide aufgehoben haben (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Erstattungsansprüche der Beklagten verjährt sind.
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1. Streitgegenstand sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der „Bescheid“ vom 9.2.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 sowie der Bescheid vom 19.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2019, durch welche der Beklagte über die Verjährung der Erstattungsforderungen entschieden hat. Weiterer Streitgegenstand ist die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus den bestandskräftigen Erstattungsbescheiden vom 19.8.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011 seien verjährt.
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In formeller Hinsicht war die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Klageerhebung berechtigt. Aufgrund ihrer inzwischen anerkannten Rechtsfähigkeit steht sie den in § 70 Nr 1 SGG genannten juristischen Personen gleich (vgl BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 12/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 19 mwN).
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2. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das LSG auf das Anfechtungsbegehren der Klägerin die angegriffenen Bescheide aufgehoben hat.
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a) Die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 9.2.2018, in dem diese lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, dass der mit dem Bescheid vom 19.8.2011 festgesetzte Erstattungsanspruch nicht verjährt sei, ist bereits unzulässig. Diesem Schreiben wohnt keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X inne (vgl BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 47/02 R - juris RdNr 22). Mangels Ermächtigungsgrundlage wäre die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, durch Verwaltungsakt darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung vorliegen oder nicht vorliegen. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 9.2.2018 auch nicht um einen sog Formverwaltungsakt oder Anscheinsverwaltungsakt (vgl etwa BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 11; BSG vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 29.12.2016 - B 4 AS 319/16 B - juris RdNr 14), denn dieses Schreiben war weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen noch trug es die Überschrift "Bescheid". Dieses Schreiben hat auch durch den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 keinen Verwaltungsaktcharakter erhalten, weil sich dessen Regelung in der Zurückweisung des Widerspruchs erschöpft.
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b) Dagegen ist die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG statthaft. Bei einer Entscheidung über einen Widerspruch handelt es sich stets um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Zwar ist gemäß § 95 SGG, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Ein Widerspruchsbescheid kann daher grundsätzlich nicht isoliert Gegenstand einer Klage sein; eine Ausnahme hiervon gilt aber unter anderem dann, wenn dem Widerspruch kein Ausgangsverwaltungsakt vorausgegangen ist (vgl Jaritz in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 95 RdNr 24 f, Stand 1.1.2021; Behrend in Hennig, SGG, § 95 RdNr 10 ff, Stand August 2009). Dies ist hier der Fall, weil es sich bei dem Schreiben vom 9.2.2018 nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
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c) Soweit die Anfechtungsklagen zulässig sind, sind sie unbegründet. Bezogen auf den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ein Widerspruch ist nur gegen Verwaltungsakte statthaft (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG), sodass der Widerspruch gegen das Schreiben vom 9.2.2018 nicht statthaft war. Zwar hat die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Hieraus erwächst der Klägerin aber keine eigenständige Beschwer.
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Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2019 ist gleichfalls unbegründet. Bei dem Bescheid vom 19.2.2019, mit dem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 2.3.2018 nach Anregung durch das SG als Überprüfungsantrag hinsichtlich des Schreibens vom 9.2.2018 ausgelegt und diesen abgelehnt hat, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 44 SGB X und damit einen Verwaltungsakt. Allerdings ist die Klage auch insofern unbegründet, weil die Beklagte den als solchen ausgelegten Überprüfungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Der Überprüfungsantrag war unzulässig, weil Gegenstand des "Überprüfungsantrags" das Schreiben vom 9.2.2018 und damit kein Verwaltungsakt war; dass Gegenstand eines Überprüfungsantrags aber nur ein Verwaltungsakt sein kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGB X.
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3. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Revision der Beklagten unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Verjährung der Erstattungsforderungen aus den Bescheiden vom 19.8.2011 festgestellt.
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a) Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen bezogen auf die Feststellungsklage vor.
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Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 16 RdNr 25 mwN). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können. Dies trifft hier zu, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die bindend festgestellten Erstattungsansprüche in den Bescheiden vom 19.8.2011 begründet worden ist. Die Beklagte nimmt hieraus für sich das Recht in Anspruch, die Erfüllung der Erstattungsforderungen zu verlangen und bei Weigerung zu erzwingen. Die Klägerin bestreitet dieses Recht und hält diesem Anspruch die fehlende Durchsetzbarkeit wegen Verjährung entgegen (vgl zur Verjährung als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bereits BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 78/93 - SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 5).
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Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung iS des § 55 Abs 1 SGG, das jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse umfasst, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4, RdNr 12), ergibt sich aus dem Verhalten der Beklagten. Diese behauptet weiterhin das Bestehen eines unverjährten Anspruchs auf Zahlung der Erstattungsforderungen und hat mit ihren Schreiben vom 10.10.2017 und 9.1.2018 weitere, mit zusätzlichen Kosten und Belastungen verbundene Schritte angekündigt. Mangels Ermächtigungsgrundlage wäre die Beklagte nicht befugt gewesen, über den Eintritt der Verjährung durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Daher ist für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend, wenn der Betroffene die Einrede der Verjährung erhebt (vgl zur Notwendigkeit deren Erhebung BSG vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 33 ff zur Verjährung nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV) und sich aus dem Verhalten der Behörde ergibt, dass sie nicht vom Eintritt der Verjährung ausgeht. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin die Einrede der Verjährung mit Schreiben vom 30.1.2018 erhoben und die Beklagte in ihren Schreiben vom 9.2.2018 und vom 16.8.2018 das Vorliegen der Verjährungsvoraussetzungen ausdrücklich verneint hat.
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b) Grundlage der Verjährung der Erstattungsforderung ist § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X. Danach sind - soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist - bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs 3 Satz 1 SGB X). Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden (§ 50 Abs 3 Satz 2 SGB X). Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs 4 Satz 1 SGB X). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X). § 52 SGB X bleibt unberührt (§ 50 Abs 4 Satz 3 SGB X).
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Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 1 SGB X entsteht dem Grunde nach nicht bereits mit dem Wegfall der Leistungsvoraussetzungen, sondern mit der Aufhebung der Leistungsbewilligung. Erst der Erstattungsverwaltungsakt nach § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X begründet die Forderung, indem der Zahlungsanspruch verbindlich festgestellt wird, und § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X ist damit zugleich Rechtsgrundlage für den Erlass einer Vollstreckungsgrundlage (vgl BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 34 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Besondere Regelungen bestehen zudem zur Verjährung, weil § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X den Beginn der Verjährung erst mit einem ihn konkret festsetzenden schriftlichen Verwaltungsakt iS des § 50 Abs 3 SGB X und dessen Unanfechtbarkeit verknüpft (vgl BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 42/87 - SozR 1300 § 45 Nr 44 S 139). Anders als bei anderen Erstattungsansprüchen, etwa solchen auf Beitragserstattungen, beginnt die Verjährung des Anspruchs nicht bereits, wenn die Behörde den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid aufgehoben hat und der Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist. Ergänzend erfordert der Beginn des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist, dass das jeweilige Kalenderjahr, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist, abgelaufen ist (§ 50 Abs 4 Satz 1 SGB X). Vor Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheids läuft keine Verjährungsfrist (vgl Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 50 RdNr 33; zu der durch diese Ausgestaltung bewirkten Ungleichmäßigkeiten in der Verjährung bezogen auf unterschiedliche Zeitpunkte des Erlasses von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, 2004, S 376).
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c) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen die Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährung nach § 50 Abs 4 SGB X bezogen auf die Bescheide vom 19.8.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011 vor. Diese Bescheide enthalten Aufhebungs- und zugleich Erstattungsverwaltungsakte (§ 50 Abs 3 SGB X). Ausgehend von der Bekanntgabe bzw Zustellung der Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011 sind die Erstattungsverwaltungsakte im Jahre 2011 unanfechtbar geworden. Dies hat zur Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X mit Ende des Jahres 2011 begann und mit Ablauf des Jahres 2015 endete. Dies bewirkte den Eintritt der Verjährung mit Beginn des Jahres 2016. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist, liegen Anhaltspunkte für Umstände, die eine Hemmung, Ablaufhemmung oder einen Neubeginn der Verjährung iS des § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X bewirken könnten, nicht vor. Die Beklagte hat erstmals im Oktober 2017 erneut die Erstattung der Forderungen aus dem Jahr 2011 begehrt.
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Die Klägerin hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Dies kann der Fall sein, wenn der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstünde, der aus dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben folgt (§ 242 BGB; vgl BSG vom 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R - BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 13). Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Einrede der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht gibt (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 52 RdNr 17).
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d) Aus der in § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X enthaltenen Regelung, wonach § 52 SGB X unberührt bleibt, ergibt sich nicht, dass bereits mit den Bescheiden vom 19.8.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.11.2011 eine hiervon abweichende dreißigjährige Verjährungsfrist verbunden war. § 52 SGB X findet auf die vorliegende Konstellation eines Erstattungsbescheids, der den Anspruch eines Leistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen erstmals nach § 50 Abs 3 SGB X festsetzt und damit den Lauf einer Verjährung beginnen lässt, nach dem Wortlaut beider Vorschriften keine Anwendung (vgl hierzu aa). Bestätigt wird dies durch deren Regelungssystematik (vgl hierzu bb). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der §§ 50, 52 SGB X (vgl hierzu cc) sowie deren Sinn und Zweck (vgl hierzu dd).
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aa) Nach § 52 Abs 1 SGB X in der Fassung des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze <Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG> vom 21.6.2002 (BGBl I 2167) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (Satz 2). Ist ein Verwaltungsakt iS des Abs 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs 2 SGB X).
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Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs 2 SGB X greift aber nur ein, wenn ein "Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1" unanfechtbar geworden ist. Ein Verwaltungsakt iS des § 52 Abs 1 SGB X ist jedoch nur ein solcher, der zur Feststellung oder Durchsetzung dieses Anspruchs und - in zeitlicher Hinsicht - zugleich während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs erlassen wird. Der Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung „hemmt“ nach § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X die Verjährung „dieses Anspruchs“. Diese Rechtsfolge kann nur bei einer bereits in Gang gesetzten Verjährungsfrist erreicht werden. Vorausgesetzt wird ein Anspruch, der schon der Verjährung unterliegt (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 52 RdNr 40, Stand Mai 2015). Wie dies auch in der Bezeichnung der Norm ("Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt") zum Ausdruck kommt, erfasst § 52 SGB X daher nur solche Verwaltungsakte, die eine Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist des vom öffentlich-rechtlichen Rechtsträger aus einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemachten Anspruch bewirken können. Innerhalb der Verjährungsvorschriften betrifft daher § 52 Abs 1 SGB X nur den Teilbereich der Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist, indem die Wirkung eines Bescheides zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs auf die Verjährung geregelt wird. Entsprechend ist nicht jeder Erstattungsbescheid zugleich auch ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers iS des § 52 Abs 1 SGB X (Steinwedel in Kasseler Komm, § 50 SGB X RdNr 49a, Stand März 2019; aA mit ausführlicher Begründung SG Reutlingen vom 2.9.2020 - S 4 AS 1417/19 - juris RdNr 38 ff).
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Wegen der notwendigen Voraussetzung des Erlasses eines Verwaltungsakts iS des § 52 Abs 1 SGB X ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X danach zu differenzieren, welcher Anspruch von der Verjährung betroffen ist und wie dessen Verjährung in Gang gesetzt wird. Anwendbar ist § 52 SGB X auf Ansprüche, deren Verjährung bereits mit ihrer Entstehung beginnt und die (allein) zu ihrer Geltendmachung durch Verwaltungsakt (deklaratorisch) festgesetzt bzw durchgesetzt werden. Dies betrifft zum Beispiel Rückzahlungsansprüche nach Wegfall einer einstweiligen Anordnung (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 17; BVerwG vom 13.6.1985 - 2 C 56/82 - BVerwGE 71, 354 = juris RdNr 22) und Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge, die bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (vgl etwa § 25 Abs 1 SGB IV), verjähren. Ein Verwaltungsakt zur (erstmaligen) Feststellung oder Durchsetzung der Beitragsschuld kann zugleich die bereits laufende Verjährungsfrist hemmen. Für diese Fallgestaltungen verweist die Beklagte zur Recht auf die Anwendbarkeit des § 52 Abs 1 und 2 SGB X mit der Folge, dass erstmalig bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche der dreißigjährigen Verjährung unterliegen (BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris RdNr 23 f). Diese Folge greift auch dann, wenn der materielle Anspruch selbst an sich einer kürzeren (bereits laufenden) Verjährung unterliegt (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 52 RdNr 49, Stand Mai 2015; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2021, § 53 RdNr 39; zum "Übergang" von einer zunächst dreijährigen Regelverjährungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach § 49a Abs 1 Satz 1 VwVfG in eine dreißigjährige Frist bei Erlass eines Verwaltungsakts nach § 53 Abs 1 VwVfG vgl BVerwG vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 - BVerwGE 158, 199, 205).
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Bei Ansprüchen eines Sozialleistungsträgers nach § 50 SGB X liegt jedoch eine andere rechtliche Ausgangslage vor, weil der Beginn und Lauf der Verjährungsfrist den Erlass eines die zu erstattende Leistung festsetzenden Verwaltungsakts nach § 50 Abs 3 SGB X voraussetzt. In den Fallgestaltungen des § 50 SGB X kann daher erst ein weiterer Bescheid die erstmals durch den Erstattungsbescheid nach § 50 Abs 3 SGB X in Gang gesetzte Verjährung "hemmen". Erst ein (weiterer) Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers iS des § 52 Abs 1 SGB X löst nach dessen Unanfechtbarkeit den Übergang in eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs 2 SGB X aus.
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bb) Auch die Regelungssystematik der §§ 50, 52 SGB X spricht gegen eine Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X in der vorliegenden Konstellation (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 95, Stand November 2014, der § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X als speziellere Regelung ansieht; ebenso Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 52 RdNr 126).
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Die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 SGB X ist unmittelbar mit dem Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei zu Unrecht erbrachten Leistungen verbunden und begründet eine allein auf diesen Anspruch bezogene Vollstreckungs- bzw Zahlungsverjährung. Dagegen findet sich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 SGB X in einem gesonderten, ausschließlich diese Norm umfassenden Titel ("Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes") und steht nicht in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit den von § 50 SGB X erfassten Ansprüchen der Sozialleistungsträger auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. § 52 SGB X regelt die Hemmung laufender Verjährungsfristen bei sämtlichen Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger und hat damit einen anderen Anwendungsbereich. Dass § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X eine spezialgesetzliche, unmittelbar mit dem Anspruch verknüpfte Regelung nicht nur hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, sondern auch hinsichtlich des Beginns dieser Verjährungsfrist enthält, unterstreicht die Eigenständigkeit dieser Verjährungsregelung. Ginge man davon aus, dass der den Erstattungsanspruch eines öffentlich-rechtlichen Trägers erstmals festsetzende Verwaltungsakt nach § 50 Abs 3 SGB X tatbestandlich zugleich ein solcher nach § 52 Abs 1 SGB X ist, würden sich Unklarheiten hinsichtlich des Verjährungsbeginns ergeben.
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Zudem enthält der Verweis des § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X auf § 52 SGB X keine konkrete Bezugnahme auf Einzelregelungen dieser Vorschrift. Insofern liegt es nahe, dass sich diese zunächst auf § 52 Abs 1 SGB X erstreckt, weil sowohl § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X als auch § 52 Abs 1 SGB X die Hemmung von laufenden Verjährungsfristen regeln. Hinausgehend über die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des BGB wird eine weitere Möglichkeit zur Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch Erlass eines (weiteren) Verwaltungsakts zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Trägers geschaffen. In gesetzessystematischer Hinsicht hätte der Gesetzgeber anstelle der in § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X angeordneten vierjährigen Verjährungsfrist unmittelbar auf eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs 2 SGB X verweisen können, wenn er den Lauf einer dreißigjährigen Verjährungsfrist bereits mit der Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 3 SGB X hätte verbinden wollen.
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Ginge man von einer Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 SGB I aus, würde die in § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X geregelte vierjährige Verjährung in der Praxis zudem keine Wirkung mehr entfalten (so aber Tannen in SGb 1987, 15 ff, 19, der eine Verjährung des durch Bescheid festgestellten Erstattungsanspruchs "entgegen dem Wortlaut in § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X" grundsätzlich erst in 30 Jahren "gemäß § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X iVm § 52 SGB X" annimmt). Im Zweifel sind Normen jedoch so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich nicht leerläuft, sie also nicht überflüssig werden (Möllers, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl 2020, § 5 RdNr 53 mwN). Eine Nichtanwendung des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X hätte zudem zur Folge, dass keine Stufenfolge einer zunächst vierjährigen Verjährungsfrist mit einem nachfolgenden Übergang in eine dreißigjährige Verjährungsfrist durch einen Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid iS des § 52 Abs 1 SGB X bestünde. Unbesehen der verschiedenen Momente bei der Anknüpfung des Verjährungsbeginns sollte jedoch für Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern nach § 50 SGB X in gleicher Weise wie für Ansprüche der Sozialleistungsträger auf Erstattung von Beiträgen zunächst eine vierjährige Verjährungsfrist gelten.
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cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch der Entstehungsgeschichte der Regelungen nicht entnehmen, dass durch den Verweis des § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X auf § 52 SGB X schon bei der erstmaligen Festsetzung des speziellen Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 3 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren in Gang gesetzt werden und die gesetzlich festgelegte vierjährige Verjährungsfrist ohne Bedeutung sein sollte.
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Bereits seit Inkrafttreten des SGB X legt § 50 Abs 4 SGB X für den durch Verwaltungsakt festzusetzenden Erstattungsanspruch eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres fest, in dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Dabei wollte sich der Gesetzgeber an die §§ 44, 45 SGB I "anlehnen" (BT-Drucks 8/2034 S 36; vgl auch BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr 1: "Kehrseite des Leistungsanspruchs"; BSG vom 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B - RdNr 11 mwN: "Teilkodifikation des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs"). Zwar bringt der zeitgleich zu § 50 Abs 4 SGB X eingeführte § 52 SGB X zum Ausdruck, dass eine dreißigjährige Verjährungsfrist gelten soll, wenn ein feststellender oder durchsetzender Bescheid über die Zahlungspflicht eines Schuldners erlassen wird. In den Gesetzesmaterialien verweist der Gesetzgeber jedoch lediglich darauf, dass § 52 SGB X der Regelung des § 53 VwVfG entspreche (vgl BT-Drucks 8/2034 S 36 mit dem Verweis auf § 53 VwVfG <BT-Drucks 7/910> S 76). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit der Anwendbarkeit des § 52 SGB X auf die Konstellation des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X mit deren besonderen Verjährungsregelung befasst hat.
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Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum HzVNG. Durch dieses Gesetz wurde der Wortlaut des § 52 SGB X sowie der Parallelregelung des § 53 VwVfG unter Berücksichtigung der Novellierung des bürgerlich-rechtlichen Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I 3138) angepasst und teilweise neu gefasst, indem die nach dem früheren Rechtszustand geltende Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung überführt werden musste. Ansonsten beabsichtigte der Gesetzgeber, die bisherige Rechtslage im Wesentlichen beizubehalten (vgl BT-Drucks 14/9007, S 40; Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 643). Soweit in § 52 Abs 1 SGB X in gleicher Weise wie in die Parallelregelung des § 53 Abs 1 VwVfG ergänzend aufgenommen worden ist, dass auch ein Verwaltungsakt zur Feststellung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Trägers die Verjährung hemmt, sollte die Hemmungswirkung von Verwaltungsakten auf anspruchsfeststellende Verwaltungsakte erstreckt werden, was in der verwaltungsgerichtlichen Literatur zuvor umstritten war (vgl Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1293; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 53 RdNr 48). Eine neue Konzeption der §§ 50, 52 SGB X war hiermit nicht verbunden. Auch in den Gesetzesmaterialien kommt nicht zum Ausdruck, dass bereits der Erstattungsbescheid nach § 50 Abs 3 SGB X entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist verbunden sein sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, S 40).
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dd) Ergeben sich demnach weder aus dem Wortlaut der §§ 50, 52 SGB X noch aus deren Regelungssystematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte für eine Nichtanwendbarkeit des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X, greift die vierjährige Verjährungsfrist. Diese gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist ist mit Wertungen und vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkungen des Ausgleichs unberechtigt erlangter Vorteile in der Zeitschiene verbunden. Der Erstattungspflichtige kann sich berechtigt darauf einstellen, dass innerhalb des Vierjahreszeitraums, nicht jedoch in ferner Zukunft, ggf weitere Handlungen des Sozialversicherungsträgers zum Ausgleich der Forderungen erfolgen.
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Zwar kann den Gesetzesmaterialien zu der § 52 SGB X entsprechenden Parallelregelung in § 53 VwVfG entnommen werden, dass die Sozialleistungsträger nicht genötigt sein sollten, hinsichtlich der ihrerseits bestehenden Ansprüche noch nicht gebotene Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten oder den Klageweg zu beschreiten (BT-Drucks 7/910, S 76). Sie sollten sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts einen Titel beschaffen können, aus dem der Anspruch dann 30 Jahre lang geltend gemacht werden kann (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 52 RdNr 7, Stand Mai 2015). Für den (Teil-)Bereich der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Aufhebung eines Verwaltungsakts hat der Gesetzgeber mit § 50 Abs 4 SGB X jedoch zeitgleich eine abweichende Regelung geschaffen. Damit hat er zugleich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass mit einer vierjährigen Verjährungsfrist ausreichend Gelegenheit zum Gesetzesvollzug besteht. Dies entspricht auch § 76 Abs 1 SGB IV, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs rechtzeitig und vollständig zu betreiben (vgl allgemein zum Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung: BSG vom 7.7.2000 - B 12 R 28/18 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Vor Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG) muss er prüfen, ob die Voraussetzungen einer Vollstreckung vorliegen (vgl zur Vollstreckung des Leistungsträgers im Einzelnen Becker, SGb 2018, 456 ff; vgl zur Garantenstellung der Anordnungsbehörde für eine ggf erforderliche Einstellung der Vollstreckung: BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 20). Steht fest, dass die Forderung wegen (aktueller) Zahlungsunfähigkeit nicht zum Erfolg führen wird, kann auf Antrag des Schuldners eine Stundung durch Verwaltungsakt nach § 76 Abs 2 Nr 1 SGB IV erfolgen (vgl auch BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 43/03 R - RdNr 20 zum Stundungsantrag als Anerkennungshandlung iS des § 212 BGB; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 25 RdNr 64). In gleicher Weise wie weitere Tatbestände des BGB, auf die § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X verweist, bewirkt eine vereinbarte Stundung eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB).
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Gegebenenfalls können während der vierjährigen Verjährungsfrist weitere Verwaltungsakte, etwa in Form von Aufrechnungs- und Verrechnungsbescheiden (§§ 51, 52 SGB I), aber auch Verwaltungsakte im Verwaltungszwangs- oder Verwaltungsvollstreckungsverfahren erfolgen (vgl BSG vom 15.2.1989 - 12 RK 3/88 - BSGE 64, 289, 291 = SozR 1300 § 44 Nr 36, RdNr 19; BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 43/03 R - juris RdNr 20; vgl zu Verwaltungsakten in Form von Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde iS des § 53 Abs 1 VwVfG Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl 2017, § 3 RdNr 9), die dann nach § 52 Abs 2 SGB X den Übergang in eine dreißigjährige Verjährungsfrist bewirken (vgl aber auch SG Reutlingen vom 2.9.2020 - S 4 AS 1417/19 - juris RdNr 49 ff zur nur eingeschränkten Möglichkeit zum Erlass eines Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheides in den Fallgestaltungen des § 50 SGB X).
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e) Das LSG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Beklagten vom 14.12.2011, das allein hinsichtlich der Festsetzung der Mahngebühr mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden war, nicht dazu führen konnte, dass die mit den Erstattungsbescheiden in Lauf gesetzte vierjährige Verjährungsfrist in eine dreißigjährige Verjährungsfrist übergegangen ist. § 52 Abs 1 SGB X, an den die Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X anknüpft, setzt den Erlass eines Verwaltungsakts zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers voraus. Dieser Verwaltungsakt muss den Anspruch, um dessen Verjährung es geht, zumindest dem Grunde unmittelbar nach betreffen (vgl BVerwG vom 30.1.2013 - 8 C 2/12 - NVwZ-RR 2013, 489).
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Bei der in dem Schreiben vom 14.12.2011 als eigenständige Regelung enthaltenen Zahlungsaufforderung ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht als Verwaltungsakt ergangen ist, handelt es sich jedoch lediglich um eine Mahnung iS des § 3 Abs 3 VwVG, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs 4 VwVG) nicht anfechtbar ist. Mit ihr war keine weitergehende Regelungsabsicht der Beklagten im Sinne einer verbindlichen Entscheidung verbunden (vgl BSG vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; BSG vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7; BSG vom 7.10.2004 - B 11 AL 43/03 R - juris RdNr 19; BFH vom 30.9.2002 - VII S 16/02 <PKH> - juris RdNr 8; vgl Kopp in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl 2020, § 53 RdNr 30 sowie § 35 RdNr 106 mwN).
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Lediglich bei der in dem Schreiben vom 14.12.2011 als weitere eigenständige Regelung enthaltenen Festsetzung der Mahngebühr in Höhe von 22,50 Euro, auf die sich die angefügte Rechtsbehelfsbelehrung allein bezieht, handelt es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14). Dies macht das Mahnschreiben nicht insgesamt zu einem Verwaltungsakt iS des § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X (aA offenbar Geiger, info also 2019, 201, 202). Zwar kann die Festsetzung der Mahngebühr mittelbar der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs dienen, weil sie einer Mahnung Nachdruck verleiht und auf die Einleitung der Vollstreckung zielt (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R - BSGE 125, 137 = SozR 4-4200 § 44c Nr 1, RdNr 18). Wie dies jedoch bereits in der Verortung des die Mahngebühr regelnden § 19 VwVG im Abschnitt "Kosten" seinen Ausdruck findet, kommt dem Mahngebührenbescheid eine Regelungswirkung nur in Bezug auf die Mahngebühr selbst zu; es wird keine den Erstattungsanspruch unmittelbar berührende Regelung getroffen. Die weitreichende Folgewirkung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist könne jedoch nicht bereits Verwaltungsakte auslösen, die lediglich einer mittelbaren Durchsetzung des Anspruchs dienen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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