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BSG 14.10.2020 - B 11 AL 8/19 R
BSG 14.10.2020 - B 11 AL 8/19 R - Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule - fiktiver Bedarf - Zugrundelegung der Fahrkosten zur Ausbildungsstätte - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3, § 65 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Altenburg, 19. April 2016, Az: S 7 AL 2738/15, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 24. Juli 2019, Az: L 10 AL 594/16, Urteil
Leitsatz
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Bei Berufsschulunterricht in Blockform ist der Bedarf für Fahrkosten unabhängig von der Fahrstrecke zur Berufsschule nach den fiktiven Fahrkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstelle zu bemessen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt weitere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1.6.2015 bis 30.11.2016 wegen Fahrkosten zum Berufsschulunterricht, der in Blockform stattgefunden hat.
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Vom 1.6.2015 bis zum 31.8.2017 absolvierte die 1996 geborene Klägerin eine Ausbildung zur Pferdewirtin. Sie bewohnte eine eigene Wohnung 13 km von der Ausbildungsstätte und 600 km von dem Wohnort ihrer Eltern entfernt. In der Zeit von Juni 2015 bis November 2016 pendelte sie mit ihrem privaten PKW an 102 Tagen zum Berufsschulunterricht. Dieser fand statt in einer 60 km von ihrem Wohnort entfernt liegenden Berufsschule, bei der es sich um die einzige den Schulunterricht für diese Ausbildung anbietende Berufsschule im Bundesland Thüringen handelte. Der Berufsschulunterricht fand als Blockunterricht statt, dh nicht regelmäßig wöchentlich, sondern zu unterschiedlichen Zeiten jeweils an mehreren zusammenhängenden Tagen.
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig BAB für die Zeit vom 1.6.2015 bis zum 30.11.2016 in monatlicher Höhe von 348 Euro (Bescheid vom 31.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2015 ). Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform werde nach § 65 Abs 1 SGB III ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. Bei einem wöchentlichen Pendeln zwischen ihrer Unterkunft und der Ausbildungsstätte von fünf Tagen und einer Fahrstrecke von insgesamt 26 km errechneten sich als Bedarf zu berücksichtigende Fahrkosten in Höhe von monatlich 112,67 Euro (26 km x 0,20 Euro x 5 Tage x 13 Wochen : 3 Monate).
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Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren bewilligte die Beklagte unter Hinweis auf eine gesetzliche Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Zeit vom 1.6.2015 bis zum 31.7.2016 monatlich BAB in Höhe von 349 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2016 bis zum 30.11.2016 in Höhe von monatlich 503 Euro (Bescheid vom 7.6.2016). Der von der Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt ausdrücklich gestellte Antrag, unter Änderung dieses neuen Bescheides weitere, im Einzelnen genau bezifferte Leistungen wegen der Pendelfahrten zur Teilnahme am Berufsschulunterricht zu zahlen, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Übernahme der besonderen Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform stehe § 65 Abs 1 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung entgegen. Nach dessen Wortlaut, der dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entspreche, sei fiktiv auf die Fahrkosten zur Ausbildungsstelle und eben nicht auf die tatsächlichen Fahrkosten zur Berufsschule abzustellen. Von einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 GG vor dem Hintergrund, dass Berufsschüler ohne Blockunterricht Anspruch auf die tatsächlich anfallenden Fahrkosten beim Besuch der Berufsschule hätten, habe sich der Senat nicht überzeugen können. Diese Ungleichbehandlung eines im Kern gleichen Sachverhaltes dürfte durch das Ziel des Gesetzgebers, das Verfahren der Bewilligung zu beschleunigen und zu vereinfachen, gerechtfertigt sein.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 65 Abs 1 SGB III sei vorliegend nicht anwendbar. Das BSG habe zu § 73 Abs 1a SGB III, der bis zum 31.3.2012 geltenden Regelung zur BAB bei Berufsschulunterricht in Blockform, entschieden, dass diese Regelung keine generelle Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung von Fahrkosten enthielte und die Übernahme insbesondere dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Kosten von vornherein feststehen würden; ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand sei nicht erkennbar. Diese Gründe seien auf den ab dem 1.4.2012 geltenden § 65 Abs 1 SGB III übertragbar, denn die Gesetzesbegründung zu § 65 Abs 1 SGB III enthalte nur Scheinargumente. Zudem bedeute das Vorenthalten von höheren Leistungen bei Berufsschulunterricht in Blockform eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund gegenüber Schülern mit Berufsschulunterricht, der nicht in Blockform stattfinde, was den allgemeinen Gleichheitssatz verletze. Diese Schüler würden aufgrund der allgemeinen Regelung in § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III Fahrkosten zur Berufsschule erhalten, auch wenn diese weiter entfernt liege.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 sowie den Bescheid vom 7. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der Kosten für die Pendelfahrten zur Teilnahme am Berufsschulunterricht im Juni 2015 in Höhe von 37,60 Euro, im Juli 2015 in Höhe von 150,40 Euro, im September 2015 in Höhe von 188 Euro, im Oktober 2015 in Höhe von 188 Euro, im November 2015 in Höhe von 188 Euro, im Februar 2016 in Höhe von 112,80 Euro, im März 2016 in Höhe von 169,20 Euro, im April 2016 in Höhe von 188 Euro, im Mai 2016 in Höhe von 131,60 Euro, im Juni 2016 in Höhe von 56,40 Euro, im August 2016 in Höhe von 188 Euro, im September 2016 in Höhe von 94 Euro, im Oktober 2016 in Höhe von 75,20 Euro und im November 2016 in Höhe von 150,40 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 SGG) die Klage gegen den Bescheid vom 7.6.2016 abgewiesen. Es besteht kein weiterer Anspruch der Klägerin auf BAB für die Zeit von Juni 2015 bis November 2016 wegen der Pendelfahrten zum Berufsschulunterricht.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Entscheidung des LSG allein der Bescheid der Beklagten vom 7.6.2016, über den das LSG zu Recht auf Klage hin entschieden hat. Dieser im Berufungsverfahren ergangene Bescheid hat die ursprünglich im Klageverfahren angefochtenen Bescheide über die (vorläufige) Bewilligung von BAB für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 30.11.2016 (Bescheid vom 31.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2015) nach § 96 Abs 1 SGG, der gemäß § 153 Abs 1 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar ist, ersetzt und ist (alleiniger) Gegenstand des Rechtsstreits geworden (vgl zum Ganzen nur Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 95 ff mwN, Stand Juni 2015). Damit ist auch das Urteil des SG gegenstandslos geworden. Die Klägerin macht für die einzelnen Monate des streitbefangenen Zeitraums jeweils Leistungsansprüche in konkret bezifferter Höhe geltend, sodass zutreffende Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) ist.
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Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAB nach § 56 Abs 1 SGB III, denn ihre Ausbildung zur Pferdewirtin ist förderungsfähig (§ 56 Abs 1 Nr 1 SGB III; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB III iVm § 4 Abs 1 Berufsbildungsgesetz und der VO über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7.6.2010 - BGBl I 728). Sie gehört zum förderungsfähigen (seit 1.8.2019: förderungsberechtigten) Personenkreis (§ 56 Abs 1 Nr 2 SGB III), denn sie ist Deutsche (§ 59 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III in der hier anwendbaren bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung) und erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen, weil sie außerhalb des Haushalts der Eltern lebt und die Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aufgrund der großen Entfernung von 600 km nicht in angemessener Zeit erreichen kann (vgl § 60 Abs 1 SGB III). Schließlich standen der Klägerin die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung (§ 56 Abs 1 Nr 3 SGB III). Die Beklagte hat den konkreten Bedarf der Klägerin - entsprechend den Angaben im Verwaltungsverfahren - unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des Einkommens ihrer Eltern zutreffend errechnet. Insbesondere hat sie die durch das 25. BAföGÄndG vom 23.12.2014 (BGBl I 2475) angehobenen Bedarfssätze und Freibeträge in dem angefochtenen, endgültigen Bescheid nachvollzogen.
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Zu Recht hat die Beklagte (neben den Fahrkosten für die Familienheimfahrten) nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III als Fahrkosten für Pendelfahrten wegen der in § 65 Abs 1 SGB III geregelten Besonderheiten für den Fall des Besuchs von Berufsschulunterricht in Blockform (nur) einen Betrag in Höhe von 112,67 Euro monatlich berücksichtigt. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III werden als Bedarf für Fahrkosten zugrunde gelegt Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten). Ergänzend dazu bestimmt § 65 Abs 1 SGB III, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform, wie er vorliegend stattgefunden hat, ein Bedarf zugrunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. Nach den Feststellungen des LSG pendelte die Klägerin regelmäßig - ausgehend von einer Fünftagewoche und ohne Berücksichtigung des Berufsschulunterrichts - an fünf Tagen in der Woche zwischen ihrer Unterkunft und der Ausbildungsstätte. Sie legte bei einer einfachen Entfernung von 13 km dabei arbeitstäglich eine Fahrstrecke von 26 km zurück. Daraus errechnet sich bei einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz von 0,20 Euro pro km (vgl § 63 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB III) der monatliche Betrag von 112,67 Euro (26 km x 0,20 Euro x 5 Tage x 13 Wochen : 3 Monate). Diese rechnerisch auf den Monat bezogene pauschalierende Bedarfsfestsetzung ist, wie das LSG zu Recht erkannt hat, schon im Hinblick auf den (langen) Bewilligungszeitraum von 18 Monaten (§ 69 Abs 1 Satz 2 SGB III; vgl dazu BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 6/18 R - juris RdNr 19 ff) erforderlich und entspricht der grundsätzlich im Gesetz angelegten Verwaltungsvereinfachung, der eine taggenaue Berechnung der Fahrkosten widersprechen würde.
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Anders als die Klägerin meint, lässt schon der Wortlaut von § 65 Abs 1 SGB III keine Auslegung zu, die die Anerkennung eines höheren Bedarfs ermöglicht, wenn die tatsächlichen Fahrkosten wegen der Entfernung zur Berufsschule bei Berufsschulunterricht in Blockform höher sind. Denn die Vorschrift stellt ausdrücklich und ohne Ausnahme allein auf die - letztlich fiktiven - Fahrkosten zur Ausbildungsstelle und eben nicht auf die tatsächlichen Fahrten zur Berufsschule ab, unabhängig davon, welche Strecke hierfür zurückgelegt wird und welche Kosten anfallen (vgl Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 65 SGB III RdNr 6 ff, Stand Dezember 2013; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 65 RdNr 32 f, Stand Juli 2014).
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Diese Auslegung nach dem Wortlaut entspricht dem in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 65 SGB III zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. § 65 Abs 1 SGB III hat seine hier anwendbare, ab dem 1.4.2012 geltende Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) erhalten und knüpft an die bis zum 31.3.2012 geltende Regelung in § 73 Abs 1a SGB III aF an, der bestimmte, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform die BAB "unverändert" weiter erbracht wird. Mit dieser Änderung war ausdrücklich eine Klarstellung der Rechtsprechung des BSG zu § 73 Abs 1a SGB III aF bezweckt (vgl BT-Drucks 17/6277 S 98 f). Nach dieser Rechtsprechung, auf die auch die Klägerin Bezug nimmt, durfte die Bundesagentur einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform jedenfalls dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn sie ohnehin im Fall der BAB-Bewilligung Berechnungen für Fahrkosten durchführte oder diese Berechnungen änderte (vgl BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R - SozR 4-4300 § 73 Nr 1 RdNr 21). Wörtlich ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt: "Für diese Zeiten wird ein fiktiver Bedarf angenommen, der dem Bedarf für Zeiten ohne Berufsschulunterricht entsprechen würde. Entstehen Auszubildenden beispielsweise Fahrkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, die in Blockform organisiert ist, dann werden als Bedarf für Fahrkosten die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte fiktiv für jeden Arbeitstag als Bedarf zugrunde gelegt" (BT-Drucks 17/6277 S 99). Ergänzend wird zudem auf Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und auf eine bundeseinheitliche Förderungspraxis unter Berücksichtigung der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Länder für die Organisation des Berufsschulunterrichts verwiesen (BT-Drucks 17/6277 S 99). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt danach ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr in Betracht (vgl Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 65 SGB III RdNr 6, 13, Stand Dezember 2013; Hassel in Brand, SGB III, 8. Aufl 2018, § 65 RdNr 3; Schön in LPK-SGB III, 3. Aufl 2019, § 65 RdNr 3; vgl auch LSG NRW vom 15.12.2014 - L 9 AL 264/14 B ER - juris RdNr 10 f).
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Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass diese Regelung den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Art 3 Abs 1 GG verlangt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist also auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr des BVerfG; zuletzt BVerfG vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 - NJW 2020, 2173 - juris RdNr 94; vgl auch BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4, juris RdNr 43 mwN).
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Die hier anwendbaren Vorschriften zur BAB können zwar eine ungleiche Begünstigung von Auszubildenden zur Folge haben, abhängig davon, ob Berufsschulunterricht regelmäßig (wöchentlich) oder in Blockform durchgeführt wird. Im ersten Fall werden nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III als Bedarf für Fahrkosten auch die Fahrten zur Berufsschule anerkannt, im zweiten Fall auf der Grundlage von § 65 Abs 1 SGB III - wie hier - nur die (fiktiven) Fahrkosten zur Ausbildungsstelle, die niedriger, aber durchaus auch höher sein können als bei Berücksichtigung der Fahrkosten zur Berufsschule.
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Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl BVerfG vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 - NJW 2020, 2173 - juris RdNr 95; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4, juris RdNr 43; jeweils mwN).
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Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe ist die vorliegende Ungleichbehandlung durch Sachgründe gerechtfertigt, die den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Anknüpfung an die Form des Berufsschulunterrichts stellt einen rechtfertigenden Sachgrund dar und die konkrete Differenzierung ist in ihren Auswirkungen noch angemessen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass (Fahr-) Kosten für Berufsschulunterricht in Blockform typisierend betrachtet höher sind als solche bei regelmäßigem Berufsschulunterricht, denn Blockunterricht wird insbesondere dann angeboten, wenn sich Berufsschulen weiter entfernt vom Ausbildungs- bzw Wohnort des Auszubildenden befinden. Das in den Gesetzesmaterialien mit dem Hinweis auf die von den Ländern - und nicht dem Bund - zu tragenden Mehrkosten (vgl BT-Drucks 17/6277 S 99) zum Ausdruck kommende Ziel von § 65 Abs 1 SGB III, Ausgaben für diese Kosten über den bereits in § 65 Abs 2 SGB III (vgl zu dieser bereits seit dem 31.12.2005 bestehenden Einschränkung iE Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 65 SGB III RdNr 10 f, Stand Dezember 2013) enthaltenen Leistungsausschluss hinaus weiter zu begrenzen, stellt einen nachvollziehbaren und auch ausreichenden Differenzierungsgrund dar. Diese Regelung erscheint zudem im Hinblick auf den ersparten Verwaltungsaufwand - Fahrkosten zur Ausbildungsstelle sind ohnehin zu ermitteln - sachgerecht.
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Die Differenzierung ist auch in ihren Auswirkungen nicht unangemessen. Zwar ist das Anknüpfungsmerkmal für den einzelnen Schüler nicht verfügbar, er hat nämlich keinen unmittelbaren Einfluss darauf, in welcher Form der Berufsschulunterricht angeboten wird, und auch keine Möglichkeit, zwischen verschiedenen Formen zu wählen, wenn - wie hier - der Unterricht nur in einer einzigen Form durchgeführt wird. Doch sind die Folgen der Differenzierung abgemildert und werden in Einzelfällen sogar völlig kompensiert, weil Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform jedenfalls in Höhe eines fiktiven Bedarfs übernommen werden.
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Durch die an die Form des Berufsschulunterrichts anknüpfende Differenzierung werden schließlich weder spezielle Gleichheitsrechte iS von Art 3 Abs 3 GG - etwa das Verbot der Differenzierung wegen Geschlecht und Abstammung - tangiert noch andere Grundrechte beeinträchtigt. Insbesondere ist eine stets vollständige Übernahme aller mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten verfassungsrechtlich nicht geboten. So vermittelt Art 12 GG keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung einer Ausbildung (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl 2020, Art 12 RdNr 100; BVerwG vom 2.2.1989 - 5 C 2/86 - BVerwGE 81, 242, 251, juris RdNr 19; zur Zulässigkeit von Studiengebühren BVerfG vom 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris RdNr 37 ff). Eine Beeinträchtigung der durch Art 1 Abs 1 GG gewährleisteten Menschenwürde ist ebenfalls nicht gegeben (so im Ergebnis - trotz der angenommenen Unterhaltsicherungsfunktion der BAB - BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 6/18 R - juris RdNr 24 ff, unter Hinweis insbesondere auf Ansprüche nach § 27 SGB II). Bei einer Gefährdung der Ausbildung - wofür es vorliegend nach den Feststellungen des LSG indessen keinen Anhalt gibt - kann im Übrigen eine Kostenübernahme nach § 64 Abs 3 Satz 2 SGB III in Betracht kommen, der sich auf sonstige Aufwendungen bezieht (str; ablehnend wegen der ausdrücklichen Regelungen zu Fahrkosten etwa Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 64 SGB III RdNr 25 und § 65 SGB III RdNr 8, Stand Dezember 2013; bejahend Lampe in GK-SGB III, § 64 RdNr 13 und § 65 RdNr 6, Stand November 2005, unter Hinweis auf den Auffangcharakter der Vorschrift).
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Insbesondere bei der Gewährung von Sozialleistungen, die wie auch die BAB an die Bedürftigkeit anknüpfen, ist der Spielraum des Gesetzgebers weit (vgl zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Regelungsbereich des SGB II BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4, juris RdNr 43 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG). Selbst wenn - worauf die Revision mit einiger Berechtigung hinweist - die Gesetzesbegründung nicht vollständig überzeugend ist, soweit auf einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand, die Gefahr von Finanzierungslücken bei dem Auszubildenden und auf die verfassungsmäßige Zuständigkeit der Länder für den Berufsschulunterricht verwiesen wird, vermag dies keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG zu begründen. Allein eine möglicherweise unzutreffende oder eine beabsichtigte Kostenbegrenzung nur ansatzweise offenlegende Gesetzesbegründung führt noch nicht zu einem Verfassungsverstoß, wenn tatsächlich - wie hier - ein ausreichender Differenzierungsgrund anzunehmen ist und die Auswirkungen noch hinnehmbar sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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