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BSG 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R
BSG 17.06.2020 - B 5 R 2/19 R - Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 34 Abs 4 SGB 6, § 36 SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 236 Abs 1 S 2 SGB 6, § 236 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 6, § 236 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 236b SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 18. Mai 2017, Az: S 16 R 66/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. März 2018, Az: L 7 R 2405/17, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2018 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.9.2014 mit einem Zugangsfaktor von 0,964 (Rentenabschlag in Höhe von 3,6 %).
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Der am 1952 geborene Kläger vereinbarte am 20.11.2006 mit seinem Arbeitgeber die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses ab dem 1.9.2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Arbeitsphase wurde für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 28.2.2011 und die Freistellungsphase für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.8.2014 festgesetzt.
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Am 7.7.2014 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte und den Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte. Ausweislich eines Aktenvermerks teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst zum 1.9.2015 möglich sei. Der Kläger habe daraufhin mitgeteilt, die Beantragung dieser Rente habe sich für ihn damit erledigt. Er bitte um Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte zum 1.9.2014.
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Mit Bescheid vom 14.8.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.9.2014. Hierbei legte sie einen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters um insgesamt 0,108 verminderten Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 zurück.
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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, ausweislich seines Versicherungsverlaufs seien 564 Monate (47 Versicherungsjahre) mit Pflichtbeitragszeiten belegt, sodass die allgemeine Wartezeit von 45 Versicherungsjahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sei. Mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch das Rentenversicherungs(RV)-Leistungsverbesserungsgesetz und die damit verbundene abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ab dem 63. Lebensjahr sei vom Gesetzgeber eine Regelung getroffen worden, die Versicherte gleichen Alters mit gleicher Lebensbeitragsleistung unterschiedlich behandle und einen Teil der Versicherten über das vertretbare Maß hinaus belaste. Versicherte, die nach Einführung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bei gleicher Beitragsleistung und Wartezeiterfüllung einen anderen Rentenanspruch hätten, seien nur so weit zu belasten, wie sie durch die anderen gesetzlichen Festlegungen der Rentenarten betroffen wären. Dieser Versichertenkreis dürfe daher nach dem bisherigen Modus von 0,3 % je Monat nur mit einem Rentenabschlag von 3,6 % anstatt der bisherigen 10,8 % belastet werden.
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Mit Urteil vom 18.5.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die bewilligte Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend unter Zugrundelegung eines um 0,003 geminderten Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente berechnet. Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors sei nicht auf die Altersgrenze der Rente für besonders langjährige Versicherte nach § 236b SGB VI abzustellen. Für das Ausmaß der Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs 2 SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sei die normale Altersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Rente maßgebend. Es liege auch keine Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" und "Neurentnern" iS des Art 3 Abs 1 GG vor. Der Gesetzgeber sei berechtigt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen.
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Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 22.3.2018 zurückgewiesen. Gemäß § 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI bestehe für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren seien und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbart hätten, mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente sei nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 236 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung in § 236 Abs 3 SGB VI sei für Versicherte, die 1. nach dem 31.12.1947 geboren seien und 2. entweder a) vor dem 1.1.1955 geboren seien und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hätten, eine vorzeitige Inanspruchnahme bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, wenn sie in den Jahren 1950 bis 1963 geboren seien. Diese Voraussetzungen habe der 1952 geborene Kläger, der am 20.11.2006 mit seinem Arbeitgeber einen §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG entsprechenden Altersteilzeitvertrag geschlossen hat, erfüllt.
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Nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI sei der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente gewesen seien, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen würden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen habe die Beklagte die dem Kläger gewährte Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.9.2014 zutreffend berechnet und wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einen um 0,108 geminderten Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde gelegt. Das Begehren des Klägers, ihm eine Rente für langjährig Versicherte unter Zugrundelegung eines lediglich um 0,036 niedrigeren Zugangsfaktors zu gewähren, würde eine Altersgrenze von 63 Jahren für die Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge voraussetzen. Eine solche Altersgrenze sei jedoch nur für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI vorgesehen; der am 1952 geborene Kläger hätte diese Rente erst ab dem 1.9.2015 in Anspruch nehmen können. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich. Es sei auch nicht möglich, bei der Berechnung des Abschlags für die Altersrente für langjährig Versicherte die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zugrunde zu legen. Berechnungselemente aus der einen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36 Satz 2, 236 Abs 3 SGB VI) seien nicht mit Berechnungselementen einer anderen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs 2 SGB VI) kombinierbar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI mit dem GG vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstelle (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Eine nach Art 3 Abs 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Es fehle bereits an einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Personen mit gleichem Lebensalter und gleicher Erwerbsbiographie, da diese auch nur entweder die Altersrente für langjährig Versicherte mit gleichen Abschlägen oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, jedoch erst mit Erreichen der nach § 236b SGB VI zu berechnenden Altersgrenze, in Anspruch nehmen können. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase eine Altersrente zu beantragen.
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Zur Begründung der gegen dieses Urteil eingelegten Revision trägt der Kläger erneut vor, die Begünstigung für besonders langjährig Versicherte müsse auf Versicherte mit gleicher Lebensbeitragsleistung ausstrahlen. Die Kürzung von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sei zur Sicherung der Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt. Da die Finanzierbarkeit des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 2014 sichergestellt gewesen sei, dürfe die Verbesserung nicht an denjenigen vorübergehen, die von früheren restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen seien. Er habe unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente beantragen müssen, wenn er nicht die Erstattung der Förderung gegenüber dem Arbeitsgeber habe in Kauf nehmen wollen. Die Überbrückung eines Jahres ohne Einkommen sei unzumutbar.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2018 sowie des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2014 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2014 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,964 zu bewilligen,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl I 2014, S 787) hinsichtlich der Versicherten in der Vertrauensschutzregelung, die nach § 236 Abs 3 SGB VI ab dem 1. Juli 2014 mit Vollendung des 62. Lebensjahres bei der Erfüllung der besonderen Wartezeit mit 45 Versicherungsjahren mit einem Rentenabschlag von 10,8 % zu berenten sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger sei durch die Vertrauensschutzregelung letztlich privilegiert, weil er bereits mit 62 Jahren eine Altersrente habe beanspruchen können. Gegen Art 3 Abs 1 GG werde bereits deshalb nicht verstoßen, weil keine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte erfolge.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors.
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1. Die Beklagte hat den Monatsbetrag der vom Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente um 36 Kalendermonate unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892 festgesetzt. Dies folgt aus § 236 Abs 2 Satz 3, Abs 3 Nr 2 Buchst a SGB VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI.
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a) Der Anspruch des Klägers auf die von ihm beantragte und ihm ab 1.9.2014 gewährte Altersrente für langjährig Versicherte ergibt sich aus § 236 SGB VI in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung (§ 300 Abs 1 SGB VI) des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554). Dieser bestimmt als übergangsrechtliche Sonderregelung zu § 36 SGB VI, dass Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf diese Altersrente haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist grundsätzlich nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 236 Abs 1 SGB VI). Von der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren nach Abs 2 werden ua Versicherte nicht erfasst, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben (§ 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI). Zugleich ist für diese Versicherten die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente bereits ab dem Alter von 62 Jahren möglich, sofern sie in den Jahren 1950 bis 1963 geboren sind (§ 236 Abs 3 SGB VI).
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Bei dem Kläger lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach den vom LSG mit Bindungswirkung für den Senat (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen zum 1.9.2014, dem Monat nach Vollendung seines 62. Lebensjahres, vor. Insbesondere war die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Die Ausnahmeregelungen des § 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 SGB VI waren zugunsten des Klägers jeweils anwendbar, da er 1952 geboren ist und bereits am 20.11.2006 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart hatte.
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b) Den Monatsbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente für langjährig Versicherte hat die Beklagte zutreffend unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892 ermittelt.
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Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Der vom Kläger allein angegriffene Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 SGB VI); durch ihn werden nach § 63 Abs 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen.
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Der Zugangsfaktor richtet sich aufgrund von § 77 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) ua nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (Abs 1). Er ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0 (Abs 2 Satz 1 Nr 1). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist er für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (Abs 2 Nr 2 Buchst a; zur Ermittlung des Zugangsfaktors vgl auch BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 1 RdNr 17).
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Der Kläger hat die Altersrente für langjährig Versicherte 36 Kalendermonate vor der für ihn in Bezug auf diese Rentenart geltenden regelmäßigen Altersgrenze von 65 Jahren und damit iS des § 77 SGB VI um ebenso viele Monate vorzeitig in Anspruch genommen. Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Zugangsfaktor der vom Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte auf Grundlage von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI iVm § 236 SGB VI zutreffend mit einem Wert 36 x 0,003 niedriger als 1,0, mithin mit 0,892 in die Berechnung des Monatsbetrags der Rente der Klägers eingestellt.
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Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters iS des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI "vorzeitig" in Anspruch genommen wird, bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Regelaltersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart und dem tatsächlichen Alter des Versicherten bei Beginn der für diese Rentenart vorgesehenen "vorzeitige(n) Inanspruchnahme" mit einem niedrigeren Lebensalter. Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten sind ohne Belang (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 17).
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Bereits der Wortlaut des § 77 SGB VI "richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn" macht deutlich, dass ausschlaggebend für den Zugangsfaktor das Alter des Versicherten bei Beginn des Bezugs einer bestimmten Rente ist. Wann eine Rente "vorzeitig" in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften über unterschiedliche Altersrenten, die den Versicherten eine "vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente" ermöglichen. So haben Versicherte nach § 36 SGB VI Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2 SGB VI). § 37 SGB VI bestimmt, dass Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Dieser Regelungstechnik - Festsetzung des Alters eines regelmäßigen Beginns dieser Rente (von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 77 RdNr 2 spricht von "planmäßigem" Rentenbeginn) und eines niedrigeren Alters, ab dem deren vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist - folgen auch die aus Anlass der Anhebung verschiedener Altersgrenzen geschaffenen Sonderregelungen zu den Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) und für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI), zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) sowie zur Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI). Als "vorzeitig" bezeichnen diese Normen schon ihrem Wortlaut nach jede Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem für die jeweilige Altersrentenart ggf in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat des Versicherten festgesetzten Alter des regelmäßigen Rentenbeginns, also des Alters, ab dem (grundsätzlich) Anspruch auf diese Rente besteht (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 19).
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An diesen, durch die Regelungen über die jeweiligen Rentenarten bestimmten Begriff der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten, knüpft § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI an. Erkennen lässt dies bereits die Formulierung "Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden". Die Verwendung des Plurals in § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI "Renten wegen Alters, die …" ist der Unterscheidung verschiedener Rentenarten in §§ 33, 89 SGB VI sowie §§ 35 bis 40, 236 bis 238, 302 SGB VI geschuldet. Dabei handelt es sich um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 21 unter Hinweis auf die ausdrückliche Klarstellung in der Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Nachhaltigkeitsgesetz> vom 9.12.2003, BT-Drucks 15/2149, S 21 zu Art 1 Nr 4 <§ 33> und S 24 zu Art 1 Nr 17 <§ 89> als Reaktion auf anderslautende Rechtsprechung: BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 58/01 R - SozR 3-2600 § 89 Nr 2).
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Diese Unterscheidung liegt - wie ebenfalls mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz unterstrichen wurde (vgl Gesetzentwurf zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz, aaO, S 21 zu Art 1 Nr 5 <§ 34>) - auch § 34 Abs 4 SGB VI zugrunde. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel ua in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Durch die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI zum 1.8.2004 sollte gewährleistet werden, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleibt und nicht durch den Wechsel in eine andere Altersrentenart eine Neuberechnung seiner Rente erhalten kann (vgl Gesetzentwurf zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz, aaO; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung 13. Ausschuss> vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2678, S 21 zu Buchst b <Nr 5>). Schon diese strikte Trennung der Altersrentenarten zwingt zu einer Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI, wonach sich die Regelung - wie auch Nr 1 der Norm - ausschließlich auf die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart bezieht. Ansonsten würde der Zweck des § 34 Abs 4 SGB VI, den versicherungsmathematischen Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer konkreten Rentenart über die gesamte Rentenlaufzeit zu gewährleisten, nur unvollkommen erreicht (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 22).
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Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den historischen Regelungskontext und den sich hieraus erschließenden Regelungszweck. Die Einführung einer Minderung des Zugangsfaktors durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 ist wie auch die Unterscheidung der Regelaltersgrenze von damals 65 Jahren und eines "für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" vor dem Hintergrund der damaligen rentenpolitischen Entscheidungen zu betrachten. Dies betrifft vor allem die vorgenommene schrittweise Anhebung der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren auf die Regelaltersgrenze bei gleichzeitiger Einführung einer Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten ab Beginn der Anhebung (Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S III unter VI.), bei der das RRG 1992 an die bereits zuvor bestehenden unterschiedlichen Altersgrenzen für verschiedene Rentenarten anknüpfte. Durch die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme sollten die Altersgrenzen in der Weise flexibilisiert werden, "dass Versicherte bis zu drei Jahren vor der für sie maßgebenden Altersgrenze eine Altersrente beziehen können". Die durch das Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit sollte durch einen Zugangsfaktor ausgeglichen werden, wie es in § 63 Abs 5 SGB VI ausdrücklich festgelegt worden ist. Dabei sollte der Zugangsfaktor bewirken, "daß sich die Rente über ihre gesamte Rentenlaufzeit für jedes Jahr des Vorziehens um 3,6 % mindert" (Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 144 unter VII.). Auch an dieser Stelle zeigt sich die zugleich in der Entwurfsbegründung zu § 34 Abs 4 SGB VI (vgl oben) zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht, wonach Versicherte in der von ihnen erstmalig bezogenen Altersrentenart verbleiben und die für deren Berechnung maßgeblichen Faktoren über die gesamte Rentenlaufzeit maßgebend sein sollen (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 25).
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Die Bezogenheit des Begriffs "vorzeitig" auf das Alter, ab dem Versicherte eine bestimmte Rente wegen Alters regelmäßig in Anspruch nehmen können, wird besonders deutlich an den ebenfalls durch das RRG 1992 eingeführten und bis zum 31.12.1999 gültigen Regelungen in § 41 Abs 1 und 2 SGB VI aF. Danach wurden die in den vorausgehenden §§ 36 bis 40 SGB VI (idF des RRG 1992) festgelegten Altersgrenzen von 60 bzw 63 Jahren für den Bezug einer bestimmten Altersrentenart in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat stufenweise angehoben. Gleichzeitig wurde für jede dieser Alters- bzw Anhebungsstufen festgelegt, ab welchem Alter eine vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Altersrente möglich ist. Vor diesem historisch-systematischen Hintergrund ist eine Interpretation des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgeschlossen, wonach die Zahl der Kalendermonate, um die eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, nicht anhand des für den jeweiligen Versicherten geltenden Alters zu bestimmen ist, zu dem die konkret in Frage stehende Altersrente von ihm regelmäßig beansprucht werden könnte (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 26).
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2. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 Nr 2 Buchst a, Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) verstoßen nicht gegen das GG. Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
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a) Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass sich die Minderung des Zugangsfaktors nicht nach dem Alter bemisst, ab dem er eine Rente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können.
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Das BVerfG hat zur Kürzung des Zugangsfaktors nach § 237 Abs 3 SGB VI (idF des RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I 2998) iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI bereits entschieden, dass diese Vorschriften eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums darstellen (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 75 ff, insbes RdNr 80). Die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte belastet die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerfG, aaO, RdNr 85 ff). Über die längere Bezugsdauer der Rentenzahlungen hinaus sind mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente die Vorteile eines früheren Ruhestands verbunden. Versicherte können bei der Entscheidung über den mit Abschlägen verbundenen Rentenzugang uneingeschränkt über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung bestimmen und damit selbst auf die Höhe der Abschläge Einfluss nehmen. Sie können ihre persönlichen Lebensumstände, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Versorgung ihrer Angehörigen, ihren Gesundheitszustand und ihre individuellen Vorstellungen zur weiteren Lebensgestaltung bei ihrer Entscheidung, ob und ab wann sie vorzeitig in Rente gehen wollen, berücksichtigen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber. Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, aaO, RdNr 88; vgl zum Rechtsstand durch das RuStFöG und das WFG BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris; vgl zur Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9; zur Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 - juris).
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Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008 hat das BSG mit Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1; vgl auch BSG Beschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - juris RdNr 8) auch die nach § 236 SGB VI idF des RRG 1999 vorgesehenen Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte für mit dem GG vereinbar gehalten. Die mit dem RRG 1992 (vom 18.12.1989, BGBl I 2261) eingeführte Verlängerung der Lebensarbeitszeit (vgl BT-Drucks 11/4124, S 144) durch eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen (§ 41 Abs 1 und 2 SGB VI idF des RRG 1992) betraf die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI), für Frauen (§ 39 SGB VI) und für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI). Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 30 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 81 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 15 mwN). Im Rahmen seines Gestaltungsermessens durfte der Gesetzgeber den Zugangsfaktor nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen für die gesamte Dauer des Rentenbezugs kürzen. Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 31 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 83 ff, und BVerfG Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - juris RdNr 17 f).
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Durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der sog "Rente mit 63" erfolgte kein Eingriff in die nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützten Rentenanwartschaften des Klägers. Anspruch auf die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) zum 1.1.2012 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben nach § 38 SGB VI Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich gilt somit dieselbe Altersgrenze wie für den Kläger bei Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Allerdings begründete § 236b SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 (BGBl I 787) mit Wirkung vom 1.7.2014 für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, die Möglichkeit, die Rente für besonders langjährig Versicherte bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt - für den Geburtsjahrgang des Klägers ab einem Alter von 63 Jahren - ohne Minderung des Zugangsfaktors in Anspruch zu nehmen. Ein Eingriff in Eigentumsrechte liegt hierin schon deshalb nicht, weil der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zu seinem Rentenbeginn am 1.9.2014 erworben hatte, hierdurch in keiner Weise gemindert wurde (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen - juris RdNr 36). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger nach Ablauf seiner Freistellungsphase ohne Nachteile Leistungen der Bundesagentur für Arbeit hätte in Anspruch nehmen können (vgl dazu BSG Urteil vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 3), hätte er jedenfalls zum 1.9.2015 eine Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen können. Ein entsprechendes Angebot der Beklagten hat der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich abgelehnt.
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b) Die angegriffenen Regelungen verletzten den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art 3 Abs 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 91; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70 mwN).
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Der Kläger beanstandet, er werde durch die Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 62. Lebensjahres ungerechtfertigt benachteiligt gegenüber Versicherten, die - wie er - bei Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Er beansprucht deshalb eine Kombination aus der für ihn günstigen Rentenart der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte mit der Altersgrenze für eine frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
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Dass der Kläger durch die Verminderung des Zugangsfaktors um 0,108 anders behandelt wird als Versicherte, die ab dem 63. Lebensjahr Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Soweit er meint, er müsse hinsichtlich der Altersgrenze so gestellt werden wie Versicherte mit gleichem Lebensalter und gleicher Erwerbsbiographie ohne Altersteilzeitvereinbarung, die nach 45 Versicherungsjahren eine ungekürzte Altersrente mit 63 Jahren erhielten, verkennt er bereits, dass er ebenso wie diese eine Rente für besonders langjährig Versicherte hätte in Anspruch nehmen können, wenngleich erst zum 1.9.2015. Wenn der Kläger insoweit meint, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, ein Jahr lang ohne jede Rentenzahlung zu überbrücken, argumentiert er mit seinen persönlichen Lebensumständen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit 45 Versicherungsjahren wird damit nicht aufgezeigt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch jeder andere Versicherte mit 45 Versicherungsjahren unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres beanspruchen kann. Der Kläger wird lediglich an seiner Disposition festgehalten, nämlich sich - trotz der Möglichkeit des Bezugs einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.9.2015 - für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte entschieden zu haben.
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Im Gegensatz zu Versicherten, die mit 63 Jahren eine ungekürzte Rentenzahlung erhalten, haben die Bezieher einer dauerhaft gekürzten, vorzeitigen Altersrente die Vorteile eines frühen Ruhestandes für sich in Anspruch genommen (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16, RdNr 97). Insofern ist nicht ersichtlich, dass, wie der Kläger meint, Besonderheiten im Fall der Vereinbarung von Altersteilzeit bestehen. Auch bei der Vereinbarung von Altersteilzeit scheidet der Versicherte frühzeitig aus dem Erwerbsleben aus und erlangt durch die gewonnene freie Zeit Vorteile in seiner Lebensgestaltung. Die Inkaufnahme des Nachteils einer dauerhaft gekürzten Rentenleistung bildet nur den entsprechenden Ausgleich hierzu (vgl BVerfG aaO).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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