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BSG 05.06.2020 - B 9 SB 87/19 B
BSG 05.06.2020 - B 9 SB 87/19 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - Beschränkung des Mindest-GdB von 80 auf mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen - keine Klärungsfähigkeit bei fehlender Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung - Geltendmachung eines Verstoßes gegen die BSG-Rechtsprechung - implizite Behauptung von ausreichenden Anhaltspunkten in der bisherigen Rechtsprechung des BSG - keine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Divergenz - konkrete Benennung der divergierenden Rechtssätze - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 163 SGG, § 229 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 229 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 30. November 2017, Az: S 13 SB 472/15, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 8. November 2019, Az: L 9 SB 5/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 8.11.2019 verneint, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspreche, liege bei dem Kläger nicht vor. Darüber hinaus stehe unter Auswertung der medizinischen Unterlagen fest, dass der Kläger sich wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen könne. Er sei aufgrund seiner Beeinträchtigungen in der Gehfähigkeit und der Fortbewegung nicht dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
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Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Soweit der Kläger eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 10.12.2002 (B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1) und vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22) stehe, weil es die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze missachtet habe, fehlt es bereits an der Benennung von divergierenden abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Berufungsurteil und den zitierten Entscheidungen des Senats. Der Kläger rügt unter Hinweis auf die genannte Senatsrechtsprechung lediglich, dass das LSG die Umstände, unter denen er sich fortbewegen könne, nicht berücksichtigt habe. Zwar sei er weder absolut gehunfähig noch vom Verlassen seines Kraftfahrzeugs an auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen, allerdings sei die Gehbehinderung so ausgeprägt, dass er nicht in der Lage sei, außerhalb seines Fahrzeugs auch nur einen Schritt zu tun, ohne sich entweder am Fahrzeug selbst oder am Stock festzuhalten. Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, der die höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage stellen würde, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN). Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - juris RdNr 16).
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2. Schließlich hat der Kläger auch die Rüge einer grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
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Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist das in § 229 Abs 3 SGB IX benannte gesetzliche Merkmal der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung mit einem Mindest-GdB von 80 gleichzusetzen mit einem mobilitätsbedingten Anteil am festgestellten Gesamt-GdB?
Rechtfertigt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 229 Abs 3 S. 1 SGB IX die Aufspaltung eines nach der Anlage zu den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bestimmten Einzel-GdB in mobilitätbedingte und nicht mobilitätsbedingte Teile und ermöglicht so einen gesonderten Bewertungsmaßstab?
Umfasst das gesetzliche Merkmal der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs 3 SGB IX nur Beeinträchtigungen, die vollständig zu einer Beeinträchtigung des Gehvermögens führen oder reicht es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales aus, wenn der für die Beeinträchtigung der Mobilität festgestellte Grad der Behinderung sich überwiegend auf die Gehfähigkeit auswirkt?"
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Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Kläger damit hinreichend klar bezeichnete Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dargetan hat. Jedenfalls hat er die (erneute) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen nicht hinreichend aufgezeigt. Nach seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung stützt der Kläger den Klärungsbedarf darauf, vom klaren Wortlaut der benannten Norm "mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung" sei davon auszugehen, dass es ausreiche, wenn die festgestellte Beeinträchtigung mit einem Gesamt-GdB von mindestens 80 bewertet werde und sich auf die Mobilität auswirke. Daneben weist er selbst in der Beschwerdebegründung auf Rechtsprechung des Senats hin und behauptet, dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung befinde, weil die vorgenommene "Subtraktion" der nicht mobilitätsbezogenen Anteile vom Gesamt-GdB § 229 Abs 3 SGB IX widerspreche. Damit behauptet der Kläger jedoch selbst, dass sich bereits aus den Ausführungen des Senats in der bewährten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und im Gesetzestext hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - juris RdNr 10). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der zitierten Senatsrechtsprechung enthält die Beschwerde nicht. Dessen unbeschadet zeigt der Kläger angesichts der Bewertung des Restgehvermögens durch das LSG die Klärungsfähigkeit nicht auf. Sofern der Kläger mit seinen Fragestellungen Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten Senatsrechtsprechung bezogen auf seinen Einzelfall in Frage stellt, wendet er sich gegen die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 13).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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