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BSG 25.02.2020 - B 14 AS 120/19 B
BSG 25.02.2020 - B 14 AS 120/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 101 Abs 1 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Chemnitz, 3. Mai 2013, Az: S 5 AS 24/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 31. Januar 2019, Az: L 7 AS 597/17, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 - L 7 AS 597/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger selbst hat mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.3.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich der hier streitigen Frage nach der Wirksamkeit eines Prozessvergleichs sowie der Möglichkeiten seiner Anfechtung mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG sowie der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl hierzu mit Nachweisen aus der Rspr des BSG nur BSG vom 2.7.1998 - B 13 RJ 187/97 B - RdNr 8).
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). In Betracht kommt allein die auf eine vermeintliche Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Rüge, das LSG habe zu Unrecht durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden, indem es die Erledigung des ursprünglichen Rechtsstreits L 7 AS 1064/13 durch Vergleich (vgl § 101 Abs 1 Satz 1 SGG) festgestellt und nicht mehr in der Sache entschieden hat (vgl zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" bei Feststellung der Erledigung durch Berufungsrücknahme BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - RdNr 4).
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Hierfür fehlt es indes nach dem Vorbringen des Klägers und nach summarischer Prüfung des Akteninhalts an Anhaltspunkten. Aufgrund der Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs kann sich dessen Unwirksamkeit entweder daraus ergeben, dass der materiell-rechtliche Vertrag nichtig oder wirksam angefochten ist oder die zum Abschluss des Vergleichs notwendigen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen sind (BSG vom 17.5.1989 - 10 RKg 16/88 - SozR 1500 § 101 Nr 8 S 8; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 51/90 - RdNr 20 ff). Der Kläger geht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf eine vermeintliche Unwirksamkeit des Prozessvergleichs, mit der sich das LSG im angegriffenen Urteil ausführlich auseinandersetzt, insoweit ein, als er darlegt, er sei bei Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die sich aus ihm ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu bedienen, er habe eine Widerrufsfrist eingefordert, die nicht protokolliert worden sei und es sei im Mediationsverfahren psychisch unerträglicher Druck aufgebaut worden. Eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ergibt sich hieraus nicht. Soweit sich in den Akten Schreiben des Klägers persönlich vom 20.10.2016 und vom 28.2.2017 befinden, in denen er beantragt, dass der Vergleich "berichtigt, korrigiert und aufgehoben wird", liegt hierin schon deshalb keine wirksame Anfechtung, weil ein Anfechtungsgrund nicht ersichtlich ist und es jedenfalls im Hinblick auf diese Schreiben an einer fristgerechten Anfechtung fehlt. Die Beteiligten haben dem Prozessvergleich auch wirksam zugestimmt. Ausweislich des Protokolls über den Gütetermin vom 20.1.2015 war der Kläger bei dem Termin anwaltlich vertreten. Der Vergleich wurde vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt. Die Möglichkeit eines Widerrufs enthielt der Vergleich nicht. Darüber hinausgehende Unwirksamkeitsgründe sind - unbeschadet einer ggf bestehenden Auslegungsbedürftigkeit des Vergleichs - nicht ersichtlich.
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Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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